Einführung in das Arbeitsrecht

De­fi­ni­ti­on



Das Ar­beits­recht  zwi­schen

Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern. Es dient   von Ar­beit­neh­mern.

ein Ar­beit­neh­mer (AN):

- ar­bei­tet 

- ist 

ein Ar­beit­ge­ber (AG):

- hat min­des­tens 

Das Ar­beits­recht glie­dert sich in vier Teil­be­rei­che:



- 

--> Be­din­gun­gen des per­sön­li­chen Ar­beits­ver­hält­nis­ses



- 

--> be­trieb­li­che Mit­be­stim­mung und Ta­rif­ver­trä­ge



- 

--> si­che­re und ge­rech­te Ar­beits­be­din­gun­gen



- 

--> Klä­rung von Strei­tig­kei­ten am Ar­beits­ge­richt



Rang­fol­ge im Ar­beits­recht

Merke:

Das Ar­beits­ver­hält­nis wird be­stimmt von vie­len Rechts­quel­len, die dem Rang­prin­zip un­ter­lie­gen.

Das heißt: das obere Recht gibt den Rah­men für die nied­ri­ge­ren Rech­te vor.

Rang­fol­ge: (Aus­zug)

- EU-​Recht
- Grundgesetz
- Bundes- und Landesgesetze
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- Weisungsrecht

Bei­spiel:

Herr Mül­ler möch­te sei­nem neuen An­ge­stell­ten nur 15 Ur­laubs­ta­ge/Jahr ge­wäh­ren. Er legt dies im Ar­beits­ver­trag fest. Die­ser Ver­trag ist un­zu­läs­sig, da das über­ge­ord­ne­te Ge­setz (Bun­des­ur­laubs­ge­setz) fest­legt, dass für alle AN mit einer 5-​Tagewoche in Deutsch­land ein Min­dest­ur­laubs­an­spruch von 20 Tagen pro Jahr be­steht.

ei­ge­nes Bei­spiel zum Güns­tig­keits­prin­zip:

Einführung in das Arbeitsrecht

von A. Jahn

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