Fachunterricht Verkauf
Lernfeld 3
1.4 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
Schwebend unwirksam
das Rechtsgeschäft ist erst bei der Verweigerung der Genehmigung durch den nichtig.
betrifft Verträge die ein schließt (§108BGB)
-bei Irrtum nach $119BGB und falscher Übermittlung §120 BGB muss die Anfechtung nach Kenntnisnahme
erfolgen (§121)
-bei Täuschung und Drohung §123 muss die Anfechtung ab Entdeckung bzw. Wegfalls der Zwangslage erfolgen
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als anzusehen.
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