FU V LF 3 1.5.1 Der Kaufvertrag

Fachunterricht Verkauf
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1.5.1 Der Kaufvertrag

1.5.1 Der Kauf­ver­trag BGB § 433

Ver­trags­art



Rechts­grund­la­ge

BGB § 433

Ver­trags­part­ner

Ver­käu­fer & Käu­fer

Ver­trags­in­hal­te



Ver­äu­ße­rung von

Kenn­zei­chen

dau­er­haf­te Rechts­än­de­run­gen durch

Ei­gen­tums­über­tra­gung

Was waren noch­mal
Sa­chen und Rech­te?

ah ja, das waren doch die 

...& wer waren noch­mal
die Ver­trags­part­ner?

ah ja, das waren doch die 

Wie kommt ein Kauf­ver­trag

zu­stan­de?

1
Löse an­hand des Vi­de­os den Lü­cken­text.

Ein Kauf­ver­trag kommt durch zwei

Wil­lens­er­klä­run­gen

zu­stan­de. Die Wil­lens­er­klä­run­gen nen­nen wir  .

 Der Kauf­ver­trag muss nicht schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den,

d.h. er ist  .

Ein  Kauf­ver­trag kommt zu­stan­de,

wenn An­ge­bot und An­nah­me er­füllt sind.

Hin­weis

Wenn im Kauf­ver­trag nichts an­de­res ver­ein­bart wurde, dann gel­ten die   nach BGB und HGB.

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1.5.1 Der Kaufvertrag

1.5.1.1 Zu­stan­de­kom­men & Er­fül­lung eines Kauf­ver­tra­ges

Pflich­ten Ver­käu­fer

Pflich­ten Käu­fer

ord­nungs­ge­mä­ße Lie­fe­rung der Ware

Zah­lung des Kauf­prei­ses

An­nah­me des Kauf­prei­ses

An­nah­me der Ware

Ei­gen­tums­über­tra­gung

Er­fül­lungs­ge­schäft be­deu­tet:

Die Tat­säch­li­che Er­fül­lung des Kauf­ver­tra­ges.

➡Die   🚚der Ware

➡Die   💰der Ware

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1.5.1 Der Kaufvertrag

Ex­kurs: Ei­gen­tum und Be­sitz

1
Was ist der Un­ter­schied zwi­schen Ei­gen­tum und Be­sitz?

  ist die tat­säch­li­che Herr­schaft über eine Sache.

  ist die recht­li­che Herr­schaft über eine Sache.

2
Herr Fuchs be­wohnt sein ei­ge­nes Haus. Ein wei­te­res Haus, dass er von sei­ner Tante ge­erbt hat, wurde von Ihm an Herrn Vogel ver­mie­tet.

Wer ist der Be­sit­zer des ver­mie­te­ten Hau­ses?

Wer ist der Ei­gen­tü­mer des ver­mie­te­ten Hau­ses?

  

3
Wie er­folgt der Ei­gen­tums­über­gang bei
Be­weg­li­che Sa­chen?

Durch 

der Ver­trags­part­ner

über 

der Sache.

un­be­weg­li­che Sa­chen

Durch  

(=Ei­ni­gung vor dem

No­t­ar­be­such)

und ins

Grund­buch.

4
Für sein Wohn­zim­mer be­stellt Herr Vogel bei der Möbel-​Holzwurm GmbH eine neue Schrank­wand. In den Lie­fer­be­din­gun­gen des Kauf­ver­tra­ges taucht das Wort Ei­gen­tums­vor­be­halt auf. Er­läu­te­re den Be­griff.
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1.5.1 Der Kaufvertrag

Kauf­ver­trag - Recht­li­che Stel­lung der Ver­trags­part­ner

Zwi­schen wel­chen Par­tei­en kön­nen diese Kauf­ver­trä­ge ab­ge­schlos­sen
wer­den?

Bür­ger­li­cher Kauf

(Nicht- Kauf­leu­te)

Ein­sei­ti­ger

Han­dels­kauf

Zwei­sei­ti­ger

Han­desl­kauf

zwi­schen Pri­vat­per­son und 

zwi­schen  und Kauf­mann

zwi­schen   und 

Wel­che Rechts­grund­la­ge gilt für Pri­vat­per­so­nen und für einen Kauf­mann?
  • Kauf­mann
  • Pri­vat­per­son
  • BGB (Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch)
  • HGB (Han­dels­ge­setz­buch) und BGB

Wie­der­ho­len wir mal...

Was ist rich­tig?
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1.5.1 Der Kaufvertrag

Zu klä­ren ist noch,
was wir hier ma­chen...????

Zum Thema:

Ei­gen­tum

& Be­sitz

1
Herrn Vo­gels alter Fern­se­her passt
nicht an die Wohn­wand der neuen Woh­nung.
Er ver­kauft ihn des­halb gegen Bar­zah­lung an seine Nach­ba­rin, Frau Wolf.
Diese weiß nicht, dass der Ap­pa­rat bei der Fernseher-​Müller AG auf Raten ge­kauft und unter Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­lie­fert wurde.
Ist Frau Wolf jetzt die neue Ei­gen­tü­me­rin des Fern­se­hers?
Was fin­dest du dazu im BGB?

Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB)
§ 932 Gut­gläu­bi­ger Er­werb vom

Nicht­be­rech­tig­ten

(1) Durch eine nach § 929 er­folg­te Ver­äu­ße­rung wird der Er­wer­ber auch dann Ei­gen­tü­mer, wenn die Sache nicht dem Ver­äu­ße­rer ge­hört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach die­sen Vor­schrif­ten das Ei­gen­tum er­wer­ben würde, nicht in gutem Glau­ben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies je­doch nur dann, wenn der Er­wer­ber den Be­sitz von dem Ver­äu­ße­rer er­langt hatte.



(2) Der Er­wer­ber ist nicht in gutem Glau­ben, wenn ihm be­kannt oder in­fol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit un­be­kannt ist, dass die Sache nicht dem Ver­äu­ße­rer ge­hört.

2
Herr Vogel hat gro­ßes Pech. In der letz­ten Nacht wur­den seine Leicht­me­tall­fel­gen vom Auto ge­stoh­len und an den ah­nungs­lo­sen Herrn Sorg­los ver­kauft.
Ist Herr Sorg­los nun neuer Ei­gen­tü­mer ge­wor­den?
Was fin­dest du dazu im BGB?

Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB)
§ 935 Kein gut­gläu­bi­ger Er­werb von ab­han­den ge­kom­me­nen Sa­chen

(1) Der Er­werb des Ei­gen­tums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Ei­gen­tü­mer ge­stoh­len

wor­den, ver­lo­ren ge­gan­gen oder sonst ab­han­den ge­kom­men war. Das Glei­che gilt, falls der

Ei­gen­tü­mer nur mit­tel­ba­rer

Be­sit­zer war, dann, wenn die Sache dem Be­sit­zer ab­han­den ge­kom­men war.

FU V LF 3 1.5.1 Der Kaufvertrag

von anonym

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