Wie kommt ein Kaufvertrag
zustande?
Vertragsart
Rechtsgrundlage
BGB § 433
Vertragspartner
Verkäufer & Käufer
Vertragsinhalte
Veräußerung von
Kennzeichen
dauerhafte Rechtsänderungen durch
Eigentumsübertragung
ah ja, das waren doch die
ah ja, das waren doch die
Wie kommt ein Kaufvertrag
zustande?
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei
Willenserklärungen
zustande. Die Willenserklärungen nennen wir .
Der Kaufvertrag muss nicht schriftlich festgehalten werden,
d.h. er ist .
Ein Kaufvertrag kommt zustande,
wenn Angebot und Annahme erfüllt sind.
Wenn im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde, dann gelten die nach BGB und HGB.


Pflichten Verkäufer
Pflichten Käufer
ordnungsgemäße Lieferung der Ware
Zahlung des Kaufpreises
Annahme des Kaufpreises
Annahme der Ware
Eigentumsübertragung
Die Tatsächliche Erfüllung des Kaufvertrages.
➡Die 🚚der Ware
➡Die 💰der Ware
ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.

Wer ist der Besitzer des vermieteten Hauses?
Wer ist der Eigentümer des vermieteten Hauses?
Durch
der Vertragspartner
über
der Sache.
Durch
(=Einigung vor dem
Notarbesuch)
und ins
Grundbuch.
Bürgerlicher Kauf
(Nicht- Kaufleute)
Einseitiger
Handelskauf
Zweiseitiger
Handeslkauf
zwischen Privatperson und
zwischen und Kaufmann
zwischen und
Zum Thema:
Eigentum
& Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom
Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der
Eigentümer nur mittelbarer
Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
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