Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage:

Ein gekündigter Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Dann prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist.

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Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?
Jeder gekündigte AN kann eine Kündigungsschutzklage erheben! Auch Personen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Auch bei außerordentlichen Kündigungen kann geklagt werden!
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Was ist das Ziel der Klage?
Juristisch ist das Ziel festzustellen, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Praktisch möchte der AN oft die Zahlung einer Abfindung erreichen. Das bedeutet, der gekündigte AN ist bereit, die Kündigung anzunehmen gegen Zahlung einer Geldsumme (=Abfindung). Da der AG sich mit der Zahlung einer Abfindung häufig einen langen Prozess und Ärger erspart, ist er häufig bereit eine Abfindung zu zahlen. Ein weiteres Argument gegen einen langen Prozess ist, dass auch der Sieger im Prozess seine Anwaltskosten selber tragen muss.
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Möglicher Verlauf einer Kündigungsschutzklage

Verlauf OHNE Entscheidung des Gerichts:
Der Abfindungsvergleich. Das heißt: die beiden Parteien einigen sich, ohne dass das Gericht eine Entscheidung trifft, freiwillig auf eine Abfindung. Die Höhe dieser Abfindung können AG und AN frei miteinander aushandeln. Als grobe Faustformel gilt: 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
In den allermeisten Fällen endet die Kündigungsschutzklage mit einem Abfindungsvergleich!

Verlauf MIT Entscheidung des Gerichts:
Abweisen der Klage: Wenn das Arbeitsgericht die Kündigung als wirksam einschätzt, weist es die Klage ab. Die Kündigung ist damit wirksam.

Stattgeben der Klage: Hält das AG die Kündigung für unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert weiter. Wenn der AG den AN während des Prozesses nicht beschäftigt hat und auch keinen Lohn gezahlt hat, muss er diesen nachzahlen! Der AN muss aber nicht nacharbeiten!
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Was ist zu beachten?
Bei einer Kündigungsschutzklage ist die 3-Wochen-Frist zu beachten! Das heißt: drei Wochen nachdem die Kündigung beim AN angekommen ist, muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Man kann die Klage selbst beim Arbeitsgericht einreichen. Dafür stehen Mitarbeiter der Rechtsantragstelle zur Hilfe. Zur Formulierung einer solchen Klage ist es aber empfehlenswert einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten!
ACHTUNG: die Kosten für den Anwalt sind IMMER selbst zu tragen, egal, ob man gewinnt oder verliert.
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Und wenn man verliert?
Wird der Prozess verloren, kann der Verlierer Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Der Streitwert muss höher als 600 € sein und man muss einen Rechtsanwalt beauftragen.

Das Bundesarbeitsgericht (als Revisionsinstanz) kann nur angerufen werden, wenn das vorher urteilende Gericht dies ausdrücklich zulässt oder die Entscheidung von früheren grundlegenden Gerichtsentscheidungen abweicht. Ein Bundesgericht trifft keine Urteile, sondern prüft, ob in den vorigen Verfahren alles ordnungsgemäß abgelaufen ist. Es kann Urteile bestätigen oder eine Neuverhandlung fordern.

Kündigungsschutzklage

von A. Jahn

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