Name:
MFA LF 6 - Lagerung von beschafften Materialien

Susi Sorglos ist allein an der Rezeption, die Sprechstunde beginnt erst in 15 Minuten. Ein Lieferant bringt 3 Kartons mit bestellten Waren in die Praxis. Susi will dem Lieferanten nicht zu viel Arbeit machen und quittiert die Lieferung deshalb einfach. Sie bringt die Kartons in das Lager. Dabei fällt ihr auf, dass die Unterseite eines Kartons eingerissen ist. "Naja, kann ja mal passieren.", denkt sie und unternimmt nichts weiter.
Im Lager öffnet sie einen Karton, den beiliegenden Zettel darin legt sie beiseite und beginnt mit dem Einsortieren der Lieferung. Sie schiebt die Restbestände nach hinten um Platz zu schaffen und räumt die neu angelieferten Waren davor ein. Den Rest kann sie nicht erledigen. Wenig später wird sie von einer wenig begeisterten Kollegin angerufen, die einiges anzumerken hat.

Keine Zugänglichkeit von z. B. Arzneimitteln für Unbefugte
Ältere Bestände werden zuerst verbraucht. Neue Ware wird hinten einsortiert, um ein Überschreiten des Verfallsdatums zu vermeiden.
Eventuelle Kühlpflicht beachten
Separate und sichere Lagerung von Gefahrstoffen
Lagerung von Sterilgut in geschlossenen Schränken oder Schubladen, um Kontaminationen zu vermeiden.
Klare Kennzeichnung und Beschriftung
Lagerung in der Originalverpackung zum Schutz vor zu hoher Sonneneinstrahlung
Regelmäßige und systematische Kontrolle der Verfallsdaten
Finden Sie sich in Gruppen zusammen. Jede Gruppe erhält einen Fall. Lesen Sie sich die Fragen zum Fall durch und beantworten Sie diese mit Hilfe des Infotextes. Schreiben Sie dann Ihre Ergebnisse an.
Notieren Sie sich die Ausarbeitungen der anderen Gruppen auf Ihrem Blatt.
Fall 1 – Impfstoffe im Kühlschrank
Fall 2 – Sterile Verbandsmaterialien auf dem Heizkörper
Fall 3 – Kartons auf dem Boden
Fall 4 – Abgelaufene Medikamente

Anforderungen an diedes Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Hygiene bei der Aufbereitung
von Medizinprodukten
Produkt oder Material wird geliefert
Kontrolle der Lieferung
Relevanz nach Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Keine Relevanz nach Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
- ersetzt seit 26.05.2021 das alte
- Medizinprodukte sind , Stoffe usw., die für medizinische Zwecke dienen.
Dazu gehören alle Geräte (einschließlich Software),Produkte zur ,medizinische Instrumente, , Laborgeräte und -reagenzien
- Alle Medizinprodukte müssen den entsprechen und das tragen.


Beantworten Sie folgende Fragen zum Medizinproduktebuch.
Für jedes Gerät wird ein eigenes Medizinproduktebuch geführt
(digital oder auf Papier).
Die rechtssichere Lagerung von Betäubungsmitteln (BtM) in der Arztpraxis folgt strengen gesetzlichen Vorgaben, um Missbrauch und unbefugten Zugriff zu verhindern.
1. Gesetzliche Grundlagen
§ 15 BtMG (Sicherungsmaßnahmen): Dies ist die zentrale Vorschrift. Sie verpflichtet jeden Teilnehmer am BtM-Verkehr, Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
Richtlinie 4114-K (BfArM): Diese Richtlinie konkretisiert die technischen Anforderungen für Arztpraxen und Krankenhäuser.
BtMVV (BtM-Verschreibungsverordnung): Regelt die Dokumentation und den Verbleib
(z. B. Nachweisbuch).
2. Anforderungen an den BtM-Schrank in Arztpraxen
3. Organisatorische Maßnahmen & Zugriffsschutz
Zugangsberechtigung: Nur der Arzt oder von ihm ausdrücklich beauftragtes Personal darf Zugriff haben.
Schlüsselverwaltung: Schlüssel oder Codes müssen in persönlichem Gewahrsam der Berechtigten bleiben. Die Aufbewahrung von Notschlüsseln ist schriftlich in einem Verteilerplan festzuhalten.
Lagerungsart: BtM müssen räumlich getrennt von anderen Medikamenten gelagert werden.
Kühlketten-BtM: Diese müssen in einem abschließbaren Arzneimittelkühlschrank oder einem speziell gesicherten Kühlfach innerhalb des Tresors gelagert werden.
4. Dokumentation und Aufbewahrung
Lückenlose Nachweise: Jeder Zu- und Abgang muss unverzüglich im BtM-Buch oder auf BtM-Karteikarten dokumentiert werden.
Aufbewahrungsfristen:
BtM-Rezepte (Teil III), Lieferscheine und Dokumentationsunterlagen müssen 3 Jahre (ab der letzten Eintragung/Ausstellung) aufbewahrt werden.
Dies gilt auch bei Schließung der Praxis.
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