MFA LF 6 - Leistungskontrolle

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Leis­tungs­kon­trol­le - Zahlungs-​/ Lie­fe­rungs­ver­zug/ Mahn­ver­fah­ren

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Herr Breu­er hat eine neue Be­hand­lungs­lie­ge für seine Pra­xis be­stellt, wel­che laut Kauf­ver­trag am 29.03.XX ge­lie­fert und ein­ge­baut wer­den soll. Am 30.03. ist die Be­hand­lungs­lie­ge noch nicht ge­lie­fert wor­den. Herr Breu­er fragt sich, was er nun tun kann. Wel­che Rech­te hat er
a) so­fort (2)
b) nach ge­setz­ter Nach­frist (2)?
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Herr Breu­er be­stellt die Be­hand­lungs­lie­ge nun bei einem an­de­ren Lie­fe­ran­ten. Die Ware soll laut Kauf­ver­trag so schnell wie mög­lich ge­lie­fert wer­den. Wann kommt der Lie­fe­rant hier in Lie­fer­ver­zug?
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Es stellt sich her­aus, dass der Lie­fe­rant wegen eines Hoch­was­sers nicht lie­fern konn­te. Ist er trotz­dem in Lie­fer­ver­zug? Wie be­ur­tei­len Sie die Lage?
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Wann tritt in den fol­gen­den Fäl­len ein Zah­lungs­ver­zug ein?
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  • Herr Knaus er­hält am 23.4. die Rech­nung über eine Pri­vat­leis­tung von sei­nem Arzt. Er wurde in der Rech­nung über die gel­ten­den Re­ge­lun­gen des BGB hin­ge­wie­sen.
  • Auf einer Hand­wer­ker­rech­nung steht der Zu­satz zahl­bar bis 12.6..
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Ein Pa­ti­ent er­hält am 11.06.XX die Rech­nung über seine ärzt­li­che Be­hand­lung in Höhe von 200 €, die bis zum 30.06.XX be­zahlt wer­den soll. Am 17.08. ist noch keine Zah­lung ein­ge­gan­gen.
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  • Wann genau tritt der Zah­lungs­ver­zug ein?
  • Wel­che Rech­te hat die Arzt­pra­xis bei Zah­lungs­ver­zug so­fort?
  • Wel­che Rech­te hat die Arzt­pra­xis bei Zah­lungs­ver­zug nach Ab­lauf eine Frist?
  • Die Arzt­pra­xis möch­te nun Ver­zugs­zin­sen ver­lan­gen. Be­rech­nen Sie die Ver­zugs­zin­sen mit der Ihnen be­kann­ten Zins­for­mel.

    Hin­weis: Für die Be­rech­nung gehen Sie bitte von einem Ver­zugs­zins von 6,5 % aus (der ak­tu­el­le Ba­sis­zins spielt für diese Be­rech­nung keine Rolle).
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Be­schrei­ben Sie den Auf­bau des au­ßer­ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens.
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Warum ist es für die Arzt­pra­xis emp­feh­lens­wert, zu­erst das au­ßer­ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und nicht so­fort das ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten? Nen­nen Sie zwei Ar­gu­men­te.
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Frau Bauer hat am 01. April das neue Ul­tra­schall­ge­rät zu­sam­men mit der da­zu­ge­hö­ri­gen Rech­nung über 4320,00 € er­hal­ten. Da die Pra­xis zu die­ser Zeit re­no­viert wurde, ge­rie­ten ei­ni­ge Un­ter­la­gen durch­ein­an­der und in Ver­ges­sen­heit. So kam es dazu, dass Frau Bauer ver­ges­sen hat, die Rech­nung zu be­zah­len. Seit 1. Juli ist sie nun in Zah­lungs­ver­zug.

a) Er­klä­ren Sie, wie die Höhe des zu be­rech­nen­den Ver­zugs­zin­ses ge­setz­lich ge­re­gelt ist. Kann der Ver­käu­fer des Ul­tra­schall­ge­rä­tes frei über die Höhe der Ver­zugs­zin­sen ent­schei­den?
b) Am 14. Au­gust zahlt Frau Bauer nun die Rech­nung, nach­dem Sie auf den Ver­zug auf­merk­sam ge­macht wurde. Wie viel Euro hat sie am 14. Au­gust über­wie­sen, wenn sie zu­sätz­lich zum Rech­nungs­be­trag 10,00 € Mahn­ge­büh­ren, 3,00 € Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und 7,3 % Pro­zent Ver­zugs­zin­sen ge­zahlt hat?
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Note
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von Becker123

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