WK 1.3 Jugendarbeitsschutzgesetz

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Wirtschaftskunde
Lernbereich 1
1.3 Jugendarbeitsschutzgesetz JuArbSchuG

1.3 Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz

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aus­zu­fül­len!

§2 Ge­setz zum Schutz der ar­bei­ten­den Ju­gend

(zwi­schen -   Jah­ren)

Die wich­tigs­ten Be­stim­mun­gen des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes



Höchs­tens 8 Std am Tag, 40 Std in der Woche.

Nur an   pro Woche soll ge­ar­bei­tet wer­den.

Aus­nah­me:  Std. am Tag bei Ver­kür­zung an ein­zel­nen Werk­ta­gen

§8+

15

Be­rufs­schu­le

Der Ar­beit­ge­ber muss den Ju­gend­li­chen  , wenn er min­des­tens   Un­ter­richts­stun­den in der Be­rufs­schu­le ist.

§9

Ru­he­pau­sen

-bei 4 1/2Std bis   Std.: 30 Mi­nu­ten

-bei mehr als 6 Std Ar­beits­zeit: 60 Mi­nu­ten

§ 



Min­des­tens  Std. zwi­schen 2 Ar­beits­ta­gen

§13



-​Maximale Ar­beits­zeit von  Uhr am Mor­gen bis 20Uhr abends

Aus­nah­me Be­ginn: Bä­cke­rei­en, Kon­di­to­rei­en und in der Land­wirt­schaft

dür­fen 16 jäh­ri­ge be­reits ab 5Uhr ar­bei­ten,

17 jäh­ri­ge in Bä­cke­rei­en ab  Uhr (und wei­te­re Aus­nah­men)

Aus­nah­me Ar­beits­en­de: Gast­stät­ten und Schau­stel­ler bis22 Uhr

Land­wirt­schaft bis 21 Uhr

17 jäh­ri­ge im Musik-​/Fern­seh­ge­wer­be bis 23 Uhr

§14

Ur­laub

Ju­gend­li­che die zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res noch nicht:

-16 Jahre alt sind:  Werk­ta­ge

-  Jahre alt sind: 27 Werk­ta­ge

-  Jahre alt sind: 25 Werk­ta­ge

§

Ver­bo­te­ne

-sind Ar­bei­ten, wel­che die   und psy­chi­sche

z.B. Ak­kord­ar­beit, Fließ­band­ar­beit, ge­fähr­li­che Ar­bei­ten

§ 22-23

Ärzt­li­che

Un­ter­su­chun­gen

-vor der Be­schäf­ti­gung muss eine   er­fol­gen

-in den letz­ten  Mo­na­ten des   Aus­bil­dungs­jah­res muss eine Nach­un­ter­su­chung er­fol­gen, wenn das 18. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet ist

§ 32-

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In Ord­nung oder nicht? - Fall­bei­spie­le aus dem JArbSchG

1
Wie wür­den Sie fol­gen­de Bei­spiel­fäl­le auf Basis des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes be­ur­tei­len?
Be­grün­den Sie Ihre Ant­wor­ten unter Ein­be­zie­hung der ent­spre­chen­den Pa­ra­gra­phen des Ge­set­zes­tex­tes.

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von Gottheit

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