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§2 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(zwischen - Jahren)
Die wichtigsten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Höchstens 8 Std am Tag, 40 Std in der Woche.
Nur an pro Woche soll gearbeitet werden.
Ausnahme: Std. am Tag bei Verkürzung an einzelnen Werktagen
§8+
15
Berufsschule
Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen , wenn er mindestens Unterrichtsstunden in der Berufsschule ist.
§9
Ruhepausen
-bei 4 1/2Std bis Std.: 30 Minuten
-bei mehr als 6 Std Arbeitszeit: 60 Minuten
§
Mindestens Std. zwischen 2 Arbeitstagen
§13
-Maximale Arbeitszeit von Uhr am Morgen bis 20Uhr abends
Ausnahme Beginn: Bäckereien, Konditoreien und in der Landwirtschaft
dürfen 16 jährige bereits ab 5Uhr arbeiten,
17 jährige in Bäckereien ab Uhr (und weitere Ausnahmen)
Ausnahme Arbeitsende: Gaststätten und Schausteller bis22 Uhr
Landwirtschaft bis 21 Uhr
17 jährige im Musik-/Fernsehgewerbe bis 23 Uhr
§14
Urlaub
Jugendliche die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht:
-16 Jahre alt sind: Werktage
- Jahre alt sind: 27 Werktage
- Jahre alt sind: 25 Werktage
§
Verbotene
-sind Arbeiten, welche die und psychische
z.B. Akkordarbeit, Fließbandarbeit, gefährliche Arbeiten
§ 22-23
Ärztliche
Untersuchungen
-vor der Beschäftigung muss eine erfolgen
-in den letzten Monaten des Ausbildungsjahres muss eine Nachuntersuchung erfolgen, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist
§ 32-





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