Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke regeln gesetzesähnlich die Unterschiede der einzelnen Getränkearten.
Im Gegensatz zu Limonaden dürfen bei Brausen auch Aroma- und Farbstoffe verwendet weden
Limonade muss mindestens 7% Zucker (oder vergleich viel Süßstoff) enthalten. Außerdem enthält sie üblicherweise Kohlensäure. Im Wort steckt auch lemon
oder Limone, also ein Hinweis darauf, dass auch der Saft einer Zitrusfrucht in das Getränk gehört. Limonaden können weiterhin natürliche Aromastoffe aus Fruchtsäften enhalten. Auch Zuckerkulör oder Beta-Carotin als Farbstoff sind erlaubt.
Schorlen enthalten Fruchstsaft, -mark oder -konzentrat sowie Trinkwasser (auch Mineral-, Tafel- oder Quellwasser) und Kohlensäure. Mehrsaftschorlen heißen Mischgetränke aus mehreren Fruchtarten. Fruchtschorlen aus sehr sauren Säften dürfen mit Zucker (oder Süßstoff) gesüßt werden.
Für alle Erfrischungsgetränke gilt eine Höchstmenge von 2g/l Alkohol (aus Fruchtgärung). Außerdem dürfen auch Mineralstoffe und Vitamine zugesetzt werden.
Die Leitsätze und auch die Verordnung für Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke sind online frei verfügbar.
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