In seinem Text zur Gerechtigkeit erklärt Aristoteles zunächst, wie ein Mensch sich verhalten muss, um gerecht zu sein:
Nehmen wir denn als Ausgangspunkt die verschiedenen Bedeutungen der Aussage, dass ein Mensch gerecht sei. Als gerecht gilt, (A) wer die gleichmäßige Verteilung der Güter und (B) das Gesetz achtet. [...].
Güter = z.B. Geld, Ansehen
Anschließend unterscheidet er zwei Grundformen der Gerechtigkeit: Die (A) Verteilungsgerechtigkeit und (B) ausgleichende Gerechtigkeit.
Die (A) Verteilungsgerechtigkeit beschreibt er so:
Die eine, (A) die Verteilungsgerechtigkeit, ist wirksam bei der Verteilung von öffentlichen Anerkennungen, von Geld und sonstigen Werten, die den Bürgern eines geordneten Gemeinwesens zustehen. Hier ist nämlich möglich, dass der eine das Gleiche wie der andere oder nicht das Gleiche zugeteilt erhält. [So ist es möglich, dass es gerecht ist, dass ein Mensch, der Vorbildliches leistet, mehr verdient als andere.]
geordnetes Gemeinwesen = Staat mit Gesetzen
Die (B) ausgleichende Gerechtigkeit beschreibt er hingegen so:
Eine zweite Grundform, (B) die ausgleichende Gerechtigkeit, ist die, welche dafür sorgt, dass die vertraglichen Beziehungen von Mensch zu Mensch rechtens sind.
vertragliche Beziehungen = Verträge, rechtens = durch Gesetze geregelt
Er unterteilt die (B) ausgleichende Gerechtigkeit in zwei Teile: (1) freiwillige Verträge zwischen Menschen und (2) unfreiwillige Verträge zwischen Menschen.
(1) Freiwillige Verträge sehen für ihn folgendermaßen aus:
Freiwillige sind z.B. Kauf und Verkauf, Leihe und Miete. Hier spricht man von freiwillig, weil der Ursprung dieser wechselseitigen Beziehungen in unserer freien Entscheidung liegt. Gerechtigkeit besteht dann, wenn sich Gewinn und Verlust die Waage halten, so dass ich z.B. genau so viel bekomme, wie ich auch gebe.
Leihe = Ausleihen, wechselseitig = gegenseitig
Die (2) unfreiwilligen Verträge zwischen Menschen unterteilt er weiterhin in (a) teils heimlich und (b) gewaltsamer Art:
Die unfreiwilligen Beziehungen sind (a) teils heimlich, wie Diebstahl, Ehebruch, Falschaussage. Zu einem anderen Teil (b) sind sie gewaltsamer Art, z.B. Misshandlung, Freiheitsberaubung, Totschlag, entehrende Beschimpfung.
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