• Aufgaben und Rechte von Medien
  • anonym
  • 20.03.2025
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Schaue dir das Video an. No­tie­re dir Infos zu den drei Funk­ti­o­nen von Me­di­en.

In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on















Mei­nungs­bil­dungs­funk­ti­on

Kon­troll­funk­ti­on

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Lies den Text M1. No­tie­re, wie die Me­di­en den je­wei­li­gen Auf­ga­ben bzw. Funk­ti­o­nen nach­ge­kom­men sind.
M1

War das Mathe Abi zu schwer?

2019 be­schwer­ten sich Schü­le­rin­nen und Schü­ler aus ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern, dass die Mathe Ab­itur­prü­fun­gen zu schwie­rig ge­we­sen seien. Ihrer Mei­nung nach waren viele der Auf­ga­ben­stel­lun­gen so noch nie be­han­delt wor­den. Die deut­schen Me­di­en be­rich­te­ten über das Pro­blem an sich sowie über ver­schie­de­ne Pe­ti­ti­o­nen und die Un­ter­schrif­ten, die für diese ge­sam­melt wur­den. Man­che Me­di­en ver­öf­fent­lich­ten die kon­kre­ten Auf­ga­ben, die von den Schü­le­rin­nen und Schü­lern als zu schwer emp­fun­den wor­den waren.

In den Me­di­en kamen viele Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten zu Wort. Teil­wei­se waren das Lehr­kräf­te, zum Teil aber auch Ma­the­ma­tik­pro­fes­so­rin­nen und -​professoren, Päd­ago­gin­nen und Päd­ago­gen, For­sche­rin­nen und For­scher oder Ma­the­ma­tik­stu­die­ren­de. Sie alle ver­tra­ten un­ter­schied­li­che Stand­punk­te und dis­ku­tier­ten dar­über, ob die Be­wer­tung des Ab­iturs an­ge­passt wer­den soll­te.

In ei­ni­gen Bun­des­län­dern wur­den die Be­wer­tun­gen nach den De­bat­ten und der Be­richt­erstat­tung dar­über an­ge­passt, so z.B. in Ham­burg und im Saar­land. In Bay­ern oder Nie­der­sach­sen hin­ge­gen wurde an den Noten nichts mehr ver­än­dert. In den Me­di­en wurde er­klärt, wel­che Bun­des­län­der sich wie ent­schie­den hat­ten. Au­ßer­dem be­rich­te­ten die meis­ten, wel­che Schü­le­rin­nen und Schü­ler von Ver­än­de­run­gen be­trof­fen waren.

2019 be­schwer­ten sich Schü­le­rin­nen und Schü­ler aus ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern, dass die Mathe Ab­itur­prü­fun­gen zu schwie­rig ge­we­sen seien. Ihrer Mei­nung nach waren viele der Auf­ga­ben­stel­lun­gen so noch nie be­han­delt wor­den. Die deut­schen Me­di­en be­rich­te­ten über das Pro­blem an sich sowie über ver­schie­de­ne Pe­ti­ti­o­nen und die Un­ter­schrif­ten, die für diese ge­sam­melt wur­den. Man­che Me­di­en ver­öf­fent­lich­ten die kon­kre­ten Auf­ga­ben, die von den Schü­le­rin­nen und Schü­lern als zu schwer emp­fun­den wor­den waren.

In den Me­di­en kamen viele Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten zu Wort. Teil­wei­se waren das Lehr­kräf­te, zum Teil aber auch Ma­the­ma­tik­pro­fes­so­rin­nen und -​professoren, Päd­ago­gin­nen und Päd­ago­gen, For­sche­rin­nen und For­scher oder Ma­the­ma­tik­stu­die­ren­de. Sie alle ver­tra­ten un­ter­schied­li­che Stand­punk­te und dis­ku­tier­ten dar­über, ob die Be­wer­tung des Ab­iturs an­ge­passt wer­den soll­te.

In ei­ni­gen Bun­des­län­dern wur­den die Be­wer­tun­gen nach den De­bat­ten und der Be­richt­erstat­tung dar­über an­ge­passt, so z.B. in Ham­burg und im Saar­land. In Bay­ern oder Nie­der­sach­sen hin­ge­gen wurde an den Noten nichts mehr ver­än­dert. In den Me­di­en wurde er­klärt, wel­che Bun­des­län­der sich wie ent­schie­den hat­ten. Au­ßer­dem be­rich­te­ten die meis­ten, wel­che Schü­le­rin­nen und Schü­ler von Ver­än­de­run­gen be­trof­fen waren.

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War das Mathe Abi zu schwer?

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In­for­ma­ti­ons­funk­ti­on















Mei­nungs­bil­dungs­funk­ti­on

Kon­troll­funk­ti­on

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Stel­le dir vor, du seist Re­por­te­rin oder Re­por­ter für 1LIVE. Deine Ar­beit bräch­te dich manch­mal in schwie­ri­ge Si­tu­a­ti­o­nen. Für wel­ches Ver­hal­ten wür­dest du dich ent­schei­den?
  • Kreu­ze mit Blei­stift an, wie du dich in den drei Si­tu­a­ti­o­nen ver­hal­ten wür­dest.
  • Da­nach lies den In­fo­text M2 über Me­di­en­recht und die Ta­bel­le dar­un­ter.
  • Über­prü­fe, ob du dich je­weils rich­tig ent­schie­den hast. Falls nein, kor­ri­gie­re die Kreu­ze ent­spre­chend.
  • Er­klä­re in ei­ge­nen Wor­ten, warum die Ent­schei­dung – me­di­en­recht­lich ge­se­hen – so aus­fal­len muss.

I. Du hast dir ein neues Smart­phone ge­kauft. Jetzt bist du völ­lig be­geis­tert: Dis­play, Ka­me­ras, Ak­ku­la­de­zeit alles ist zu dei­ner vol­len Zu­frie­den­heit. Jetzt wür­dest du gerne auch für deine Ar­beit für 1LIVE etwas dar­über be­rich­ten. Was tust du?

a. Ich be­rich­te dar­über, wie toll das Smart­phone ist, damit alle etwas davon haben.

b. Ich frage den Her­stel­ler, ob er mir kos­ten­los Zu­be­hör für das Smart­phone schickt, und biete an, im Ge­gen­zug po­si­tiv dar­über zu be­rich­ten.

c. Ich mache einen Be­richt über neue Trends bei Smart­phones. Dafür frage ich bei Stif­tung Wa­ren­test nach und führe ein In­ter­view mit je­man­dem vom Ver­brau­cher­schutz.

Das sagt das Me­di­en­recht:

II. Im Ur­laub bist du zu­fäl­lig im glei­chen Hotel wie ein be­kann­ter Sän­ger un­ter­ge­bracht. Beim Abend­essen hörst du mit, wie seine Frau und er über Pro­ble­me mit sei­nen El­tern reden. Was tust du?

a. Ich nehme das Ge­spräch heim­lich auf und baue dar­aus einen Bei­trag mit Zi­ta­ten des Sän­gers. Den Bei­trag ver­öf­fent­li­che ich dann in mei­nem Blog, damit alle davon er­fah­ren.

b. Ich frage bei sei­nem Ma­nage­ment ein In­ter­view an. Bei dem In­ter­view stel­le ich auch Fra­gen zu sei­ner Fa­mi­lie. Das, was der Sän­ger bei dem In­ter­view ant­wor­tet, baue ich in mei­nen Bei­trag ein.

c. Ich be­rich­te dar­über, dass seine Frau ge­sagt hat, der Sän­ger habe Pro­ble­me mit sei­nen El­tern.

Das sagt das Me­di­en­recht:

III. Über Face­book schickt euch die Use­rin An Ni eine Nach­richt an die Re­dak­ti­on. Darin sagt sie, dass Net­flix ver­kauft wurde und des­halb ab nächs­tem Monat nur noch in den USA ver­füg­bar sein wird. Was tust du?

a. Ich ko­pie­re An Nis Bei­trag und mache dar­aus einen öf­fent­li­chen Post auf mei­nem Pro­fil. Dazu schrei­be ich selbst noch ein paar Zei­len dar­über, wie be­trof­fen mich das macht und wie wü­tend ich über den Ver­kauf bin. Das müs­sen alle schnell wis­sen.

b. Ich frage An Ni per Facebook-​Nachricht nach wei­te­ren De­tails, damit der Bei­trag mehr In­halt be­kommt.

c. Ich frage bei Net­flix an, ob diese Be­haup­tung wahr ist. Wenn ja, führe ich ein In­ter­view mit der Net­flix Ge­schäfts­lei­tung und spre­che mit einer Ex­per­tin oder einem Ex­per­ten vom Ver­brau­cher­schutz dar­über, was das für die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer in Deutsch­land be­deu­tet und wel­che Mög­lich­kei­ten und Al­ter­na tiven es gibt.

Das sagt das Me­di­en­recht:

M2

JOUR­NA­LIS­TIN­NEN UND JOUR­NA­LIS­TEN MÜS­SEN

Sorg­fäl­tig re­cher­chie­ren: Das be­deu­tet, Re­dak­ti­o­nen müs­sen alle In for­ma­ti­o­nen über­prü­fen, die sie ver­brei­ten. Das steht in den Lan­des­pres­se­ge­set­zen und zum Bei­spiel auch im WDR-​Gesetz. Dazu br au­chen Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten oft mehr als eine Quel­le. Bei­spiel: Je­mand sagt, in einen Club wür­den keine Aus­län­der rein­ge­las­sen. Me­di­en dür­fen diese Aus­sa­ge nicht ein­fach ver­öf­fent­li­chen. Sie müs­sen sie prü­fen: Sie kön­nen re­cher chi­e­ren, ob es wei­te­re Men­schen gibt, die diese Er­fah­rung ge­macht haben. Sie kön­nen auch selbst tes­ten, ob das stimmt. In jedem Fall müs­sen sie die Be­haup­tung prü­fen und auch die Ge­gen­sei­te be­fra­gen, also den Club.





In­for­ma­ti­on und Mei­nung von­ein­an­der tren­nen: In Bei­trä­gen wie Kom­men­ta­ren, Ko­lum­nen und Glos­sen geht es um die ei­ge­ne Mei­nung einer Jour­na­lis­tin oder eines Jour­na­lis­ten. Die In­for­ma­ti­o­nen darin sind also nicht neu­tral. Viele Re­dak­ti­o­nen kenn­zeich­nen sol­che Bei­trä­ge. So sehen Men­schen di­rekt, wann sie neu­tra­le In­for­ma­ti­o­nen be­kom­men und wann je­mand seine Mei­nung sagt. In an­de­ren Me­di­en, wie bei­spiels­wei­se in man­chen YouTube-​Videos, sind Mei­nun­gen und Tat­sa­chen oft nicht so klar von­ein­an­der ge­trennt. Hier müs­sen Zu­schau­e­rin­nen und Zu­schau­er genau auf­pas­sen, um bei­des von ein­an­der zu un­ter­schei­den.

Sorg­fäl­tig re­cher­chie­ren: Das be­deu­tet, Re­dak­ti­o­nen müs­sen alle In for­ma­ti­o­nen über­prü­fen, die sie ver­brei­ten. Das steht in den Lan­des­pres­se­ge­set­zen und zum Bei­spiel auch im WDR-​Gesetz. Dazu br au­chen Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten oft mehr als eine Quel­le. Bei­spiel: Je­mand sagt, in einen Club wür­den keine Aus­län­der rein­ge­las­sen. Me­di­en dür­fen diese Aus­sa­ge nicht ein­fach ver­öf­fent­li­chen. Sie müs­sen sie prü­fen: Sie kön­nen re­cher chi­e­ren, ob es wei­te­re Men­schen gibt, die diese Er­fah­rung ge­macht haben. Sie kön­nen auch selbst tes­ten, ob das stimmt. In jedem Fall müs­sen sie die Be­haup­tung prü­fen und auch die Ge­gen­sei­te be­fra­gen, also den Club.





In­for­ma­ti­on und Mei­nung von­ein­an­der tren­nen: In Bei­trä­gen wie Kom­men­ta­ren, Ko­lum­nen und Glos­sen geht es um die ei­ge­ne Mei­nung einer Jour­na­lis­tin oder eines Jour­na­lis­ten. Die In­for­ma­ti­o­nen darin sind also nicht neu­tral. Viele Re­dak­ti­o­nen kenn­zeich­nen sol­che Bei­trä­ge. So sehen Men­schen di­rekt, wann sie neu­tra­le In­for­ma­ti­o­nen be­kom­men und wann je­mand seine Mei­nung sagt. In an­de­ren Me­di­en, wie bei­spiels­wei­se in man­chen YouTube-​Videos, sind Mei­nun­gen und Tat­sa­chen oft nicht so klar von­ein­an­der ge­trennt. Hier müs­sen Zu­schau­e­rin­nen und Zu­schau­er genau auf­pas­sen, um bei­des von ein­an­der zu un­ter­schei­den.

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JOUR­NA­LIS­TIN­NEN UND JOUR­NA­LIS­TEN MÜS­SEN

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Per­sön­lich­keits­recht

Man muss die Pri­vat­sphä­re an­de­rer schüt­zen. Es gibt aber auch Aus­nah­men – zum Bei­spiel, wenn ein gro­ßes öf­fent­li­ches In­ter­es­se be­steht.

Bei­spiel: Man darf nicht über das Sex­le­ben oder die Fa­mi­li­en­ge­heim­nis­se einer an­de­ren Per­son schrei­ben oder davon Fotos oder Vi­de­os ver­öf­fent­li­chen, wenn die Per­son das nicht möch­te.

Trennt sich ein be­kann­ter Star von sei­nem Part­ner oder sei­ner Part­ne­rin, dür­fen Me­di­en dar­über be­rich­ten, wenn der Star die Part­ner­schaft selbst vor­her öf­fent­lich ge­macht hat.

Recht am ei­ge­nen Bild

Man darf keine Fotos oder Vi­de­os von an­de­ren Per­so­nen ver­öf­fent­li­chen, wenn sie das nicht möch­ten. Bei Kin­dern und Ju­gend­li­chen bis 18 Jah­ren müs­sen die El­tern ge­fragt wer­den. Es gibt Aus­nah­men: Von einer öf­fent­li­chen Ver­an­stal­tung oder von einem frei zu­gäng­li­chen Ort dür­fen Fotos oder Vi­de­os von Per­so­nen­grup­pen ver­öf­fent­licht wer­den, wenn die Per­so­nen nicht we­sent­lich für die Aus­sa­ge des Bil­des sind.

Bei­spiel: Je­mand fo­to­gra­fiert ein Kon­zert in einem Park. Auf dem Bild zu sehen sind die Band und ei­ni­ge Men­schen, die im Hin­ter­grund tan­zen. Unter dem Bild steht: Die Band spiel­te ges­tern im Park. Es geht auf dem Bild also darum, den Ort oder die Ver­an­stal­tung zu zei­gen und nicht ein­zel­ne Men­schen.

Recht am ei­ge­nen Wort

Man darf keine Ton- oder Vi­deo­auf­nah­men von einem In­ter­view ver­öf­fent­li­chen, wenn der oder die Be­frag­te nicht zu­ge­stimmt hat. Auch hier gibt es eine Aus­nah­me: näm­lich dann, wenn die Auf­nah­men Dinge ent­hal­ten, die für die Öf­fent­lich­keit wich­tig sind und die an­ders nicht be­legt wer­den kön­nen.

Bei­spiel: Bei der „Ibiza-​Affäre“ 2019 in Ös­ter­reich wur­den Po­li­ti­ker heim­lich bei Ge­sprä­chen über ver­deck­te Geld­ge­schäf­te ge­filmt. Die Süd­deut­sche Zei­tung und der Spie­gel haben diese Auf­nah­men ver­öf­fent­licht, weil die Vi­de­os der ein­zi­ge Be­weis für die Ge­sprä­che waren.

Ju­gend­schutz

Kin­der und Ju­gend­li­che sol­len nichts lesen, hören oder sehen, was ihrer Ent­wick­lung scha­den könn­te. Des­halb darf man über be­stimm­te The­men nicht über­all be­rich­ten.

Bei­spiel: Sex­vi­de­os oder Bei­trä­ge, die Ge­walt zei­gen, darf man nur für Men­schen ab 18 Jah­ren ver­öf­fent­li­chen

Schleich­wer­bung

Man muss Bei­trä­ge als Wer­bung kenn­zeich­nen, für die man be­zahlt wurde.

Bei­spiel: Eine In­flu­en­ce­rin be­kommt ein neues Com­pu­ter­spiel, damit sie für You­Tube ein Video dazu macht. Den Bei­trag muss sie klar als Wer­bung kenn­zeich­nen. Tut sie das nicht, kann sie ver­klagt wer­den.

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Lies den Text M3.
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Un­ter­schei­de die Be­grif­fe Tat­sa­chen­be­haup­tung, Mei­nungs­äu­ße­rung, Be­lei­di­gung und ge­set­zes­wid­ri­ge Äu­ße­run­gen und lie­fe­re eine kurze De­fi­ni­ti­on.

Tat­sa­chen­be­haup­tung

Mei­nungs­äu­ße­rung

Be­lei­di­gung

Ge­set­zes­wid­ri­ge Äu­ße­run­gen

M3

Ver­leum­dung und Be­lei­di­gung

Der Un­ter­schied zwi­schen Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und Mei­nungs­äu­ße­run­gen spielt im Me­di­en recht eine große Rolle. Prin­zi­pi­ell kann man sich mer­ken: Alles, was the­o­re­tisch vor Ge­richt be­wie­sen wer­den könn­te, z. B. durch Ur­kun­den, Zeu­gen oder Sach­ver­stän­di­ge, ist eine Tat­sa­chen­be­haup­tung – und die muss stim­men. Mei­nungs­äu­ße­run­gen da­ge­gen sind sub­jek­ti­ve Wert­ur­tei­le. „Bür­ger­meis ter X ist be­sto­chen wor­den“ ist eine Tat­sa­chen­be­haup­tung. „Bür­ger­meis­ter X macht eine schlech­te Po­li­tik“ hin­ge­gen ist eine Mei­nungs­äu­ße­rung (ein Wert­ur­teil), für die sich zwar ar­gu­men­tie­ren lässt, der man aber nicht zu­stim­men muss. Wer eine fal­sche Tat­sa­chen­be­haup­tung ver­brei­tet, macht sich mög­li­cher­wei­se der Ver­leum­dung [nach § 187 StGB] oder der üblen Nach­re­de schul­dig, die straf­bar sind. Per­so­nen, über die fal­sche Tat­sa­chen be­haup­tet wur­den, kön­nen Un­ter­las­sung, Scha­dens er­satz, Wi­der­ruf und Ge­gen­dar­stel­lung ver­lan­gen. [Mei­nungs­äu­ße­run­gen] sind zwar durch die Mei nungs­frei­heit weit­ge­hend ge­schützt, dür­fen aber die Gren­ze zur Schmäh­kri­tik nicht über­schrei­ten. Das heißt: Wenn eine Mei­nungs­äu­ße­rung dazu dient, einen an­de­ren zu be­schimp­fen, und die Aus ein­an­der­set­zung mit dem ei­gent­li­chen Thema oder der Sache nicht mehr im Vor­der­grund steht, ist dies eine Be­lei­di­gung [nach §185 StGB] und damit ver­bo­ten.



Ge­set­zes­wid­ri­ge Äu­ße­run­gen

Es gibt Äu­ße­run­gen oder In­for­ma­ti­o­nen, die trotz Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit aus­nahms­los nie mand ver­öf­fent­li­chen darf, auch dann nicht, wenn sie von einer an­de­ren Per­son stam­men. Zu die­sen Äu­ße­run­gen ge­hört z. B. der Auf­ruf zu straf­ba­ren Hand­lun­gen. Auch Volks­ver­het­zung steht [nach § 130 StGB] unter Stra­fe: Es ist also ver­bo­ten, den Hass gegen an­de­re Län­der, Völ­ker, Re­li­gi­o­nen oder ein­zel­ne Men­schen an­zu­sta­cheln oder zu Ge­walt auf­zu­for­dern. Straf­bar ist es auch, den Holo caust oder an­de­re NS-​Verbrechen zu leug­nen oder zu bil­li­gen. [Öf­fent­li­che Auf­for­de­run­gen zu Straf taten sind zudem auch ver­bo­ten (§ 111 StGB.] All­ge­mein gilt, dass die Men­schen­wür­de Ein­zel­ner oder von Grup­pen nicht an­ge­grif­fen wer­den darf. Eine wei­te­re wich­ti­ge Gren­ze der Be­richt­erstat­tung bil­det das Ju­gend­schutz­ge­setz. Es soll si­cher­stel­len, dass Kin­der und Ju­gend­li­che nichts lesen oder sehen, was sie in ihrer Ent­wick­lung zu einer „ei­gen­ver­ant­wort­li­chen und ge­mein­schafts­fä­hi­gen Per sön­lich­keit“ (§ 1,1 KJHG) be­ein­träch­ti­gen könn­te, zum Bei­spiel Por­no­graie oder Ge­walt. Alle diese Re­ge­lun­gen gel­ten eben­so für Ver­öf­fent­li­chun­gen im In­ter­net.

www1.wdr.de/un­ter­neh­men/der-​wdr/.../me­di­en­recht_hin­wei­se100.pdf

Der Un­ter­schied zwi­schen Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und Mei­nungs­äu­ße­run­gen spielt im Me­di­en recht eine große Rolle. Prin­zi­pi­ell kann man sich mer­ken: Alles, was the­o­re­tisch vor Ge­richt be­wie­sen wer­den könn­te, z. B. durch Ur­kun­den, Zeu­gen oder Sach­ver­stän­di­ge, ist eine Tat­sa­chen­be­haup­tung – und die muss stim­men. Mei­nungs­äu­ße­run­gen da­ge­gen sind sub­jek­ti­ve Wert­ur­tei­le. „Bür­ger­meis ter X ist be­sto­chen wor­den“ ist eine Tat­sa­chen­be­haup­tung. „Bür­ger­meis­ter X macht eine schlech­te Po­li­tik“ hin­ge­gen ist eine Mei­nungs­äu­ße­rung (ein Wert­ur­teil), für die sich zwar ar­gu­men­tie­ren lässt, der man aber nicht zu­stim­men muss. Wer eine fal­sche Tat­sa­chen­be­haup­tung ver­brei­tet, macht sich mög­li­cher­wei­se der Ver­leum­dung [nach § 187 StGB] oder der üblen Nach­re­de schul­dig, die straf­bar sind. Per­so­nen, über die fal­sche Tat­sa­chen be­haup­tet wur­den, kön­nen Un­ter­las­sung, Scha­dens er­satz, Wi­der­ruf und Ge­gen­dar­stel­lung ver­lan­gen. [Mei­nungs­äu­ße­run­gen] sind zwar durch die Mei nungs­frei­heit weit­ge­hend ge­schützt, dür­fen aber die Gren­ze zur Schmäh­kri­tik nicht über­schrei­ten. Das heißt: Wenn eine Mei­nungs­äu­ße­rung dazu dient, einen an­de­ren zu be­schimp­fen, und die Aus ein­an­der­set­zung mit dem ei­gent­li­chen Thema oder der Sache nicht mehr im Vor­der­grund steht, ist dies eine Be­lei­di­gung [nach §185 StGB] und damit ver­bo­ten.



Ge­set­zes­wid­ri­ge Äu­ße­run­gen

Es gibt Äu­ße­run­gen oder In­for­ma­ti­o­nen, die trotz Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit aus­nahms­los nie mand ver­öf­fent­li­chen darf, auch dann nicht, wenn sie von einer an­de­ren Per­son stam­men. Zu die­sen Äu­ße­run­gen ge­hört z. B. der Auf­ruf zu straf­ba­ren Hand­lun­gen. Auch Volks­ver­het­zung steht [nach § 130 StGB] unter Stra­fe: Es ist also ver­bo­ten, den Hass gegen an­de­re Län­der, Völ­ker, Re­li­gi­o­nen oder ein­zel­ne Men­schen an­zu­sta­cheln oder zu Ge­walt auf­zu­for­dern. Straf­bar ist es auch, den Holo caust oder an­de­re NS-​Verbrechen zu leug­nen oder zu bil­li­gen. [Öf­fent­li­che Auf­for­de­run­gen zu Straf taten sind zudem auch ver­bo­ten (§ 111 StGB.] All­ge­mein gilt, dass die Men­schen­wür­de Ein­zel­ner oder von Grup­pen nicht an­ge­grif­fen wer­den darf. Eine wei­te­re wich­ti­ge Gren­ze der Be­richt­erstat­tung bil­det das Ju­gend­schutz­ge­setz. Es soll si­cher­stel­len, dass Kin­der und Ju­gend­li­che nichts lesen oder sehen, was sie in ihrer Ent­wick­lung zu einer „ei­gen­ver­ant­wort­li­chen und ge­mein­schafts­fä­hi­gen Per sön­lich­keit“ (§ 1,1 KJHG) be­ein­träch­ti­gen könn­te, zum Bei­spiel Por­no­graie oder Ge­walt. Alle diese Re­ge­lun­gen gel­ten eben­so für Ver­öf­fent­li­chun­gen im In­ter­net.

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Ver­leum­dung und Be­lei­di­gung

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www1.wdr.de/un­ter­neh­men/der-​wdr/.../me­di­en­recht_hin­wei­se100.pdf
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Öffne die Lear­ning App und ordne Schlag­zei­len den ver­schie­de­nen Be­grif­fen zu. (https://t1p.de/jm18g)
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