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War das Mathe Abi zu schwer?
2019 beschwerten sich Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Bundesländern, dass die Mathe Abiturprüfungen zu schwierig gewesen seien. Ihrer Meinung nach waren viele der Aufgabenstellungen so noch nie behandelt worden. Die deutschen Medien berichteten über das Problem an sich sowie über verschiedene Petitionen und die Unterschriften, die für diese gesammelt wurden. Manche Medien veröffentlichten die konkreten Aufgaben, die von den Schülerinnen und Schülern als zu schwer empfunden worden waren.
In den Medien kamen viele Expertinnen und Experten zu Wort. Teilweise waren das Lehrkräfte, zum Teil aber auch Mathematikprofessorinnen und -professoren, Pädagoginnen und Pädagogen, Forscherinnen und Forscher oder Mathematikstudierende. Sie alle vertraten unterschiedliche Standpunkte und diskutierten darüber, ob die Bewertung des Abiturs angepasst werden sollte.
In einigen Bundesländern wurden die Bewertungen nach den Debatten und der Berichterstattung darüber angepasst, so z.B. in Hamburg und im Saarland. In Bayern oder Niedersachsen hingegen wurde an den Noten nichts mehr verändert. In den Medien wurde erklärt, welche Bundesländer sich wie entschieden hatten. Außerdem berichteten die meisten, welche Schülerinnen und Schüler von Veränderungen betroffen waren.
2019 beschwerten sich Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Bundesländern, dass die Mathe Abiturprüfungen zu schwierig gewesen seien. Ihrer Meinung nach waren viele der Aufgabenstellungen so noch nie behandelt worden. Die deutschen Medien berichteten über das Problem an sich sowie über verschiedene Petitionen und die Unterschriften, die für diese gesammelt wurden. Manche Medien veröffentlichten die konkreten Aufgaben, die von den Schülerinnen und Schülern als zu schwer empfunden worden waren.
In den Medien kamen viele Expertinnen und Experten zu Wort. Teilweise waren das Lehrkräfte, zum Teil aber auch Mathematikprofessorinnen und -professoren, Pädagoginnen und Pädagogen, Forscherinnen und Forscher oder Mathematikstudierende. Sie alle vertraten unterschiedliche Standpunkte und diskutierten darüber, ob die Bewertung des Abiturs angepasst werden sollte.
In einigen Bundesländern wurden die Bewertungen nach den Debatten und der Berichterstattung darüber angepasst, so z.B. in Hamburg und im Saarland. In Bayern oder Niedersachsen hingegen wurde an den Noten nichts mehr verändert. In den Medien wurde erklärt, welche Bundesländer sich wie entschieden hatten. Außerdem berichteten die meisten, welche Schülerinnen und Schüler von Veränderungen betroffen waren.
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I. Du hast dir ein neues Smartphone gekauft. Jetzt bist du völlig begeistert: Display, Kameras, Akkuladezeit alles ist zu deiner vollen Zufriedenheit. Jetzt würdest du gerne auch für deine Arbeit für 1LIVE etwas darüber berichten. Was tust du?
a. Ich berichte darüber, wie toll das Smartphone ist, damit alle etwas davon haben.
b. Ich frage den Hersteller, ob er mir kostenlos Zubehör für das Smartphone schickt, und biete an, im Gegenzug positiv darüber zu berichten.
c. Ich mache einen Bericht über neue Trends bei Smartphones. Dafür frage ich bei Stiftung Warentest nach und führe ein Interview mit jemandem vom Verbraucherschutz.
Das sagt das Medienrecht:
II. Im Urlaub bist du zufällig im gleichen Hotel wie ein bekannter Sänger untergebracht. Beim Abendessen hörst du mit, wie seine Frau und er über Probleme mit seinen Eltern reden. Was tust du?
a. Ich nehme das Gespräch heimlich auf und baue daraus einen Beitrag mit Zitaten des Sängers. Den Beitrag veröffentliche ich dann in meinem Blog, damit alle davon erfahren.
b. Ich frage bei seinem Management ein Interview an. Bei dem Interview stelle ich auch Fragen zu seiner Familie. Das, was der Sänger bei dem Interview antwortet, baue ich in meinen Beitrag ein.
c. Ich berichte darüber, dass seine Frau gesagt hat, der Sänger habe Probleme mit seinen Eltern.
Das sagt das Medienrecht:
III. Über Facebook schickt euch die Userin An Ni eine Nachricht an die Redaktion. Darin sagt sie, dass Netflix verkauft wurde und deshalb ab nächstem Monat nur noch in den USA verfügbar sein wird. Was tust du?
a. Ich kopiere An Nis Beitrag und mache daraus einen öffentlichen Post auf meinem Profil. Dazu schreibe ich selbst noch ein paar Zeilen darüber, wie betroffen mich das macht und wie wütend ich über den Verkauf bin. Das müssen alle schnell wissen.
b. Ich frage An Ni per Facebook-Nachricht nach weiteren Details, damit der Beitrag mehr Inhalt bekommt.
c. Ich frage bei Netflix an, ob diese Behauptung wahr ist. Wenn ja, führe ich ein Interview mit der Netflix Geschäftsleitung und spreche mit einer Expertin oder einem Experten vom Verbraucherschutz darüber, was das für die Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland bedeutet und welche Möglichkeiten und Alterna tiven es gibt.
Das sagt das Medienrecht:
JOURNALISTINNEN UND JOURNALISTEN MÜSSEN
Sorgfältig recherchieren: Das bedeutet, Redaktionen müssen alle In formationen überprüfen, die sie verbreiten. Das steht in den Landespressegesetzen und zum Beispiel auch im WDR-Gesetz. Dazu br auchen Journalistinnen und Journalisten oft mehr als eine Quelle. Beispiel: Jemand sagt, in einen Club würden keine Ausländer reingelassen. Medien dürfen diese Aussage nicht einfach veröffentlichen. Sie müssen sie prüfen: Sie können recher chieren, ob es weitere Menschen gibt, die diese Erfahrung gemacht haben. Sie können auch selbst testen, ob das stimmt. In jedem Fall müssen sie die Behauptung prüfen und auch die Gegenseite befragen, also den Club.
Information und Meinung voneinander trennen: In Beiträgen wie Kommentaren, Kolumnen und Glossen geht es um die eigene Meinung einer Journalistin oder eines Journalisten. Die Informationen darin sind also nicht neutral. Viele Redaktionen kennzeichnen solche Beiträge. So sehen Menschen direkt, wann sie neutrale Informationen bekommen und wann jemand seine Meinung sagt. In anderen Medien, wie beispielsweise in manchen YouTube-Videos, sind Meinungen und Tatsachen oft nicht so klar voneinander getrennt. Hier müssen Zuschauerinnen und Zuschauer genau aufpassen, um beides von einander zu unterscheiden.
Sorgfältig recherchieren: Das bedeutet, Redaktionen müssen alle In formationen überprüfen, die sie verbreiten. Das steht in den Landespressegesetzen und zum Beispiel auch im WDR-Gesetz. Dazu br auchen Journalistinnen und Journalisten oft mehr als eine Quelle. Beispiel: Jemand sagt, in einen Club würden keine Ausländer reingelassen. Medien dürfen diese Aussage nicht einfach veröffentlichen. Sie müssen sie prüfen: Sie können recher chieren, ob es weitere Menschen gibt, die diese Erfahrung gemacht haben. Sie können auch selbst testen, ob das stimmt. In jedem Fall müssen sie die Behauptung prüfen und auch die Gegenseite befragen, also den Club.
Information und Meinung voneinander trennen: In Beiträgen wie Kommentaren, Kolumnen und Glossen geht es um die eigene Meinung einer Journalistin oder eines Journalisten. Die Informationen darin sind also nicht neutral. Viele Redaktionen kennzeichnen solche Beiträge. So sehen Menschen direkt, wann sie neutrale Informationen bekommen und wann jemand seine Meinung sagt. In anderen Medien, wie beispielsweise in manchen YouTube-Videos, sind Meinungen und Tatsachen oft nicht so klar voneinander getrennt. Hier müssen Zuschauerinnen und Zuschauer genau aufpassen, um beides von einander zu unterscheiden.
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Persönlichkeitsrecht
Man muss die Privatsphäre anderer schützen. Es gibt aber auch Ausnahmen – zum Beispiel, wenn ein großes öffentliches Interesse besteht.
Beispiel: Man darf nicht über das Sexleben oder die Familiengeheimnisse einer anderen Person schreiben oder davon Fotos oder Videos veröffentlichen, wenn die Person das nicht möchte.
Trennt sich ein bekannter Star von seinem Partner oder seiner Partnerin, dürfen Medien darüber berichten, wenn der Star die Partnerschaft selbst vorher öffentlich gemacht hat.
Recht am eigenen Bild
Man darf keine Fotos oder Videos von anderen Personen veröffentlichen, wenn sie das nicht möchten. Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren müssen die Eltern gefragt werden. Es gibt Ausnahmen: Von einer öffentlichen Veranstaltung oder von einem frei zugänglichen Ort dürfen Fotos oder Videos von Personengruppen veröffentlicht werden, wenn die Personen nicht wesentlich für die Aussage des Bildes sind.
Beispiel: Jemand fotografiert ein Konzert in einem Park. Auf dem Bild zu sehen sind die Band und einige Menschen, die im Hintergrund tanzen. Unter dem Bild steht: Die Band spielte gestern im Park. Es geht auf dem Bild also darum, den Ort oder die Veranstaltung zu zeigen und nicht einzelne Menschen.
Recht am eigenen Wort
Man darf keine Ton- oder Videoaufnahmen von einem Interview veröffentlichen, wenn der oder die Befragte nicht zugestimmt hat. Auch hier gibt es eine Ausnahme: nämlich dann, wenn die Aufnahmen Dinge enthalten, die für die Öffentlichkeit wichtig sind und die anders nicht belegt werden können.
Beispiel: Bei der „Ibiza-Affäre“ 2019 in Österreich wurden Politiker heimlich bei Gesprächen über verdeckte Geldgeschäfte gefilmt. Die Süddeutsche Zeitung und der Spiegel haben diese Aufnahmen veröffentlicht, weil die Videos der einzige Beweis für die Gespräche waren.
Jugendschutz
Kinder und Jugendliche sollen nichts lesen, hören oder sehen, was ihrer Entwicklung schaden könnte. Deshalb darf man über bestimmte Themen nicht überall berichten.
Beispiel: Sexvideos oder Beiträge, die Gewalt zeigen, darf man nur für Menschen ab 18 Jahren veröffentlichen
Schleichwerbung
Man muss Beiträge als Werbung kennzeichnen, für die man bezahlt wurde.
Beispiel: Eine Influencerin bekommt ein neues Computerspiel, damit sie für YouTube ein Video dazu macht. Den Beitrag muss sie klar als Werbung kennzeichnen. Tut sie das nicht, kann sie verklagt werden.
Tatsachenbehauptung
Meinungsäußerung
Beleidigung
Gesetzeswidrige Äußerungen
Verleumdung und Beleidigung
Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen spielt im Medien recht eine große Rolle. Prinzipiell kann man sich merken: Alles, was theoretisch vor Gericht bewiesen werden könnte, z. B. durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige, ist eine Tatsachenbehauptung – und die muss stimmen. Meinungsäußerungen dagegen sind subjektive Werturteile. „Bürgermeis ter X ist bestochen worden“ ist eine Tatsachenbehauptung. „Bürgermeister X macht eine schlechte Politik“ hingegen ist eine Meinungsäußerung (ein Werturteil), für die sich zwar argumentieren lässt, der man aber nicht zustimmen muss. Wer eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, macht sich möglicherweise der Verleumdung [nach § 187 StGB] oder der üblen Nachrede schuldig, die strafbar sind. Personen, über die falsche Tatsachen behauptet wurden, können Unterlassung, Schadens ersatz, Widerruf und Gegendarstellung verlangen. [Meinungsäußerungen] sind zwar durch die Mei nungsfreiheit weitgehend geschützt, dürfen aber die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Das heißt: Wenn eine Meinungsäußerung dazu dient, einen anderen zu beschimpfen, und die Aus einandersetzung mit dem eigentlichen Thema oder der Sache nicht mehr im Vordergrund steht, ist dies eine Beleidigung [nach §185 StGB] und damit verboten.
Gesetzeswidrige Äußerungen
Es gibt Äußerungen oder Informationen, die trotz Meinungs- und Pressefreiheit ausnahmslos nie mand veröffentlichen darf, auch dann nicht, wenn sie von einer anderen Person stammen. Zu diesen Äußerungen gehört z. B. der Aufruf zu strafbaren Handlungen. Auch Volksverhetzung steht [nach § 130 StGB] unter Strafe: Es ist also verboten, den Hass gegen andere Länder, Völker, Religionen oder einzelne Menschen anzustacheln oder zu Gewalt aufzufordern. Strafbar ist es auch, den Holo caust oder andere NS-Verbrechen zu leugnen oder zu billigen. [Öffentliche Aufforderungen zu Straf taten sind zudem auch verboten (§ 111 StGB.] Allgemein gilt, dass die Menschenwürde Einzelner oder von Gruppen nicht angegriffen werden darf. Eine weitere wichtige Grenze der Berichterstattung bildet das Jugendschutzgesetz. Es soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nichts lesen oder sehen, was sie in ihrer Entwicklung zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per sönlichkeit“ (§ 1,1 KJHG) beeinträchtigen könnte, zum Beispiel Pornograie oder Gewalt. Alle diese Regelungen gelten ebenso für Veröffentlichungen im Internet.
Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen spielt im Medien recht eine große Rolle. Prinzipiell kann man sich merken: Alles, was theoretisch vor Gericht bewiesen werden könnte, z. B. durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige, ist eine Tatsachenbehauptung – und die muss stimmen. Meinungsäußerungen dagegen sind subjektive Werturteile. „Bürgermeis ter X ist bestochen worden“ ist eine Tatsachenbehauptung. „Bürgermeister X macht eine schlechte Politik“ hingegen ist eine Meinungsäußerung (ein Werturteil), für die sich zwar argumentieren lässt, der man aber nicht zustimmen muss. Wer eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, macht sich möglicherweise der Verleumdung [nach § 187 StGB] oder der üblen Nachrede schuldig, die strafbar sind. Personen, über die falsche Tatsachen behauptet wurden, können Unterlassung, Schadens ersatz, Widerruf und Gegendarstellung verlangen. [Meinungsäußerungen] sind zwar durch die Mei nungsfreiheit weitgehend geschützt, dürfen aber die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Das heißt: Wenn eine Meinungsäußerung dazu dient, einen anderen zu beschimpfen, und die Aus einandersetzung mit dem eigentlichen Thema oder der Sache nicht mehr im Vordergrund steht, ist dies eine Beleidigung [nach §185 StGB] und damit verboten.
Gesetzeswidrige Äußerungen
Es gibt Äußerungen oder Informationen, die trotz Meinungs- und Pressefreiheit ausnahmslos nie mand veröffentlichen darf, auch dann nicht, wenn sie von einer anderen Person stammen. Zu diesen Äußerungen gehört z. B. der Aufruf zu strafbaren Handlungen. Auch Volksverhetzung steht [nach § 130 StGB] unter Strafe: Es ist also verboten, den Hass gegen andere Länder, Völker, Religionen oder einzelne Menschen anzustacheln oder zu Gewalt aufzufordern. Strafbar ist es auch, den Holo caust oder andere NS-Verbrechen zu leugnen oder zu billigen. [Öffentliche Aufforderungen zu Straf taten sind zudem auch verboten (§ 111 StGB.] Allgemein gilt, dass die Menschenwürde Einzelner oder von Gruppen nicht angegriffen werden darf. Eine weitere wichtige Grenze der Berichterstattung bildet das Jugendschutzgesetz. Es soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nichts lesen oder sehen, was sie in ihrer Entwicklung zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per sönlichkeit“ (§ 1,1 KJHG) beeinträchtigen könnte, zum Beispiel Pornograie oder Gewalt. Alle diese Regelungen gelten ebenso für Veröffentlichungen im Internet.
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