Fotos von Personen bedürfen der Einwilligung der abgebildeten Person (§22 KUG).
Die abgebildete Person hat ein Recht auf am eigenen Bild und muss zustimmen.
Fotos, die Personen als Beiwerk beinhalten, dürfen laut §23 KUG verwendet werden. Zum Beispiel der Tourist neben dem Kölner Dom, wenn er nur im Hintergrund ist. Oder eine Menschenmenge bei einer Kirmes oder einem Fußballspiel.
Öffentliche Verwendung bedeutet die Verbreitung auf Facebook, Instagram, Snapchat oder anderen sozialen Netzwerken, aber auch die Versendung eines Fotos via WhatsApp oder einem anderen Messengerdienst. Gleiches gilt für die Verwendung eines Fotos in einem Blog, der Präsentation auf dem Schulfest oder die Verwendung in Online-Unterrichtsmaterialien.
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