• Kündigungsschutzklage
  • Ruth Jackson
  • 30.06.2020
  • Sonstige
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Kündigungsschutzklage:

Ein gekündigter Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Dann prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist.

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Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?
Jeder gekündigte AN kann eine Kündigungsschutzklage erheben! Auch Personen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Auch bei außerordentlichen Kündigungen kann geklagt werden!
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Was ist das Ziel der Klage?
Juristisch ist das Ziel festzustellen, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Praktisch möchte der AN oft die Zahlung einer Abfindung erreichen. Das bedeutet, der gekündigte AN ist bereit, die Kündigung anzunehmen gegen Zahlung einer Geldsumme (=Abfindung). Da der AG sich mit der Zahlung einer Abfindung häufig einen langen Prozess und Ärger erspart, ist er häufig bereit eine Abfindung zu zahlen. Ein weiteres Argument gegen einen langen Prozess ist, dass auch der Sieger im Prozess seine Anwaltskosten selber tragen muss.
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Möglicher Verlauf einer Kündigungsschutzklage

Verlauf OHNE Entscheidung des Gerichts:

Der Abfindungsvergleich. Das heißt die beiden Parteien einigen sich, ohne dass das Gericht eine Entscheidung trifft freiwillig auf eine Abfindung. Die Höhe dieser Abfindung können AG und AN frei miteinander aushandeln. Als grobe Faustformel gilt: 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
In den allermeisten Fällen endet die Kündigungsschutzklage mit einem Abfindungsvergleich!

Verlauf MIT Entscheidung des Gerichts :

Abweisen der Klage: Wenn das AG die Kündigung als wirksam einschätzt, weist es die Klage ab. Die Kündigung ist damit wirksam.

Stattgeben der Klage: Hält das AG die Kündigung für unwirksam, besthet das Arbeitsverhältnis unverändert weiter. Wenn der AG den AN während des Prozesses nicht beschäftigt hat und auch keinen Lohn gezahalt hat, muss er diesen nachzahlen! Der AN muss aber nicht nacharbeiten!
Neue Arbeit? Was nun?

Da die Arbeitsgerichte oft lange Zeit benötigen bis sie Entscheidungen treffen kann es sein, dass der AN wärend des Prozesses eine neue Arbeit gefunden hat. Wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung erst dann feststellt, hat der AN Wahlrecht: Er kann dann innerhalb von 1 Woche nach dem Urteilsspruch entscheiden, ob er das neue oder das alte Arbeitsverhältnis weiterführt.

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Was ist zu beachten?
Bei einer Kündigungsschutzklage ist die 3- Wochen- Frist zu beachten! Das heißt: 3 Wochen nachdem die Kündigung beim AN angekommen ist, muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Zur Formulierung einer solchen Klage ist es empfehlenswert einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten!
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