• Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • anonym
  • 18.05.2025
  • Betriebswirtschaft
  • 11
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Diese Aufgabe ist auf österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden und für die Lerninhalte einer humanberuflichen Schule in der 11. Schulstufe vorgesehen.

Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses

  Ar­beits­ver­hält­nis­se enden mit Zeit­ab­lauf. Der Zeit­punkt zu dem das Ar­beits­ver­hält­nis endet steht im   oder am 

Um ein   Ar­beits­ver­hält­nis zu be­en­den sieht das Ar­beits­recht meh­re­re Mög­lich­kei­ten vor. Bei der   müs­sen eine ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Frist, die so ge­nann­te   und ein be­stimm­ter Zeit­punkt ein­ge­hal­ten wer­den. So­wohl Ar­beit­ge­be­rin, als auch Ar­beit­neh­me­rin sind dazu be­rech­tigt.

Gibt es einen trif­ti­gen Grund, eine Ver­feh­lung der Ar­beit­neh­me­rin, oder einen an­de­ren Um­stand durch die Ar­beit­neh­me­rin, dann kann die Ar­beit­ge­be­rin eine   aus­spre­chen. Hier gibt es keine Fris­ten. Wich­tig ist nur, dass sie   mit­ge­teilt wird. Ist die Ar­beit­neh­me­rin damit nicht ein­ver­stan­den, kann sie diese vor dem Ar­beits- und So­zi­al­ge­richt  .

Die, für beide Sei­ten, ein­fachs­te Mög­lich­keit der Be­en­di­gung be­steht aus einem neuen Ver­trag in dem die Be­en­di­gung von bei­den Sei­ten be­schlos­sen wird. Diese Form der Be­en­di­gung wird   des Dienst­ver­hält­nis­ses ge­nannt. Um der Ar­beit­neh­me­rin diese Form der Be­en­di­gung at­trak­ti­ver zu ge­stal­ten wer­den Ihr mit­un­ter be­son­ders güns­ti­ge Be­din­gun­gen an­ge­bo­ten. Die­ses Zu­ckerl wird als   be­zeich­net.

In jedem Fall hat die Ar­beit­neh­me­rin das Recht auf die Aus­stel­lung eines   das sie zu­künf­ti­gen Dienst­ge­bern als Tä­tig­keits­nach­weis vor­le­gen kann.

Setze bitte fol­gen­de Be­grif­fe ein:

an­fech­ten, Be­fris­te­te, Dienst­ver­trag, Dienst­zet­tel, ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung, Ent­las­sung, gol­den Hand­shake, Kün­di­gung, Kün­di­gungs­frist, qua­li­fi­zier­ten Dienst­zeug­nis­ses, un­be­fris­te­tes, un­ver­züg­lich

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