Nach Abbruch des passiven Widerstands an der Ruhr verkündete die bayerische Regierung den Ausnahmezustand für das Land und berief einen Generalkommissar, Ritter von Kahr, einen Parteigänger der Vaterländischen Verbände. Als im Oktober die in Bayern stationierte 7. Reichswehrdivision unter General von Lossow sich weigerte, Befehle der Reichsregierung auszuführen, gewann die Auflehnung Bayerns gegen das Reich eine neue Dimension. In den ersten Novembertagen spitzte sich der Konflikt mit Bayern dramatisch zu. Die Haltung Seeckts, des Chefs der Heeresleitung, war in diesen Tagen undurchsichtig. Die von Ebert am 3. November gewünschte Reichsexekution gegen Bayern erklärte Seeckt für unmöglich, da Reichswehr nicht gegen Reichswehr marschiere.
Andererseits richtete Seeckt an Kahr und Lossow eine eindringliche Warnung, sich von den völkischen und nationalistischen Extremisten nicht zu sehr ins Schlepptau nehmen zu lassen, und diese Warnung blieb nicht ohne Wirkung. Die Führer der rechtsextremistischen Organisationen, allen voran Ludendorff und Hitler, registrierten die sich anbahnende Reserve Kahrs und Lossows gegenüber einem selbständigen Losschlagen. Sie entschlossen sich daher, eine von Kahr auf den 8. November in den Münchener Bürgerbräukeller einberufene Versammlung umzufunktionieren zum Auftakt eines Staatsstreichs und so die nationale Erhebung doch noch zu erzwingen. Mit bewaffneten SA-Leuten drang Hitler in den Saal ein, erklärte die bayerische Regierung und die Reichsregierung für abgesetzt und nötigte Kahr, Lossow und Seisser (Kommandeur der bayerischen Polizei) die Zustimmung zur Proklamierung einer provisorischen Reichsregierung Ludendorff-Hitler-Lossow-Seisser ab. Doch schon nach wenigen Stunden hatte sich das Blatt gewendet; Kahr, Lossow und Seisser, die im Lauf der Nacht ihre Handlungsfreiheit wiedergewonnen hatten, widerriefen ihre Zustimmung und beschlossen, den nationalsozialistischen Putsch niederzuwerfen. Als Hitler und Ludendorff am Morgen des 9. November erkannten, dass sie überspielt worden waren, wollten sie noch nicht aufgeben. Sie formierten ihre Anhänger zu einem Marsch durch die Münchener Innenstadt; bei der Feldherrnhalle wurde der Zug durch einen Polizeikordon aufgehalten und beschossen, die Teilnehmer zerstreuten sich — die nationale Revolution war zusammengebrochen.Die NSDAP und andere rechtsextreme Organisationen wurden für das ganze Reichsgebiet verboten.
Eberhard Kolb, Dirk Schumann, Die Weimarer Republik (Oldenbourg Grundriss der Geschichte), München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 8. Aufl. 2013, S. 55-56.
Nach Abbruch des passiven Widerstands an der Ruhr verkündete die bayerische Regierung den Ausnahmezustand für das Land und berief einen Generalkommissar, Ritter von Kahr, einen Parteigänger der Vaterländischen Verbände. Als im Oktober die in Bayern stationierte 7. Reichswehrdivision unter General von Lossow sich weigerte, Befehle der Reichsregierung auszuführen, gewann die Auflehnung Bayerns gegen das Reich eine neue Dimension. In den ersten Novembertagen spitzte sich der Konflikt mit Bayern dramatisch zu. Die Haltung Seeckts, des Chefs der Heeresleitung, war in diesen Tagen undurchsichtig. Die von Ebert am 3. November gewünschte Reichsexekution gegen Bayern erklärte Seeckt für unmöglich, da Reichswehr nicht gegen Reichswehr marschiere.
Andererseits richtete Seeckt an Kahr und Lossow eine eindringliche Warnung, sich von den völkischen und nationalistischen Extremisten nicht zu sehr ins Schlepptau nehmen zu lassen, und diese Warnung blieb nicht ohne Wirkung. Die Führer der rechtsextremistischen Organisationen, allen voran Ludendorff und Hitler, registrierten die sich anbahnende Reserve Kahrs und Lossows gegenüber einem selbständigen Losschlagen. Sie entschlossen sich daher, eine von Kahr auf den 8. November in den Münchener Bürgerbräukeller einberufene Versammlung umzufunktionieren zum Auftakt eines Staatsstreichs und so die nationale Erhebung doch noch zu erzwingen. Mit bewaffneten SA-Leuten drang Hitler in den Saal ein, erklärte die bayerische Regierung und die Reichsregierung für abgesetzt und nötigte Kahr, Lossow und Seisser (Kommandeur der bayerischen Polizei) die Zustimmung zur Proklamierung einer provisorischen Reichsregierung Ludendorff-Hitler-Lossow-Seisser ab. Doch schon nach wenigen Stunden hatte sich das Blatt gewendet; Kahr, Lossow und Seisser, die im Lauf der Nacht ihre Handlungsfreiheit wiedergewonnen hatten, widerriefen ihre Zustimmung und beschlossen, den nationalsozialistischen Putsch niederzuwerfen. Als Hitler und Ludendorff am Morgen des 9. November erkannten, dass sie überspielt worden waren, wollten sie noch nicht aufgeben. Sie formierten ihre Anhänger zu einem Marsch durch die Münchener Innenstadt; bei der Feldherrnhalle wurde der Zug durch einen Polizeikordon aufgehalten und beschossen, die Teilnehmer zerstreuten sich — die nationale Revolution war zusammengebrochen.Die NSDAP und andere rechtsextreme Organisationen wurden für das ganze Reichsgebiet verboten.
Eberhard Kolb, Dirk Schumann, Die Weimarer Republik (Oldenbourg Grundriss der Geschichte), München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 8. Aufl. 2013, S. 55-56.
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M3 Assessment of the penalties of Gotthold Jasper (1982)
Die bayerische Regierung weigerte sich, Hitler nach Leipzig zu überstellen, und ließ ihn vor einem höchst einseitig besetzten Volksgericht anklagen. Die lächerlich kurzfristige Festungshaft, die das Gericht verhängte, war nur möglich geworden durch die Zusicherung vorzeitiger Entlassung. Andernfalls hätten die Laienbeisitzer einen Freispruch erzwungen. Vor dem Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik wäre Hitler ohne Frage zu einer schärferen Strafe, vermutlich Zuchthaus, verurteilt worden. Für den Staatsgerichtshof und seine Stellung in der Öffentlichkeit war das Ergebnis des Hitler-Ludendorff-Prozesses insofern von größter Wichtigkeit, als die Bagatellstrafen, mit denen die Putschisten von rechts davonkamen, die harten Urteile, die der Staatsgerichtshof gegen links fällte, doppelt hart erscheinen ließen.
Gotthard Jasper: Justiz und Politik in der Weimarer Republik, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 30,2 (1982), S. 176f.
M3 Assessment of the penalties of Gotthold Jasper (1982)
Die bayerische Regierung weigerte sich, Hitler nach Leipzig zu überstellen, und ließ ihn vor einem höchst einseitig besetzten Volksgericht anklagen. Die lächerlich kurzfristige Festungshaft, die das Gericht verhängte, war nur möglich geworden durch die Zusicherung vorzeitiger Entlassung. Andernfalls hätten die Laienbeisitzer einen Freispruch erzwungen. Vor dem Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik wäre Hitler ohne Frage zu einer schärferen Strafe, vermutlich Zuchthaus, verurteilt worden. Für den Staatsgerichtshof und seine Stellung in der Öffentlichkeit war das Ergebnis des Hitler-Ludendorff-Prozesses insofern von größter Wichtigkeit, als die Bagatellstrafen, mit denen die Putschisten von rechts davonkamen, die harten Urteile, die der Staatsgerichtshof gegen links fällte, doppelt hart erscheinen ließen.
Gotthard Jasper: Justiz und Politik in der Weimarer Republik, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 30,2 (1982), S. 176f.
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