• Computerspiele im Geschichtsunterricht am Beispiel der NS-Zeit
  • anonym
  • 19.06.2022
  • Geschichte
  • Qualifikationsphase 1
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Das Computerspiel Through the darkest of Times im Geschichtsunterricht

Im Nachfolgenden wollen wir uns einige Ereignisse nach dem 30. Januar 1933 anschauen. Dafür wollen wir uns gemeinsam das Computerspiel "Through the darkest of Times" anschauen und spielen. Schauen Sie sich dafür einleitend den Trailer des Spiels auf YouTube an (Link: https://www.youtube.com/watch?v=YiwneQ35vcc ).

Sie werden verschiedene Entscheidungen treffen müssen, für die es keine richtige Lösung gibt, sondern als Diskussionsstoff unserer Gemeinschaftsarbeit an dem Spiel dienen soll. Entscheiden Sie gemeinsam, welche Entscheidungen wir treffen wollen und wie wir am besten Widerstand leisten können.

Dokumentieren Sie unser Vorgehen auf den nachfolgenden Zeilen in Stichpunkten  und notieren Sie sich ebenfalls die Schlagzeilen der Zeitung im Spiel. Sie sind für unsere spätere Erarbeitungsphase wichtig.



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Dokumentieren Sie ihr Vorgehen während des Spiels und tragen Sie Ihr Vorgehen nachfolgend ein!
Orientierungsfragen:
  • Mit welchem Ereignis beginnt das Spiel?
  • Welchen Titel trägt das gespielte Kapitel?
  • Welche Rolle nehmen Sie ein?
  • Welche Entscheidungen treffen Sie?
  • Welche Schlagzeilen haben die Zeitungen?
  • Welche Ereignisse passieren zu welcher Zeit?

Machtergreifung oder Machtübergabe?

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Schauen Sie sich erneut Ihre Notizen zum Spiel an!
  • Welche Ereignisse werden angesprochen?
    Erstellen Sie eine Zeitleiste!
  • Welchen Eindruck haben Sie von diesem Spiel? Wie sind die Ereignisse dargestellt?
3
In einem zweiten Schritt wollen wir uns die Reichstagsbrandverodnung, den Tag von Potsdam, das Ermächtigungsgesetz, den Jüdischen Geschäftsboykott, die Gleichschaltung der Länder mit dem Reich und die Bücherverbrennung näher anschauen!
  • Schauen Sie sich dafür die Quelle zu ihrem Thema genauer an und lesen Sie die Texte.
  • Fassen Sie die Inhalte gemeinsam mit Ihrem Partner zusammen, vergleichen Sie diese mit der Darstellung im Spiel und bereiten Sie sich auf das Präsentieren Ihrer Überlegungen vor!

Reichstagsbrandverordnung - 28.02.1933

Das Reichsgesetzblatt I/1933 vom 28. Februar 1933.

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1 Die Artikel 114, 115 [...] der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2 Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.

§ 3 Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.

§ 4 [1] Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark bestraft.  [2] Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.  [3] Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

§ 5 [1] Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat),[1] 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.  [2] Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:

  1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
  2. wer in den Fällen des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
  3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen. [...]

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1 Die Artikel 114, 115 [...] der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2 Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.

§ 3 Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.

§ 4 [1] Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark bestraft.  [2] Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.  [3] Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

§ 5 [1] Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat),[1] 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.  [2] Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:

  1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
  2. wer in den Fällen des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
  3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen. [...]

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner

Das Reichsgesetzblatt I/1933 vom 28. Februar 1933.





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Tag von Potsdam - 21.03.1933

Der "Tag von Potsdam" wurde von Arnulf Scriba wie folgt dargestellt.



Nachdem das Reichstagsgebäude in Berlin am 27. Februar durch einen Brand zerstört worden war, wurden in der NS-Führung für die Eröffnung des Reichstages zunächst der Marmorsaal des Potsdamer Stadtschlosses sowie das Neue Palais in Erwägung gezogen. Weil die entsprechenden Räumlichkeiten jedoch zu klein und zu baufällig waren, folgte man einem Vorschlag des Potsdamer Obermagistratrates Friedrich Bestehorn, die konstituierende Parlamentssitzung mit rund 600 Teilnehmern in der Garnisonkirche abzuhalten. Da jedoch sowohl die Evangelische Kirche als auch Hindenburg eine derart politische Veranstaltung in einer Kirche ablehnten, einigte man sich schließlich darauf, die Feierlichkeit in der Garnisonkirche als Staatsakt zu vollziehen. Die eigentliche Reichstagseröffnung erfolgte am Nachmittag des 21. März 1933 wenig spektakulär in der Berliner Kroll-Oper.

Am 21. März war Potsdam dicht beflaggt mit kaiserlichem Schwarz-Weiß-Rot und Hakenkreuzfahnen. Das "Dritte Reich" präsentierte sich als legitimer Erbe des 1871 gegründeten und mit Ausrufung der Republik im November 1918 untergegangenen "Zweiten Reiches".

In der Kirche drängten sich Repräsentanten von Wirtschaft und Verwaltung ebenso wie Offiziere der Reichswehr und uniformierte Angehörige der Sturmabteilung (SA). Anwesend waren die Reichstagsabgeordneten der rechten und bürgerlichen Parteien. Die Sozialdemokraten verzichteten demonstrativ auf eine Teilnahme. Nicht teilnehmen konnten die Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Sie waren, wie Innenminister Wilhelm Frick höhnisch bemerkte, "durch nützliche Arbeiten in den Konzentrationslagern" am Erscheinen gehindert. Nach den Reden von Hindenburg und Hitler erfolgte die Kranzniederlegung in der Gruft Friedrichs des Großen.

Die letztendlich von der NS-Führung erfolgreich durchgeführte propagandistische Inszenierung und Inanspruchnahme des Staatsaktes erhöhte das Prestige ihres Regimes im In- und Ausland. Vom Rundfunk wurde der "Tag von Potsdam" in voller Länge übertragen; Sonderausgaben der Presse fanden unzählige Abnehmer. Bei vielen Deutschen traf das symbolträchtige Foto mit dem scheinbar ehrerbietigen Handschlag Hitlers mit Hindenburg auf fruchtbaren Boden: Sie verbanden mit dem "Tag von Potsdam" die Hoffnung auf Überwindung der als nationale Zerrissenheit wahrgenommenen politischen Lage in Deutschland. Motive wie die aus Anlass des "Tages von Potsdam" erschienene Erinnerungsplakette mit den Brustbildern von Friedrich II., Bismarck und Hitler verfestigten diesen millionenfachen Wunsch. Das Relief sollte den Herrschaftsanspruch Adolf Hitlers unterstreichen: Wie selbstverständlich reiht sich der Soldat des Ersten Weltkrieges als "Mann des Volkes" in die Ahnengalerie der "großen Deutschen" ein und beansprucht nun deren Erbe.

Die Illusion von der harmonischen Koexistenz vom "alten und neuen Deutschland" verflog auch zwei Tage später kaum, als sich die NSDAP mit der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes durch den Reichstag bei der Verabschiedung von Gesetzen ihrer rechtlichen Bindungen an die Konservativen entledigte.

Der "Tag von Potsdam" wurde von Arnulf Scriba wie folgt dargestellt.



Nachdem das Reichstagsgebäude in Berlin am 27. Februar durch einen Brand zerstört worden war, wurden in der NS-Führung für die Eröffnung des Reichstages zunächst der Marmorsaal des Potsdamer Stadtschlosses sowie das Neue Palais in Erwägung gezogen. Weil die entsprechenden Räumlichkeiten jedoch zu klein und zu baufällig waren, folgte man einem Vorschlag des Potsdamer Obermagistratrates Friedrich Bestehorn, die konstituierende Parlamentssitzung mit rund 600 Teilnehmern in der Garnisonkirche abzuhalten. Da jedoch sowohl die Evangelische Kirche als auch Hindenburg eine derart politische Veranstaltung in einer Kirche ablehnten, einigte man sich schließlich darauf, die Feierlichkeit in der Garnisonkirche als Staatsakt zu vollziehen. Die eigentliche Reichstagseröffnung erfolgte am Nachmittag des 21. März 1933 wenig spektakulär in der Berliner Kroll-Oper.

Am 21. März war Potsdam dicht beflaggt mit kaiserlichem Schwarz-Weiß-Rot und Hakenkreuzfahnen. Das "Dritte Reich" präsentierte sich als legitimer Erbe des 1871 gegründeten und mit Ausrufung der Republik im November 1918 untergegangenen "Zweiten Reiches".

In der Kirche drängten sich Repräsentanten von Wirtschaft und Verwaltung ebenso wie Offiziere der Reichswehr und uniformierte Angehörige der Sturmabteilung (SA). Anwesend waren die Reichstagsabgeordneten der rechten und bürgerlichen Parteien. Die Sozialdemokraten verzichteten demonstrativ auf eine Teilnahme. Nicht teilnehmen konnten die Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Sie waren, wie Innenminister Wilhelm Frick höhnisch bemerkte, "durch nützliche Arbeiten in den Konzentrationslagern" am Erscheinen gehindert. Nach den Reden von Hindenburg und Hitler erfolgte die Kranzniederlegung in der Gruft Friedrichs des Großen.

Die letztendlich von der NS-Führung erfolgreich durchgeführte propagandistische Inszenierung und Inanspruchnahme des Staatsaktes erhöhte das Prestige ihres Regimes im In- und Ausland. Vom Rundfunk wurde der "Tag von Potsdam" in voller Länge übertragen; Sonderausgaben der Presse fanden unzählige Abnehmer. Bei vielen Deutschen traf das symbolträchtige Foto mit dem scheinbar ehrerbietigen Handschlag Hitlers mit Hindenburg auf fruchtbaren Boden: Sie verbanden mit dem "Tag von Potsdam" die Hoffnung auf Überwindung der als nationale Zerrissenheit wahrgenommenen politischen Lage in Deutschland. Motive wie die aus Anlass des "Tages von Potsdam" erschienene Erinnerungsplakette mit den Brustbildern von Friedrich II., Bismarck und Hitler verfestigten diesen millionenfachen Wunsch. Das Relief sollte den Herrschaftsanspruch Adolf Hitlers unterstreichen: Wie selbstverständlich reiht sich der Soldat des Ersten Weltkrieges als "Mann des Volkes" in die Ahnengalerie der "großen Deutschen" ein und beansprucht nun deren Erbe.

Die Illusion von der harmonischen Koexistenz vom "alten und neuen Deutschland" verflog auch zwei Tage später kaum, als sich die NSDAP mit der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes durch den Reichstag bei der Verabschiedung von Gesetzen ihrer rechtlichen Bindungen an die Konservativen entledigte.





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Ermächtigungsgesetz - 23.03.1933

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Der Text des Ermächtigungsgesetzes oder auch Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23.03.1933.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

A r t i k e l  1

Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

A r t i k e l  2

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

A r t i k e l  3

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

A r t i k e l  4

Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

A r t i k e l  5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1] Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft;[2] es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.  Berlin, den 24. März 1933.



Der Reichspräsident von Hindenburg

Der Reichskanzler Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern Frick

Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath

Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

A r t i k e l  1

Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

A r t i k e l  2

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

A r t i k e l  3

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

A r t i k e l  4

Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

A r t i k e l  5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1] Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft;[2] es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.  Berlin, den 24. März 1933.



Der Reichspräsident von Hindenburg

Der Reichskanzler Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern Frick

Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath

Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk

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Der Text des Ermächtigungsgesetzes oder auch Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23.03.1933.





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Jüdische Geschäftsboykotte - Beginn 01.04.1933

Ein Informationstext zu den "Jüdischen Geschäftsboykotten" von Burkhard Asmuss, Mitarbeiter des Deutschen Historischen Museums in Berlin vom 23. Juni 2015.

"Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!" - unter Parolen wie dieser begann am 1. April 1933 um 10 Uhr ein reichsweiter Boykott jüdischer Geschäfte, Ärzte und Rechtsanwälte. Organisiert wurde diese antisemitische Kampagne vom "Zentral-Komitee zur Abwehr der jüdischen Greuel- und Boykotthetze" unter dem fränkischen Gauleiter Julius Streicher. Schon seit Mitte der zwanziger Jahre hatte sich die antijüdische Boykottbewegung in Deutschland ausgeweitet. Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten gingen Angehörige der Parteigliederungen immer rabiater gegen Juden vor. Polizei und Justiz registrierten diese Ausschreitungen in der Regel tatenlos. Im Ausland wurde der staatlich geduldete und geförderte Antisemitismus mit Sorge beobachtet.

Vor allem in Nordamerika dachte man als Reaktion an einen Handelsboykott gegen Deutschland. Ende März 1933 brachte die von Joseph Goebbels instruierte Presse "Greuelnachrichten" des Auslands gegen das NS-Regime groß heraus und informierte über den bevorstehenden "Judenboykott", der vom 1. April bis zur "Kapitulation der Auslandspresse" andauern sollte.

Angehörige der Sturmabteilung (SA) und der Schutzstaffel (SS) hinderten Passanten unter Androhung von Gewalt und Repressalien am Betreten jüdischer Geschäfte. Der von den NS-Machthabern massiv geschürte Hass auf alles "Jüdische" ließ sich kaum noch steuern. So drückten zum Beispiel in Annaberg/Sachsen SS-Angehörige den Kunden jüdischer Geschäfte einen Stempel mit der Inschrift "Wir Verräter kauften bei Juden" ins Gesicht. Da der Boykott jedoch die von den Nationalsozialisten gewünschte Wirkung nicht erzielte, wiegelte Goebbels die zuvor aufgeputschte Stimmung ab und verkündete, die ausländischen "Greuelnachrichten" über das nationalsozialistische Deutschland seien nach Bekanntgabe des bevorstehenden "Judenboykotts" abgeflaut. Am Abend des 1. April wurde der Boykott "ausgesetzt" und drei Tage später für beendet erklärt. Scharfe Reaktionen aus dem Ausland bis hin zu Boykottdrohungen deutscher Waren ließen negative Konsequenzen für die Wirtschaft und das Ansehen des NS-Regimes befürchten. Zudem reagierte die deutsche Bevölkerung zumeist nur sehr reserviert auf den nationalsozialistischen Boykottaufruf. Besonders in katholischen Bevölkerungskreisen war es zu zahlreichen Gesten der Solidarität aus Mitleid und Betroffenheit gekommen. Allerdings zogen es viele Bürger für die Zukunft vor, ihre Waren in eigens ausgewiesenen "Deutschen Geschäften" zu kaufen.

Nach dem Boykott begannen die NS-Machthaber, die "Judenfrage" auf gesetzlichem Wege zu regeln: Mit dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 konnten "nichtarische" Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Hiervon ausgenommen waren nach einer Intervention von Reichspräsident Paul von Hindenburg zunächst jüdische Kriegsteilnehmer sowie die Hinterbliebenen von jüdischen Gefallenen des Ersten Weltkriegs. Im Mai wurde ein "Ariernachweis" auch von Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes gefordert. "Nichtarisch" war nach dem Gesetz vom 7. April 1933, wer von einem Eltern- oder Großelternteil jüdischen Glaubens abstammte.

Ein Informationstext zu den "Jüdischen Geschäftsboykotten" von Burkhard Asmuss, Mitarbeiter des Deutschen Historischen Museums in Berlin vom 23. Juni 2015.

"Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!" - unter Parolen wie dieser begann am 1. April 1933 um 10 Uhr ein reichsweiter Boykott jüdischer Geschäfte, Ärzte und Rechtsanwälte. Organisiert wurde diese antisemitische Kampagne vom "Zentral-Komitee zur Abwehr der jüdischen Greuel- und Boykotthetze" unter dem fränkischen Gauleiter Julius Streicher. Schon seit Mitte der zwanziger Jahre hatte sich die antijüdische Boykottbewegung in Deutschland ausgeweitet. Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten gingen Angehörige der Parteigliederungen immer rabiater gegen Juden vor. Polizei und Justiz registrierten diese Ausschreitungen in der Regel tatenlos. Im Ausland wurde der staatlich geduldete und geförderte Antisemitismus mit Sorge beobachtet.

Vor allem in Nordamerika dachte man als Reaktion an einen Handelsboykott gegen Deutschland. Ende März 1933 brachte die von Joseph Goebbels instruierte Presse "Greuelnachrichten" des Auslands gegen das NS-Regime groß heraus und informierte über den bevorstehenden "Judenboykott", der vom 1. April bis zur "Kapitulation der Auslandspresse" andauern sollte.

Angehörige der Sturmabteilung (SA) und der Schutzstaffel (SS) hinderten Passanten unter Androhung von Gewalt und Repressalien am Betreten jüdischer Geschäfte. Der von den NS-Machthabern massiv geschürte Hass auf alles "Jüdische" ließ sich kaum noch steuern. So drückten zum Beispiel in Annaberg/Sachsen SS-Angehörige den Kunden jüdischer Geschäfte einen Stempel mit der Inschrift "Wir Verräter kauften bei Juden" ins Gesicht. Da der Boykott jedoch die von den Nationalsozialisten gewünschte Wirkung nicht erzielte, wiegelte Goebbels die zuvor aufgeputschte Stimmung ab und verkündete, die ausländischen "Greuelnachrichten" über das nationalsozialistische Deutschland seien nach Bekanntgabe des bevorstehenden "Judenboykotts" abgeflaut. Am Abend des 1. April wurde der Boykott "ausgesetzt" und drei Tage später für beendet erklärt. Scharfe Reaktionen aus dem Ausland bis hin zu Boykottdrohungen deutscher Waren ließen negative Konsequenzen für die Wirtschaft und das Ansehen des NS-Regimes befürchten. Zudem reagierte die deutsche Bevölkerung zumeist nur sehr reserviert auf den nationalsozialistischen Boykottaufruf. Besonders in katholischen Bevölkerungskreisen war es zu zahlreichen Gesten der Solidarität aus Mitleid und Betroffenheit gekommen. Allerdings zogen es viele Bürger für die Zukunft vor, ihre Waren in eigens ausgewiesenen "Deutschen Geschäften" zu kaufen.

Nach dem Boykott begannen die NS-Machthaber, die "Judenfrage" auf gesetzlichem Wege zu regeln: Mit dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 konnten "nichtarische" Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Hiervon ausgenommen waren nach einer Intervention von Reichspräsident Paul von Hindenburg zunächst jüdische Kriegsteilnehmer sowie die Hinterbliebenen von jüdischen Gefallenen des Ersten Weltkriegs. Im Mai wurde ein "Ariernachweis" auch von Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes gefordert. "Nichtarisch" war nach dem Gesetz vom 7. April 1933, wer von einem Eltern- oder Großelternteil jüdischen Glaubens abstammte.





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Gleichschaltung der Länder mit dem Reich - 07.04.1933

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Das Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) In den deutschen Ländern, mit Ausnahme von Preußen, ernennt der Reichspräsident auf Vorschlag des Reichskanzlers Reichsstatthalter. Der Reichsstatthalter hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihm stehen folgende Befugnisse der Landesgewalt zu:1. Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregierung;2. Auflösung des Landtags und Anordnung der Neuwahl vorbehaltlich der Regelung des § 8 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153);3. Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze einschließlich der Gesetze, die von der Landesregierung gemäß § 1 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153) beschlossen werden. Artikel 70 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 findet sinngemäß Anwendung;4. auf Vorschlag der Landesregierung Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Staatsbeamten und Richter, soweit sie bisher durch die oberste Landesbehörde erfolgte;5. das Begnadigungsrecht.(2) Der Reichsstatthalter kann in der Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz übernehmen.(3) Artikel 63 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 bleibt unberührt.

§ 2

(1) Der Reichsstatthalter darf nicht gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein. Er soll dem Lande angehören, dessen Staatsgewalt er ausübt. Er hat seinen Amtssitz am Sitze der Landesregierung.(2) Für mehrere Länder, deren jedes weniger als 2 Millionen Einwohner hat, kann ein gemeinsamer Reichsstatthalter, der Angehöriger eines dieser Länder sein soll, ernannt werden. Den Amtssitz bestimmt der Reichspräsident.

§ 3

(1) Der Reichsstatthalter wird für die Dauer einer Landtagsperiode ernannt. Er kann auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten jederzeit abberufen werden.(2) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96) sinngemäß Anwendung. Die Dienstbezüge gehen zu Lasten des Reichs, die Festsetzung ihrer Höhe bleibt vorbehalten.

§ 4

Mißtrauensbeschlüsse des Landtags gegen Vorsitzende und Mitglieder von Landesregierungen sind unzulässig.

§ 5

(1) In Preußen übt der Reichskanzler die im § 1 genannten Rechte aus. Er kann die im § 1 Abs. 1 unter Ziffer 4 und 5 genannten Rechte auf die Landesregierung übertragen.(2) Mitglieder der Reichsregierung können gleichzeitig Mitglieder der Preußischen Landesregierung sein.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen der Reichsverfassung vom 11. August 1919 und der Landesverfassungen sind aufgehoben. Soweit Landesverfassungen das Amt eines Staatspräsidenten vorsehen, treten diese Bestimmungen mit der Ernennung eines Reichsstatthalters außer Kraft.

Berlin, den 7. April 1933.

Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) In den deutschen Ländern, mit Ausnahme von Preußen, ernennt der Reichspräsident auf Vorschlag des Reichskanzlers Reichsstatthalter. Der Reichsstatthalter hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihm stehen folgende Befugnisse der Landesgewalt zu:1. Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregierung;2. Auflösung des Landtags und Anordnung der Neuwahl vorbehaltlich der Regelung des § 8 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153);3. Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze einschließlich der Gesetze, die von der Landesregierung gemäß § 1 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153) beschlossen werden. Artikel 70 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 findet sinngemäß Anwendung;4. auf Vorschlag der Landesregierung Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Staatsbeamten und Richter, soweit sie bisher durch die oberste Landesbehörde erfolgte;5. das Begnadigungsrecht.(2) Der Reichsstatthalter kann in der Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz übernehmen.(3) Artikel 63 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 bleibt unberührt.

§ 2

(1) Der Reichsstatthalter darf nicht gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein. Er soll dem Lande angehören, dessen Staatsgewalt er ausübt. Er hat seinen Amtssitz am Sitze der Landesregierung.(2) Für mehrere Länder, deren jedes weniger als 2 Millionen Einwohner hat, kann ein gemeinsamer Reichsstatthalter, der Angehöriger eines dieser Länder sein soll, ernannt werden. Den Amtssitz bestimmt der Reichspräsident.

§ 3

(1) Der Reichsstatthalter wird für die Dauer einer Landtagsperiode ernannt. Er kann auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten jederzeit abberufen werden.(2) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96) sinngemäß Anwendung. Die Dienstbezüge gehen zu Lasten des Reichs, die Festsetzung ihrer Höhe bleibt vorbehalten.

§ 4

Mißtrauensbeschlüsse des Landtags gegen Vorsitzende und Mitglieder von Landesregierungen sind unzulässig.

§ 5

(1) In Preußen übt der Reichskanzler die im § 1 genannten Rechte aus. Er kann die im § 1 Abs. 1 unter Ziffer 4 und 5 genannten Rechte auf die Landesregierung übertragen.(2) Mitglieder der Reichsregierung können gleichzeitig Mitglieder der Preußischen Landesregierung sein.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen der Reichsverfassung vom 11. August 1919 und der Landesverfassungen sind aufgehoben. Soweit Landesverfassungen das Amt eines Staatspräsidenten vorsehen, treten diese Bestimmungen mit der Ernennung eines Reichsstatthalters außer Kraft.

Berlin, den 7. April 1933.

Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick

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Das Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933.





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Bücherverbrennung - 10.05.1933

Ein Informationstext von Burkhard Asmuss, Mitarbeiter des Deutschen Historischen Museums in Berlin vom 22. Juni 2015.

Wie auf dem Berliner Opernplatz am 10. Mai oder am Hamburger Kaiser-Friedrich-Ufer am 15. Mai, so wurde in vielen anderen deutschen Universitätsstädten in den Maitagen 1933 "undeutsches Schrifttum" verbrannt. Diese makabren Veranstaltungen waren nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten Höhepunkt der Kampagne "Wider den undeutschen Geist", die vom Hauptamt für Presse und Propaganda der Deutschen Studentenschaft vorbereitet worden war. Teil dieser Aktion waren "Schwarze Listen" für die Säuberung öffentlicher und privater Bibliotheken von "zersetzendem Schrifttum", aber auch Veröffentlichungen in der Tagespresse mit Namen "nicht tragbarer" Autoren sowie die Nennung der Plätze für die nächtlichen Verbrennungen.

Von "Feuersprüchen" begleitet wurden Werke von Philosophen, Wissenschaftlern, Lyrikern, Romanautoren wie politischen Schriftstellern den Flammen übergeben. Unter Beteiligung von Rektoren und Professoren verbrannten auf riesigen Scheiterhaufen u.a. die Bücher von Karl Marx, Heinrich Heine (1797-1856), Sigmund Freud, Thomas Mann, Heinrich Mann, Erich Maria Remarque, Bertolt Brecht, Erich Kästner, Kurt Tucholsky, Carl von Ossietzky und Alfred Kerr.

In Berlin begleitete Goebbels die Bücherverbrennung - die in Deutschland zumeist mit Gleichgültigkeit aufgenommen wurde - mit einer Schmährede gegen die "verfemten" jüdischen, sozialistischen und demokratischen Autoren, die in der NS-Kunst und Kultur keinen Platz finden sollten. Bei der "Säuberung" öffentlicher Bibliotheken wurden allein in Berlin bis Ende Mai 1933 rund 10.000 Zentner Literatur beschlagnahmt. Ein Jahr später umfassten die "Schwarzen Listen" mehr als 3.000 Titel verbotener Bücher und Schriften.

Ein Informationstext von Burkhard Asmuss, Mitarbeiter des Deutschen Historischen Museums in Berlin vom 22. Juni 2015.

Wie auf dem Berliner Opernplatz am 10. Mai oder am Hamburger Kaiser-Friedrich-Ufer am 15. Mai, so wurde in vielen anderen deutschen Universitätsstädten in den Maitagen 1933 "undeutsches Schrifttum" verbrannt. Diese makabren Veranstaltungen waren nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten Höhepunkt der Kampagne "Wider den undeutschen Geist", die vom Hauptamt für Presse und Propaganda der Deutschen Studentenschaft vorbereitet worden war. Teil dieser Aktion waren "Schwarze Listen" für die Säuberung öffentlicher und privater Bibliotheken von "zersetzendem Schrifttum", aber auch Veröffentlichungen in der Tagespresse mit Namen "nicht tragbarer" Autoren sowie die Nennung der Plätze für die nächtlichen Verbrennungen.

Von "Feuersprüchen" begleitet wurden Werke von Philosophen, Wissenschaftlern, Lyrikern, Romanautoren wie politischen Schriftstellern den Flammen übergeben. Unter Beteiligung von Rektoren und Professoren verbrannten auf riesigen Scheiterhaufen u.a. die Bücher von Karl Marx, Heinrich Heine (1797-1856), Sigmund Freud, Thomas Mann, Heinrich Mann, Erich Maria Remarque, Bertolt Brecht, Erich Kästner, Kurt Tucholsky, Carl von Ossietzky und Alfred Kerr.

In Berlin begleitete Goebbels die Bücherverbrennung - die in Deutschland zumeist mit Gleichgültigkeit aufgenommen wurde - mit einer Schmährede gegen die "verfemten" jüdischen, sozialistischen und demokratischen Autoren, die in der NS-Kunst und Kultur keinen Platz finden sollten. Bei der "Säuberung" öffentlicher Bibliotheken wurden allein in Berlin bis Ende Mai 1933 rund 10.000 Zentner Literatur beschlagnahmt. Ein Jahr später umfassten die "Schwarzen Listen" mehr als 3.000 Titel verbotener Bücher und Schriften.





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Bücherverbrennung auf dem Opernplatz in Berlin am 10. Mai 1933, Bundesarchiv, Bild 102-14597 / Georg Pahl
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