• Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • anonym
  • 16.06.2025
  • Wirtschaft-Arbeit-Technik
  • 9, 10
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Sta­ti­o­nen­ler­nen: Das Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG)

Gel­tungs­be­reich:

Das Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz gilt für alle Per­so­nen unter Jah­ren. Wer noch keine Jahre alt ist, gilt als . ist ver­bo­ten.

Ar­beits­zeit

höchs­tens   pro Tag und   pro Woche ein­schließ­lich Be­rufs­schul­zeit.

(§ 8 JArbSchG)

Schicht­zeit

Die Ar­beits­zeit inkl. Pau­sen darf ma­xi­mal   be­tra­gen. Die un­un­ter­bro­che­ne Frei­zeit muss min­des­tens   be­tra­gen.

(§ 12, 13 JArbSchG)

Ru­he­pau­sen

bei einer Ar­beits­zeit von  : mind. 

bei einer Ar­beits­zeit von  : mind. 

§ 11 JArbSchG

Ur­laub

- 15-​Jährige =   Werk­ta­ge

- 16-​Jährige =   Werk­ta­ge

- 17-​Jährige =   Werk­ta­ge

§ 19 JArbSchG

Be­schäf­ti­gungs­ver­bo­te

§ 16, 17 JArbSchG: 

§ 22 JArbSchG: 

§ 23 JArbSchG: 

§ 24 JArbSchG: 

Nacht­ru­he

Ju­gend­li­che dür­fen nur in der Zeit von   bis   Uhr be­schäf­tigt wer­den.

Aus­nah­men: Ju­gend­li­che über   Jah­ren dür­fen bis   Uhr im Gast­stät­ten- und Schau­stel­ler­ge­wer­be und   Uhr in mehr­schich­ti­gen Be­trie­ben be­schäf­tigt wer­den.

§ 14 JArbSchG

Ge­sund­heit­li­che Be­treu­ung

§ 32 JArbSchG: 

§ 33 JArbSchG: 



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