In der Schweiz wird seit dem 01.03.2019 mit dem beschleunigten Asylverfahren gearbeitet. Es ist zeitlich auf 140 Tage ab Einreichung eines Asylgesuchs beschränkt. Dies entspricht der Dauer des Asylverfahrens und des Wegweisungsvollzuges. Die Gesuchsteller wohnen für die Zeit in einem Zentrum des Bundes.
Die asylsuchende Person hat als flankierende Massnahme in diesen 140 Tagen Anspruch auf kostenlose Beratung und Rechtsvertretung.
Die Vorbereitungsphase beginnt mit Einreichung des Asylgesuchs. Sie dauert höchstens 21 Kalendertage und dient der Klärung, ob die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Wenn kein Dublin-Verfahren eingeleitet wird, beginnt nach der Vorbereitungsphase das beschleunigte Asylverfahren. Dies soll maximal acht Arbeitstage dauern und beinhaltet die Vorbereitung und Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine anschliessende Triage entscheidet über die Fortführung des beschleunigten Asylverfahrens oder den in Wechsel in das erweiterte Verfahren und damit eine Zuweisung in einen Kanton.
Dieser Wechsel findet dann statt, wenn ein Verfahren nicht innerhalb von acht Tagen abgeschlossen werden kann, weil z.B. weitere Abklärungen notwendig sind.
Die folgenen Wörter fehlen im obigen Text:
(in alphabetischer Reihenfolge)
Abklärungen
Anhörung
Asylgesuchs
Asylverfahren
Beratung
beschleunigten
Bundes
Dublin
Durchführung
Einreichung
erweiterte
flankierende
Kalendertage
rechtlichen
Triage
Verfahren
Vorbereitungsphase
Wegweisungsvollzugs
Zuweisung
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