In der Schweiz wird seit dem 01.03.2019 mit dem Asylverfahren gearbeitet. Es ist zeitlich auf 140 Tage ab eines Asylgesuchs beschränkt. Dies entspricht der Dauer des Asylverfahrens und des . Die Gesuchsteller wohnen für die Zeit in einem Zentrum des .
Die asylsuchende Person hat als Massnahme in diesen 140 Tagen Anspruch auf kostenlose und Rechtsvertretung.
Die beginnt mit Einreichung des . Sie dauert höchstens 21 und dient der Klärung, ob die Schweiz für die des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Wenn kein -Verfahren eingeleitet wird, beginnt nach der Vorbereitungsphase das beschleunigte . Dies soll maximal acht Arbeitstage dauern und beinhaltet die Vorbereitung und Durchführung der zu den Asylgründen und die Gewährung des Gehörs. Eine anschliessende entscheidet über die Fortführung des beschleunigten Asylverfahrens oder den in Wechsel in das Verfahren und damit eine in einen Kanton.
Dieser Wechsel findet dann statt, wenn ein nicht innerhalb von acht Tagen abgeschlossen werden kann, weil z.B. weitere notwendig sind.
Die folgenen Wörter fehlen im obigen Text:
(in alphabetischer Reihenfolge)
Abklärungen
Anhörung
Asylgesuchs
Asylverfahren
Beratung
beschleunigten
Bundes
Dublin
Durchführung
Einreichung
erweiterte
flankierende
Kalendertage
rechtlichen
Triage
Verfahren
Vorbereitungsphase
Wegweisungsvollzugs
Zuweisung
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