Erstelle zusammen mit deinem Partner einen Zeitungsartikel zur Ermordung von August von Kotzebue durch Karl Ludwig Sand. Die folgenden Arbeitsschritte sollen dir dabei helfen:
D1) Der Tathergang:
Dienstag Nachmittag, am 23. März 1819 in Mannheim: Der 23-jährige Theologiestudent Karl Ludwig Sand wird vom Diener des Schriftstellers August von Kotzebue in dessen Haus gelassen. Der junge Mann hatte behauptet Briefe von der Mutter Kotzebues überbringen zu wollen. Als Kotzebue erscheint und ihm zur Begrüßung die Hand entgegenstreckt, zieht der 23-Jährige einen Dolch und sticht mit den Worten Hier, du Verräter des Vaterlandes
auf den überraschten Schriftsteller ein. Dessen vierjähriger Sohn Alexander wird unfreiwillig Zeuge am Mord seines Vaters. Anschließend sticht sich Karl Ludwig Sand den Dolch selbst in die Seite, flüchtet aus dem Haus und drückt dem Diener dabei ein Blatt Papier in die Hand, auf dem steht Frei die Gewissen! Frei die Rede! Auf du mein deutsches Volk! Hasse, morde alle, die sich in frevler mutwilliger Gesinnung so sehr überheben, dass sie des Göttlichen in dir vergessen.
Anschließend geht er auf die Straße, rammt sich eine weitere Klinge in die Brust und bricht zusammen.
D2) Wichtige Hintergründe:
Nur zwei Jahre zuvor hat der liberale Student und Burschenschaftler Karl Ludwig Sand am sogenannten Wartburgfest teilgenommen, wo sich ca. 500 Studenten trafen, um für Rechte, persönliche Freiheit und ein geeintes Deutschland zu protestieren. Als Zeichen des Protests verbrannten sie Symbole der alten Fürstenherrschaft. Unter anderem dabei waren Bücher des konservativen Schriftstellers August von Kotzebue. Als Reaktion darauf verspottete Kotzebue die liberale Bewegung in seiner Zeitung, dem Literarischen Wochenblatt, woraufhin ihm gedroht, seine Scheiben eingeworfen und sein Sohn verprügelt wurden. Um seine Sicherheit fürchtend, zog er deshalb aus seiner Heimatstadt Weimar nach Mannheim, was ihm jedoch nicht vor dem Mord durch den Burschenschaftler Sand bewahrte.
Q1) Auszüge aus den 1819 verabschiedeten Karlsbader Beschlüssen.
Aus dem Universitätsgesetz:
§1) Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instruktionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, […] landesherrlicher Bevollmächtiger […] von der Regierung angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigen soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten und demselben […] eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.
"§2) Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts- oder andere öffentliche Lehrer, die [...] durch Missbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüter der Jugend, [...] ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne dass ihnen hierbei […] irgendein Hindernis im Wege stehen könne.
Aus dem Pressegesetz:
§3) Solange der gegenwärtige Beschluss in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. […]