Jugendliche zwischen 18 und 20 Jahren haben ein durchschnittliches Vermögen von 6000€ (Westdeutschland) / 4000€ (Ostdeutschland), wie ein Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung zeigt .
Dadurch stellen sich die Fragen, Können sie auch mit diesem Vermögen arbeiten?
Was können sie sich mit diesem Geld kaufen und müssen sie dabei jemanden Fragen?
Diese Frage ist in Deutschland genau geregelt.
Dabei sind 3 Unerschiede zu beachten:
Die Regeln zur Geschäftsfähigkeit sind in einem Gesetz aufgeschrieben.
Alle Gesetzte, die den Umgang mit privaten Personen untereinander regeln, werden im "Bürgerlichen Gesetzbuch" aufgeschrieben.
Das Gesetz verwendet hierbei eine Sprache, die möglichst genau beschreibt was es regeln will, sodass ein Gericht diesen Text als eindeutige Antwort nutzen kann.
Dies macht den Text häufig für ein erstes Lesen schwierig. Es macht Mühe den Text zu verstehen, aber die Mühe lohnt sich.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
(1) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
(2) wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
PS
• Gesetzestexte sind kompliziert,
- aber möglichst eindeutig
- es macht Mühe sie zu verstehen
- aber sich mühen ist erlaubt!
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird
Wortbedeutung:
Geschäftsunfähig bedeutet = Mensch darf nichts kaufen
das siebte Lebensjahr nicht vollendet =
freie Willensbestimmung =
Störung der Geistestätigkeit =
Willenserklärung =
nichtig =
Meine Beispielgeschichte :
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
PS
• Gesetzestexte sind kompliziert,
- aber möglichst eindeutig
- es macht Mühe sie zu verstehen
- aber sich mühen ist erlaubt!
Wortbedeutung:
Minderjähriger =
nicht lediglich zum
rechtlichen Vorteil =
PS
• Gesetzestexte sind kompliziert,
- aber möglichst eindeutig
- es macht Mühe sie zu verstehen
- aber sich mühen ist erlaubt!
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Wortbedeutung:
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