Geschäftsfähigkeit:
Ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte und abzuschließen.
Von der Schenkung ausgenommen sind Hunde, Autos , Immobielen...
Da der Besitz weitere Pflichten mit sich bringt (Futter & Pflege, KFZ-Steuer und Parkplatz, Grundststückssteuer)
Mit eigenen Worten!
Beispiel:
Sören (15) kauft sich von einem Konfirmationsgeld einen Roller. Auf dem Rückweg von dem Händler fährt Sören in den Graben, wobei das Krad komplett zerstört wird. Sören ruft seine Mutter an, dass sie ihn bitte abholen soll, als sie von dem Kauf erfährt ist sie sehr wütend, da er nicht um Erlaubnisgefragt hat. Sie geht zum Händler und verlangt das Geld zurück.
Begründe, ob der Verkäufer ihr das Geld wieder geben muss.
Die Geschäftsfähigkeit
Nicht jeder Mensch, der rechtsfähig ist, kann auch ohne Weiteres selbstständig handeln und Verträge abschließen. Um Rechtsgeschäfte verbindlich und selbstständig abschließen zu können muss man Geschäftsfähig sein. Die Geschäftsfähigkeit ist abhängig vom Lebensalter.
Geschäftsunfähig sind alle Kinder bis zu ihrem 7. Geburtstag.
Ein kleines Kind kann zwar bereits der Erbe eines Vermögens sein, aber dieses Erbe nicht eigenständig verwalten. Grund hierfür ist, dass die WE von Anfang an ungültig sind und die Rechtsgeschäfte somit nichtig.
Von 7-18 Jahren spricht man von der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Grundsätzlich braucht ein Minderjähriger die Zustimmung seines Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Einwilligung, so ist dieses Rechtsgeschäft nichtig. Bis zur genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Sind sie einverstanden ist der Vertrag gültig, sind sie es nicht, ist er nichtig. Jedoch gibt es auch ausnahmen, bei denen der Minderjährige keine Zustimmung braucht. Diese Ausnahmen findest du in Aufgabe 2.
Ab 18 Jahren ist man voll geschäftsfähig und kann selbstständig Verträge abschließen.
Auszüge aus dem BGB
§108
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
§110
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§107
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
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