• Geschäftsfähigkeit im Blick
  • Lamm
  • 14.03.2023
  • Sozialkunde
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Mög­lich­kei­ten eines be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen einen gül­ti­gen Ver­trag zu­schlie­ßen

1
Er­gän­ze die De­fi­ni­ti­on der Ge­schäfts­fä­hig­keit

Ge­schäfts­fä­hig­keit:

Ist die Fä­hig­keit Rechts­ge­schäf­te und ab­zu­schlie­ßen.

2
Ordne die Pa­ra­gra­fen den mög­li­chen Aus­nah­men zu.
§107
1x
§108
1x
§110
3x
  • mit Mit­teln zum be­stimm­ten Zweck.
  • Rein recht­li­cher Vor­teil
  • Mit Mit­teln zur frei­en Ver­fü­gung
  • Mit Zu­stim­mung der El­tern.
  • Mit Geld von Drit­ten mit Zu­stim­mung der El­tern.
Ach­tung bei der Schen­kung

Von der Schen­kung aus­ge­nom­men sind Hunde, Autos , Im­mo­bie­len...

Da der Be­sitz wei­te­re Pflich­ten mit sich bringt (Fut­ter & Pfle­ge, KFZ-​Steuer und Park­platz, Grundststücks­steu­er)

Mit ei­ge­nen Wor­ten!

Bei­spiel:

Sören (15) kauft sich von einem Kon­fir­ma­ti­ons­geld einen Rol­ler. Auf dem Rück­weg von dem Händ­ler fährt Sören in den Gra­ben, wobei das Krad kom­plett zer­stört wird. Sören ruft seine Mut­ter an, dass sie ihn bitte ab­ho­len soll, als sie von dem Kauf er­fährt ist sie sehr wü­tend, da er nicht um Er­laub­nis­ge­fragt hat. Sie geht zum Händ­ler und ver­langt das Geld zu­rück.

Be­grün­de, ob der Ver­käu­fer ihr das Geld wie­der geben muss.

Die Ge­schäfts­fä­hig­keit

Nicht jeder Mensch, der rechts­fä­hig ist, kann auch ohne Wei­te­res selbst­stän­dig han­deln und Ver­trä­ge ab­schlie­ßen. Um Rechts­ge­schäf­te ver­bind­lich und selbst­stän­dig ab­schlie­ßen zu kön­nen muss man Ge­schäfts­fä­hig sein. Die Ge­schäfts­fä­hig­keit ist ab­hän­gig vom Le­bens­al­ter.



Ge­schäfts­un­fä­hig sind alle Kin­der bis zu ihrem 7. Ge­burts­tag.

Ein klei­nes Kind kann zwar be­reits der Erbe eines Ver­mö­gens sein, aber die­ses Erbe nicht ei­gen­stän­dig ver­wal­ten. Grund hier­für ist, dass die WE von An­fang an un­gül­tig sind und die Rechts­ge­schäf­te somit nich­tig.



Von 7-18 Jah­ren spricht man von der be­schränk­ten Ge­schäfts­fä­hig­keit. Grund­sätz­lich braucht ein Min­der­jäh­ri­ger die Zu­stim­mung sei­nes Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten. Ver­wei­gern diese die Ein­wil­li­gung, so ist die­ses Rechts­ge­schäft nich­tig. Bis zur ge­neh­mi­gung ist der Ver­trag schwe­bend un­wirk­sam. Sind sie ein­ver­stan­den ist der Ver­trag gül­tig, sind sie es nicht, ist er nich­tig. Je­doch gibt es auch aus­nah­men, bei denen der Min­der­jäh­ri­ge keine Zu­stim­mung braucht. Diese Aus­nah­men fin­dest du in Auf­ga­be 2.



Ab 18 Jah­ren ist man voll ge­schäfts­fä­hig und kann selbst­stän­dig Ver­trä­ge ab­schlie­ßen.

Aus­zü­ge aus dem BGB



§108

(1) Schließt der Min­der­jäh­ri­ge einen Ver­trag ohne die er­for­der­li­che Ein­wil­li­gung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters, so hängt die Wirk­sam­keit des Ver­trags von der Ge­neh­mi­gung des Ver­tre­ters ab.

§110

Ein von dem Min­der­jäh­ri­gen ohne Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters ge­schlos­se­ner Ver­trag gilt als von An­fang an wirk­sam, wenn der Min­der­jäh­ri­ge die ver­trags­mä­ßi­ge Leis­tung mit Mit­teln be­wirkt, die ihm zu die­sem Zweck oder zu frei­er Ver­fü­gung von dem Ver­tre­ter oder mit des­sen Zu­stim­mung von einem Drit­ten über­las­sen wor­den sind.

§107

Der Min­der­jäh­ri­ge be­darf zu einer Wil­lens­er­klä­rung, durch die er nicht le­dig­lich einen recht­li­chen Vor­teil er­langt, der Ein­wil­li­gung sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters.





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