• Gewährleistung im Österreichischen ABGB
  • anonym
  • 09.10.2025
  • Betriebswirtschaft
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Unter Ge­währ­leis­tung ver­steht man das  , von der Ver­käu­fe­rin man­gel­freie Ware zu be­kom­men. Unter einem Man­gel ver­steht man, wenn die Ware nicht den   ent­spricht. Damit das Recht auf Ge­währ­leis­tung be­steht, muss ers­tens ein   vor­lie­gen, zwei­tens muss die­ser be­reits bei der   be­stan­den haben. Au­ßer­dem muss er in­ner­halb der   er­kannt und ge­mel­det wer­den.

Wäh­rend bei B2C Ge­schäf­ten die Käu­fe­rin bei be­weg­li­chen Sa­chen   Jahre Zeit hat, den Man­gel zu rügen muss das im B2B Ge­schäft   ge­sche­hen. Zeigt man einen Man­gel an, dann nennt man das  .

Ist es nicht klar, ob der Man­gel   be­reits be­stan­den hat, muss her­aus­ge­fun­den wer­den, ob der Man­gel spä­ter ent­stan­den ist. Bei B2B Ge­schäf­ten ist es die Auf­ga­be der   zu be­wei­sen, dass es den Man­gel bei der Über­ga­be be­reits gab. Bei B2C Ge­schäf­ten schreibt das   vor, dass die   be­wei­sen muss, dass der Man­gel bei er Über­ga­be noch nicht be­stan­den hat. Da das nicht immer leicht ist, hat hier die Käu­fe­rin einen gro­ßen Vor­teil.



bei der Über­ga­be

Ge­währ­leis­tungs­frist

Käu­fe­rin

Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz



Be­grif­fe zum Ein­fü­gen

Man­gel

Man­gel­rü­ge

Recht

so­fort





Über­ga­be

Ver­käu­fe­rin

ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung

zwei

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