• GRUPPENARBEIT: Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • anonym
  • 23.01.2024
  • Betriebswirtschaft, Gesellschaftskunde, Gesellschaftslehre, Politik, Politik & Wirtschaft, Politik und Gesellschaft, Soziales, Sozialkunde, Sozialwissenschaften, Wirtschaft, Wirtschaft-Politik
  • 9, 10, 11
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Ex­per­ten­grup­pe 1: Ar­beits­zei­ten

GRUP­PEN­AR­BEIT
§ 8 - Dauer der Ar­beits­zeit:

(Ab­satz 1) Ju­gend­li­che dür­fen nicht mehr als acht Stun­den täg­lich und nicht mehr als 40 Stun­den wö­chent­lich be­schäf­tigt wer­den.

(Ab­satz 2) Wenn in Ver­bin­dung mit Fei­er­ta­gen an Werk­ta­gen nicht ge­ar­bei­tet wird, damit die Be­schäf­tig­ten eine län­ge­re zu­sam­men­hän­gen­de Frei­zeit haben, so darf die aus­fal­len­de Ar­beits­zeit auf die Werk­ta­ge von fünf zu­sam­men­hän­gen­den, die Aus­fall­ta­ge ein­schlie­ßen­den Wo­chen nur der­ge­stalt ver­teilt wer­den, daß die Wo­chen­ar­beits­zeit im Durch­schnitt die­ser fünf Wo­chen 40 Stun­den nicht über­schrei­tet. Die täg­li­che Ar­beits­zeit darf hier­bei acht­ein­halb Stun­den nicht über­schrei­ten.

(Ab­satz 2a) Wenn an ein­zel­nen Werk­ta­gen die Ar­beits­zeit auf we­ni­ger als acht Stun­den ver­kürzt ist, kön­nen Ju­gend­li­che an den üb­ri­gen Werk­ta­gen der­sel­ben Woche acht­ein­halb Stun­den be­schäf­tigt wer­den.

  • Der 16-​jährige Tisch­ler­lehr­ling Max ar­bei­tet in einem klei­nen Hand­werks­be­trieb. Sein Chef hat in den nächs­ten Wo­chen be­son­ders viele Auf­trä­ge. Er bit­tet Max nun an­statt ge­ne­rell von 8 Uhr bis 17 Uhr (mit Frühstücks-​ und Mit­tags­pau­se), von 7 Uhr bis 17 Uhr zu ar­bei­ten. Dafür be­kommt er die Über­stun­den aus­be­zahlt.

Dies ist mit dem Ju­gend­ar­beit­schutz zu ver­ein­ba­ren|nicht zu ver­ein­ba­ren, weil ....

Ex­per­ten­grup­pe 2: Ru­he­pau­sen

GRUP­PEN­AR­BEIT
Jens, ein 16-​jähriger aus­zu­bil­den­de Zim­me­rer, ar­bei­tet ge­ne­rell von 8:00 bis 17 Uhr. Seine Frühstücks-​ und Mit­tags­pau­se dau­ert täg­lich fast eine ganze Stun­de.
Er möch­te gerne frei­tags frü­her nach Hause gehen. Er würde dafür auf die Früh­stücks­pau­se ver­zich­ten.
§ 11 Ru­he­pau­sen

(Ab­satz 1) Ju­gend­li­chen müs­sen im vor­aus fest­ste­hen­de von an­ge­mes­se­ner Dauer ge­währt wer­den. Die Ru­he­pau­sen müs­sen min­des­tens be­tra­gen



Num­mer 1: 30 Mi­nu­ten bei einer Ar­beits­zeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stun­den,

Num­mer 2: 60 Mi­nu­ten bei einer Ar­beits­zeit von mehr als 6 Stun­den.



(Ab­satz 2) Die Ru­he­pau­sen müs­sen in an­ge­mes­se­ner zeit­li­cher Lage ge­währt wer­den, frü­hes­tens eine Stun­de nach Be­ginn und spä­tes­tens eine Stun­de vor Ende der Ar­beits­zeit. Län­ger als vier­ein­halb Stun­den hin­ter­ein­an­der dür­fen Ju­gend­li­che nicht ohne Ru­he­pau­se be­schäf­tigt wer­den.

Der Wunsch von Jens ist mit dem Ju­gend­ar­beit­schutz
zu ver­ein­ba­ren | nicht zu ver­ein­ba­ren, weil ....

Ex­per­ten­grup­pe 3: Ur­laub

GRUP­PEN­AR­BEIT
So­phie, eine 16 Jahre alte Tisch­ler­aus­zu­bil­den­de möch­te mit den an­de­ren Aus­zu­bil­den­den Ste­phan 17 Jahre und Simon 15 Jahre in den Som­mer­mo­na­ten meh­re­re Wo­chen­en­den auf Fes­ti­vals fah­ren. Des­halb möch­ten Sie je­weils zwei bis drei Mon­ta­ge im Monat frei neh­men.

Wie viele Ur­laubs­ta­ge haben die drei Aus­zu­bil­den­den?

Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz

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§ 19 Ur­laub

(Ab­satz 1) Der Ar­beit­ge­ber hat Ju­gend­li­chen für jedes Ka­len­der­jahr einen be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub zu ge­wäh­ren.

(Ab­satz 2) Der Ur­laub be­trägt jähr­lich

1. min­des­tens 30 Werk­ta­ge, wenn der Ju­gend­li­che zu Be­ginn des Ka­len­der­jahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,

2. min­des­tens 27 Werk­ta­ge, wenn der Ju­gend­li­che zu Be­ginn des Ka­len­der­jahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,

3. min­des­tens 25 Werk­ta­ge, wenn der Ju­gend­li­che zu Be­ginn des Ka­len­der­jahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. (...)

(Ab­satz 3) Der Ur­laub soll Be­rufs­schü­lern in der Zeit der Be­rufs­schul­fe­ri­en ge­ge­ben wer­den.

Der Ur­laubs­wunsch ist mit dem Ju­gend­ar­beit­schutz zu ver­ein­ba­ren|nicht zu ver­ein­ba­ren, weil in § 19 Abs. ___ steht, dass ....

Ex­per­ten­grup­pe 4: Be­rufs­schu­le

GRUP­PEN­AR­BEIT
Tom, ein 17-​jähriger an­ge­hen­der Tisch­ler, hat zwei Wo­chen lang Block­un­ter­richt an der Be­rufs­schu­le. Sein Ar­beit­ge­ber hat der­zeit sehr viele Auf­trä­ge und möch­te, dass er diens­tags trotz­dem im Be­trieb er­scheint, um mit­zu­ar­bei­ten. Der Ar­beit­ge­ber be­tont, dass die Be­rufs­schu­le nur 5 Mi­nu­ten vom Dienst­ort ent­fernt ist. Tom möch­te das nicht. Auf Grund von einer au­ßer­ge­wöhn­lich hohen Er­kran­kung der Lehr­kräf­te ent­fällt der Un­ter­richt ab der 4. Stun­de. Er geht nach Hause.
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§ 9 Be­rufs­schu­le

(Ab­satz 1) Der Ar­beit­ge­ber hat den Ju­gend­li­chen für die Teil­nah­me am Be­rufs­schul­un­ter­richt frei­zu­stel­len. Er darf den Ju­gend­li­chen nicht be­schäf­ti­gen

1. vor einem vor 9 Uhr be­gin­nen­den Un­ter­richt; dies gilt auch für Per­so­nen,

die über 18 Jahre alt und noch be­rufs­schul­pflich­tig sind,

2. an einem Be­rufs­schul­tag mit mehr als fünf Un­ter­richts­stun­den von

min­des­tens je 45 Mi­nu­ten, ein­mal in der Woche,

3. in Be­rufs­schul­wo­chen mit einem plan­mä­ßi­gen Block­un­ter­richt von

min­des­tens 25 Stun­den an min­des­tens fünf Tagen; zu­sätz­li­che be­trieb­li­che Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen bis zu zwei Stun­den wö­chent­lich sind zu­läs­sig.

Die Auf­for­de­rung sei­nes Aus­bil­ders ist mit dem Ju­gend­ar­beit­schutz
zu ver­ein­ba­ren|nicht zu ver­ein­ba­ren, weil in § 9 Ab­satz 1 steht, dass ...

Ex­per­ten­grup­pe 5: Be­schäf­ti­gungs­ver­bo­te und ge­sund­heit­li­che Be­treu­ung

GRUP­PEN­AR­BEIT
  • Alex (17 Jahre) hat erst vor zwei Wo­chen seine Aus­bil­dung zum Zim­me­rer be­gon­nen. Sein Aus­bil­der Ste­fan nimmt ihn mit auf eine Bau­stel­le. Die Ge­sel­len wer­den gleich auf einem 10-​geschossigen Ge­bäu­de. Ste­fan will, dass Alex­an­der ihnen ganz oben hilft. Alex­an­der war noch nie so hoch auf einem Ge­rüst. Er be­merkt, dass das Ge­rüst noch nicht fer­tig ge­baut ist und es kei­nen Sei­ten­schutz hat. Da er nicht als ängst­lich gel­ten möch­te, geht er mit wack­li­gen Knien nach oben.
§ 22 Ge­fähr­li­che Ar­bei­ten

(Ab­satz 1) Ju­gend­li­che dür­fen nicht be­schäf­tigt wer­den

1. mit Ar­bei­ten, die ihre phy­si­sche oder psy­chi­sche Leis­tungs­fä­hig­keit über­stei­gen,

2. mit Ar­bei­ten, bei denen sie sitt­li­chen Ge­fah­ren aus­ge­setzt sind,

3. mit Ar­bei­ten, die mit Un­fall­ge­fah­ren ver­bun­den sind, von denen an­zu­neh­men ist, daß Ju­gend­li­che sie wegen man­geln­den Si­cher­heits­be­wußt­seins oder man­geln­der Er­fah­rung nicht er­ken­nen oder nicht ab­wen­den kön­nen,

LÖ­SUNG DES FAL­LES IN DER GRUP­PE

Die Auf­for­de­rung des Chefs ist mit dem Ju­gend­ar­beit­schutz zu ver­ein­ba­ren|nicht zu ver­ein­ba­ren, denn in § 22 Ab­satz 1 steht, dass ...

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