• Hillsborough-Unglück Arbeitsblätter für Gruppen
  • flosehner1
  • 29.08.2025
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§ 26
Räume für Laut­spre­cher­zen­tra­le, Po­li­zei, Feu­er­wehr, Sa­ni­täts- und Ret­tungs­dienst

(1) 1 Mehr­zweck­hal­len und Sport­sta­di­en müs­sen einen Raum für eine Laut­spre­cher­zen­tra­le haben, von dem aus die Be­su­cher­be­rei­che und der In­nen­be­reich über­blickt und Po­li­zei, Feu­er­wehr und Ret­tungs­diens­te be­nach­rich­tigt wer­den kön­nen. 2 Die Laut­spre­cher­an­la­ge muss eine Vor­rang­schal­tung für die Ein­satz­lei­tung der Po­li­zei haben.



(2) 1 In Mehr­zweck­hal­len und Sport­sta­di­en sind aus­rei­chend große Räume für die Po­li­zei und die Feu­er­wehr an­zu­ord­nen. 2 Der Raum für die Ein­satz­lei­tung der Po­li­zei muss eine räum­li­che Ver­bin­dung mit der Laut­spre­cher­zen­tra­le haben und mit An­schlüs­sen für eine Vi­deo­an­la­ge zur Über­wa­chung der Be­su­cher­be­rei­che aus­ge­stat­tet sein.



(3) Wird die Funk­kom­mu­ni­ka­ti­on der Ein­satz­kräf­te von Po­li­zei und Feu­er­wehr in­ner­halb der Ver­samm­lungs­stät­te durch die bau­li­che An­la­ge ge­stört, ist die Ver­samm­lungs­stät­te mit tech­ni­schen An­la­gen zur Un­ter­stüt­zung des Funk­ver­kehrs aus­zu­stat­ten.



(4) In Mehr­zweck­hal­len und Sport­sta­di­en muss min­des­tens ein aus­rei­chend gro­ßer Raum für den Sa­ni­täts- und Ret­tungs­dienst vor­han­den sein.

Auf­ga­ben­stel­lung

Lest euren Pa­ra­gra­phen auf­merk­sam durch.



Über­legt ge­mein­sam:

  • Was steht dort?

  • Warum ist das für die Si­cher­heit im Sta­di­on und bei Groß­ver­an­stal­tun­gen wich­tig?



Ge­stal­tet ein Pla­kat für eure Mit­schü­le­rin­nen und Mit­schü­ler:



  • Schreibt die wich­tigs­ten In­hal­te in ei­ge­nen Wor­ten auf.

  • Nutzt Sym­bo­le, Skiz­zen oder Bei­spie­le, damit man es leicht ver­steht.

  • Mar­kiert die zen­tra­len Zah­len oder Maße (z. B. 2,20 m, 5.000 Per­so­nen).

  • Be­rei­tet euch dar­auf vor, euer Pla­kat spä­ter kurz zu er­klä­ren.



Hin­weis:



  • Zu jedem Pa­ra­gra­phen gibt es Hil­fen in Form eines QR-​Codes.

    Dort fin­det ihr den Text des Pa­ra­gra­phen in ein­fa­cher Spra­che und eine pas­sen­de Skiz­ze.

  • Soll­tet ihr schnel­ler fer­tig sein, könnt ihr zu­sätz­lich den Ent­wurf der MV­StättV 2025 lesen, ver­glei­chen und Un­ter­schie­de her­aus­stel­len.



⏰ Ar­beits­zeit: 20 Mi­nu­ten

§ 27
Ab­schran­kung und Block­bil­dung in Sport­sta­di­en mit mehr als 10 000 Be­su­cher­plät­zen

(1) 1 Die Be­su­cher­plät­ze müs­sen vom In­nen­be­reich durch min­des­tens 2,20 m hohe Ab­schran­kun­gen ab­ge­trennt sein. 2 In die­sen Ab­schran­kun­gen sind den Stu­fen­gän­gen zu­ge­ord­ne­te, min­des­tens 1,80 m brei­te Tore an­zu­ord­nen, die sich im Ge­fah­ren­fall leicht zum In­nen­be­reich hin öff­nen las­sen. 3 Die Tore dür­fen nur vom In­nen­be­reich oder von zen­tra­len Stel­len aus zu öff­nen sein und müs­sen in ge­öff­ne­tem Zu­stand durch selbst­ein­ras­ten­de Fest­stel­ler ge­si­chert wer­den. 4 Der Über­gang in den In­nen­be­reich muss ni­veau­gleich sein.



(2) Steh­plät­ze müs­sen in Blö­cken für höchs­tens 2 500 Be­su­cher an­ge­ord­net wer­den, die durch min­des­tens 2,20 m hohe Ab­schran­kun­gen mit ei­ge­nen Zu­gän­gen ab­ge­trennt sind.



(3) Die An­for­de­run­gen nach den Ab­sät­zen 1 oder 2 gel­ten nicht, so­weit in dem mit den für öf­fent­li­che Si­cher­heit oder Ord­nung zu­stän­di­gen Be­hör­den, ins­be­son­de­re der Po­li­zei, der Feu­er­wehr und der Ret­tungs­diens­te, ab­ge­stimm­ten Si­cher­heits­kon­zept nach­ge­wie­sen wird, dass ab­wei­chen­de Ab­schran­kun­gen oder Block­bil­dun­gen un­be­denk­lich sind.

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⏰ Ar­beits­zeit: 20 Mi­nu­ten

§ 28
Wel­len­bre­cher

1 Wer­den mehr als fünf Stu­fen von Steh­platz­rei­hen hin­ter­ein­an­der an­ge­ord­net, so ist vor der vor­ders­ten Stufe eine durch­ge­hen­de Schran­ke von 1,10 m Höhe an­zu­ord­nen. 2 Nach je­weils fünf wei­te­ren Stu­fen sind Schran­ken glei­cher Höhe (Wel­len­bre­cher) an­zu­brin­gen, die ein­zeln min­des­tens 3 m und höchs­tens 5,50 m lang sind. 3 Die seit­li­chen Ab­stän­de zwi­schen den Wel­len­bre­chern dür­fen nicht mehr als 5 m be­tra­gen. 4 Die Ab­stän­de sind nach höchs­tens fünf Steh­platz­rei­hen durch ver­setzt an­ge­ord­ne­te Wel­len­bre­cher zu über­de­cken, die auf bei­den Sei­ten min­des­tens 0,25 m län­ger sein müs­sen als die seit­li­chen Ab­stän­de zwi­schen den Wel­len­bre­chern. 5 Die Wel­len­bre­cher sind im Be­reich der Stufen-​

vor­der­kan­te an­zu­ord­nen.

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§ 29
Ab­schran­kung von Steh­plät­zen vor Sze­nen­flä­chen

(1) Wer­den vor Sze­nen­flä­chen Steh­plät­ze für Be­su­cher an­ge­ord­net, so sind die Be­su­cher­plät­ze von der Sze­nen­flä­che durch eine Ab­schran­kung so ab­zu­tren­nen, dass zwi­schen der Sze­nen­flä­che und der Ab­schran­kung ein Gang von min­des­tens 2 m Brei­te für den Ord­nungs­dienst und Ret­tungs­kräf­te vor­han­den ist.



(2) 1 Wer­den vor Sze­nen­flä­chen mehr als 5 000 Steh­plät­ze für Be­su­cher an­ge­ord­net, so sind durch min­des­tens zwei wei­te­re Ab­schran­kun­gen vor der Sze­nen­flä­che nur von den Sei­ten zu­gäng­li­che Steh­platz­be­rei­che zu bil­den. 2 Die Ab­schran­kun­gen müs­sen von­ein­an­der an den Sei­ten einen Ab­stand von je­weils min­des­tens 5 m und über die Brei­te der Sze­nen­flä­che einen Ab­stand von min­des­tens

10 m haben.

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§ 30
Ein­frie­dun­gen und Ein­gän­ge

(1) Sta­di­on­an­la­gen müs­sen eine min­des­tens 2,20 m hohe Ein­frie­dung haben, die das Über­klet­tern er­schwert.



(2) 1 Vor den Ein­gän­gen sind Ge­län­der so an­zu­ord­nen, dass Be­su­cher nur ein­zeln und hin­ter­ein­an­der Ein­lass fin­den. 2 Es sind Ein­rich­tun­gen für Zu­gangs­kon­trol­len sowie für die Durch­su­chung von Per­so­nen und Sa­chen vor­zu­se­hen. 3 Für die Ein­satz­kräf­te von Po­li­zei, Feu­er­wehr und Ret­tungs­diens­ten sind von den Be­su­cher­ein­gän­gen ge­trenn­te Ein­gän­ge an­zu­ord­nen.



(3) 1 Für Ein­satz- und Ret­tungs­fahr­zeu­ge müs­sen be­son­de­re Zu­fahr­ten, Auf­stell- und Be­we­gungs­flä­chen vor­han­den sein. 2 Von den Zu­fahr­ten und Auf­stell­flä­chen aus müs­sen die Ein­gän­ge der Ver­samm­lungs­stät­ten un­mit­tel­bar er­reich­bar sein. 3 Für Ein­satz- und Ret­tungs­fahr­zeu­ge muss eine Zu­fahrt zum In­nen­be­reich vor­han­den sein. 4 Die Zu­fahr­ten, Auf­stell- und Be­we­gungs­flä­chen müs­sen ge­kenn­zeich­net sein.

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