• Hillsborough-Unglück leichte Sprache
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  • 29.08.2025
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§ 26
Räume für Laut­spre­cher­zen­tra­le, Po­li­zei, Feu­er­wehr, Sa­ni­täts- und Ret­tungs­dienst

(1)

  • In Mehr­zweck­hal­len und Sta­di­en muss es einen Raum für die Laut­spre­cher geben.

  • Von dort muss man alle Zu­schau­er und das Spiel­feld sehen kön­nen.

  • Von dort muss man Po­li­zei, Feu­er­wehr und Ret­tungs­dienst rufen kön­nen.

  • Die Po­li­zei muss im Not­fall immer zu­erst über die Laut­spre­cher spre­chen kön­nen.

(2)

  • In Mehr­zweck­hal­len und Sta­di­en muss es große Räume für Po­li­zei und Feu­er­wehr geben.

  • Der Raum der Po­li­zei muss neben dem Lautsprecher-​Raum lie­gen.

  • Dort muss es Ka­me­ras geben, die die Zu­schau­er zei­gen.

(3)

Wenn der Funk von Po­li­zei und Feu­er­wehr im Ge­bäu­de nicht funk­ti­o­niert,

muss Tech­nik ein­ge­baut wer­den, die den Funk mög­lich macht.

(4)

In Mehr­zweck­hal­len und Sta­di­en muss es einen gro­ßen Raum

für Sa­ni­tä­ter und Ret­tungs­dienst geben.

§27
Zäune und Blö­cke in Sta­di­en mit mehr als 10.000 Plät­zen



(1)

  • Zu­schau­er und Spiel­feld müs­sen durch Zäune ge­trennt sein.

  • Die Zäune müs­sen min­des­tens 2,20 Meter hoch sein.

  • In den Zäu­nen müs­sen Tore sein.

  • Die Tore müs­sen min­des­tens 1,80 Meter breit sein.

  • Im Not­fall müs­sen die Tore leicht auf­ge­hen – Rich­tung Spiel­feld.

  • Die Tore dür­fen nur vom Spiel­feld oder aus der Zen­tra­le ge­öff­net wer­den.

  • Wenn die Tore offen sind, müs­sen sie fest ein­ras­ten.

  • Der Weg ins Spiel­feld muss ohne Stu­fen sein.



(2)

  • Steh­plät­ze müs­sen in Blö­cke ein­ge­teilt sein.

  • Ein Block darf höchs­tens 2.500 Per­so­nen haben.

  • Jeder Block braucht einen ei­ge­nen Zu­gang.

  • Die Blö­cke müs­sen mit Zäu­nen von 2,20 Me­tern Höhe ge­trennt sein.



(3)

Diese Re­geln gel­ten nicht, wenn Po­li­zei, Feu­er­wehr und Ret­tungs­dienst zu­stim­men, dass an­de­re Lö­sun­gen auch si­cher sind.

§ 28
Wel­len­bre­cher bei Steh­plät­zen
  • Wenn es viele Rei­hen mit Steh­plät­zen gibt, dür­fen die Men­schen nicht un­ge­bremst nach vorne ge­drückt wer­den.

  • Des­halb muss vor der ers­ten Reihe ein Ge­län­der (Wel­len­bre­cher) ein­ge­baut sein.

  • Das Ge­län­der muss eine Höhe von 1,10 Meter haben.

  • Nach je­weils fünf wei­te­ren Rei­hen muss wie­der ein Wel­len­bre­cher ste­hen.

  • Diese Wel­len­bre­cher sind wie Bar­ri­e­ren in den Steh­platz­rei­hen. → Sie sind 3 bis 5,50 Meter lang.

  • Zwi­schen zwei Wel­len­bre­chern darf höchs­tens 5 Meter Ab­stand sein.

  • Nach fünf Rei­hen müs­sen die Wel­len­bre­cher ver­setzt ein­ge­baut sein, damit die Men­schen nicht an allen Stel­len nach vorne durch­rut­schen kön­nen.

  • → Sie müs­sen an bei­den Sei­ten etwas län­ger sein (min­des­tens 0,25 Meter mehr als der Ab­stand).

  • Die Wel­len­bre­cher ste­hen immer an der Kante der Stu­fen.

§ 29
Zäune vor Büh­nen mit Steh­plät­zen

(1)

  • Wenn es vor einer Bühne (Sze­nen­flä­che) Steh­plät­ze gibt, müs­sen die Zu­schau­er durch einen Zaun von der Bühne ge­trennt sein.

  • Zwi­schen Bühne und Zaun muss ein frei­er Gang von min­des­tens 2 Me­tern sein.

  • Die­sen Gang brau­chen Ord­ner und Ret­tungs­kräf­te.

(2)

  • Wenn es vor einer Bühne mehr als 5.000 Steh­plät­ze gibt, müs­sen dort min­des­tens zwei wei­te­re Zäune ein­ge­baut wer­den. So ent­ste­hen klei­ne­re Stehplatz-​Bereiche.

  • Diese Be­rei­che darf man nur von der Seite be­tre­ten.

  • Die Zäune müs­sen an den Sei­ten min­des­tens 5 Meter Ab­stand haben.

  • Über die ge­sam­te Brei­te der Bühne müs­sen die Zäune min­des­tens 10 Meter Ab­stand haben.

§ 30
Zäune, Ein­gän­ge und Zu­fahr­ten

(1)

  • Sta­di­en müs­sen rund­her­um mit einem Zaun ge­si­chert sein.

  • Der Zaun muss min­des­tens 2,20 Meter hoch sein.

  • Er muss so ge­baut sein, dass man ihn nur schwer über­klet­tern kann.

(2)

  • Vor den Ein­gän­gen müs­sen Ge­län­der ste­hen.

  • Da­durch kön­nen die Be­su­cher nur ein­zeln und nach­ein­an­der hin­ein­ge­hen.

  • Am Ein­gang muss es die Mög­lich­keit geben, Ta­schen und Per­so­nen zu kon­trol­lie­ren.

  • Po­li­zei, Feu­er­wehr und Ret­tungs­dienst brau­chen ei­ge­ne Ein­gän­ge, ge­trennt von den Be­su­chern.

(3)

  • Für Ein­satz- und Ret­tungs­fahr­zeu­ge muss es ei­ge­ne Zu­fahr­ten geben.

  • Au­ßer­dem braucht es Flä­chen, wo die Fahr­zeu­ge ste­hen und sich be­we­gen kön­nen.

  • Von dort aus müs­sen die Ein­gän­ge der Ver­samm­lungs­stät­te di­rekt er­reich­bar sein.

  • Es muss auch eine Zu­fahrt geben, die bis ins In­ne­re des Sta­di­ons führt.

  • Alle Zu­fahr­ten und Flä­chen müs­sen klar ge­kenn­zeich­net sein.

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