Kommunen sind verpflichtet, regelmäßig Inventuren durchzuführen und ein Inventar aufzustellen.
mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und
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sowie
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genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben ( ).
ist die aller vorhandenen und zu einem bestimmten Stichtag.
Sie ist somit Voraussetzung für die Aufstellung des Inventars und somit der Vermögensrechnung ( ).

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Die Erfassung erfolgt dabei durch , oder .
Sofern dieses Verfahren unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. bei extrem vielen Kleinteilen), können Vermögenswerte auch durch eine mit anschließender Bewertung festgestellt werden.
Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden mit Hilfe der Buchführung (z. B. anhand von Rechnungen, sonstigen Belegen, Salden- und Bestandslisten etc.) festgestellt. Die Buchinventur wird durch § 35 Abs. 2 SächsKomHVO geregelt und ist durchzuführen.
Voraussetzung für die Buchinventur bei körperlich fassbaren Vermögensgegenständen ist
mit folgenden Mindestangaben:
> die ,
> der oder Herstellung des Gegenstandes,
> die oder Herstellungskosten,
> die und die ,
> der Bilanzwert am Bilanzstichtag,
> der Tag des Abgangs.
Auch bei Anwendung des Buchinventurverfahrens ist für körperlich fassbare Vermögensgegenstände in regelmäßigen Zeitabständen ein Soll-Ist-Abgleich durch eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
Der Bestand an Vermögensgegenständen kann auch mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wobei der Aussagewert dem einer körperlichen Aufnahme annähernd gleichkommen sollte.
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(Bilanzstichtag), also am 31.12. durchzuführen (vgl. § 34 Abs. 1 SächsKomHVO). Da die Aufnahme aller Bestände häufig mit erheblichem zeitlichem und personellem Aufwand verbunden ist, sind Vereinfachungen zulässig.
Die Inventur muss zeitnah, jedoch nicht genau am stattfinden, es gibt eine Frist von Tagen vor und nach dem Stichtag, an dem sie durchgeführt werden kann.
Erfolgt die Inventur innerhalb des -Tages-Intervalls, müssen entstandene Bestandsveränderungen bis zu diesem Stichtag fortgeführt bzw. Veränderungen nach dem Stichtag per Rückrechnung berücksichtigt werden.
2. die Gemeine auf eine körperlichen Bestandsaufnahme verzichten kann, wenn durch Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der vorhandene Bestand ordnungsgemäß bewertet werden kann (Permanente Inventur).
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Bewertung der Inventurergebnisse
Vermögensgegenstände zu erfassen und entsprechend zu bewerten (Prinzip der Einzelbewertung).
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