Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Name:
Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Fallbeispiel - Notaufnahme / Samstagabend / Frau S.

Es ist Samstagabend, kurz nach 20:30 Uhr. Sie arbeiten im Nachtdienst der Notaufnahme, als ein Mann mit einem kleinen Kind (ca. 3 Jahre) auf dem Arm und einer Frau an seiner Seite die Notaufnahme betritt. Die Frau (ca. 30 Jahre) ist blass, ihre Hände zittern, sie hält sich ein blutendes Tuch an den Hinterkopf. Sie hält den Kopf gesenkt und spricht nicht von sich aus.

Sie fragen Frau S., was passiert sei. Bevor sie antworten kann, ergreift der Ehemann das Wort: „Sie ist die Treppe runtergefallen. Sie ist noch zu geschockt, um zu reden. Frau S. nickt nur. Der Ehemann beantwortet alle Fragen stellvertretend.
Bei der Ersteinschätzung (20:34 Uhr) stellen Sie fest: Am Hinterkopf eine ca. 3 cm lange, blutende Kopfplatzwunde mit glatten Wundrändern. Die Patientin gibt starke Schmerzen im Brustkorb an, vor allem linksseitig und atemabhängig. Als Sie sie für das Blutdruckmessen bitten, den Oberarm freizumachen sehen Sie zahlreiche Hämatome in unterschiedlichen Farbschattierungen: frische dunkelviolette (Schulter, Oberarm und Rücken – teils griffspurenkompatibel). Das Verteilungsmuster ist nicht vereinbar mit einem einzelnen Treppensturz.
Sie bitten den Ehemann, mit dem Kind im Wartebereich Platz zu nehmen. Er reagiert unwillig: „Ich bleibe bei meiner Frau.
 Sie bestehen freundlich, aber bestimmt darauf, da es Routine sei. Widerwillig verlässt er den Raum.

Die Atmosphäre verändert sich. Die Patientin Frau S. beginnt leise zu weinen. Nach etwa 3 Minuten sagt sie kaum hörbar: „Ich habe Angst, wieder nach Hause zu gehen. Sie berichtet stockend, dass die Verletzungen nicht von einem Treppensturz stammen – es sei nicht das erste Mal. 
Ihr Kind sei der Grund, warum sie bleibe: „Wegen ihr bin ich geblieben.
 Sie habe keine Familie vor Ort, kein eigenes Einkommen und wisse nicht, wohin. Sie habe noch nie mit jemandem darüber gesprochen.

Fallbeispiel | Istanbul Konvention - Gruppenarbeit | Erwartungshorizont

Si­tu­a­ti­ons­be­schrei­bung

  • Frau S. (ca. 30 Jahre) wird an einem Sams­tag­abend um 20:30 Uhr in die Not­auf­nah­me ge­bracht. Be­glei­tet wird sie von ihrem Ehe­mann und einem Kind (ca. 3 Jahre). Der Ehe­mann trägt das Kind auf dem Arm.



Ge­walt­in­di­ka­to­ren, die SuS er­ken­nen sol­len:



(1) Kör­per­li­che Zei­chen – Wie­der­ge­ben:

  • Blass, zit­tern­de Hände, blu­ti­ges Tuch am Hin­ter­kopf

  • Ca. 3 cm lange, blu­ten­de Kopf­platz­wun­de mit glat­ten Wund­rän­dern

  • Star­ke Schmer­zen im Brust­korb, links­sei­tig, atem­ab­hän­gig

  • Zahl­rei­che Hä­ma­to­me in un­ter­schied­li­chen Farb­schat­tie­run­gen (frisch dun­kel­vi­o­let­te an Schul­ter, Ober­arm und Rü­cken – teils griff­spu­ren­kom­pa­ti­bel)

  • Ver­tei­lungs­mus­ter ist NICHT ver­ein­bar mit einem ein­zel­nen Trep­pen­sturz



(2) Ver­hal­tens­zei­chen – An­wen­den/Ana­ly­sie­ren:

  • Frau S. hält den Kopf ge­senkt, spricht nicht von sich aus

  • Ehe­mann er­greift das Wort, bevor sie ant­wor­ten kann: „Sie ist die Trep­pe run­ter­ge­fal­len"

  • Frau S. nickt nur, ist zu ge­schockt um zu reden

  • Ehe­mann re­agiert un­wil­lig, den Raum zu ver­las­sen: „Ich blei­be bei mei­ner Frau"

  • Erst nach Ent­fer­nung des Ehe­manns: Frau S. be­ginnt zu wei­nen, be­rich­tet sto­ckend

  • „Ich habe Angst, wie­der nach Hause zu gehen"

  • Ver­let­zun­gen stam­men nicht von einem Trep­pen­sturz – „es sei nicht das erste Mal"

  • Kind sei der Grund, warum sie bleibt: „Wegen ihr bin ich ge­blie­ben"

  • Keine Fa­mi­lie vor Ort, kein ei­ge­nes Ein­kom­men, weiß nicht wohin

  • Hat noch nie mit je­man­dem dar­über ge­spro­chen



(3) Pfle­ge­ri­sche Schluss­fol­ge­run­gen – Be­ur­tei­len/Re­flek­tie­ren:

  • Die glat­ten Wund­rän­der deu­ten auf einen Schlag mit einem Ge­gen­stand hin (nicht auf einen Sturz)

  • Hä­ma­to­me in ver­schie­de­nen Hei­lungs­sta­di­en = wie­der­hol­te Ge­walt über einen län­ge­ren Zeit­raum

  • Griff­spu­ren­kom­pa­ti­ble Hä­ma­to­me = Zu­pa­cken/Fest­hal­ten

  • Atem­ab­hän­gi­ge Brust­schmer­zen kön­nen auf Rip­pen­frak­tur hin­deu­ten

  • Die Dis­kre­panz zwi­schen Er­klä­rung (Trep­pen­sturz) und Ver­let­zungs­mus­ter ist ein zen­tra­les Warn­si­gnal

  • Das kon­trol­lie­ren­de Ver­hal­ten des Ehe­manns (spricht stell­ver­tre­tend, will nicht gehen) ist ein wei­te­res Warn­si­gnal

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Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Gruppe 1

Material: Lesetext Gruppe 1, Fallbeispiel Zeit: 20 Minuten (inkl. Plakatgestaltung)



Euer Thema: Die 1. Säule der Istanbul-Konvention – Prävention.

Untersucht, welche vorbeugenden Maßnahmen es gibt und wie sie im Fall der Patientin Frau S. hätten greifen können. Gestaltet dazu ein Plakat mit euren Ergebnissen.

  1. Lese den Informationstext und beantworte damit die nachfolgenden Fragen.

  2. Welche präventiven Maßnahmen hätten im Fall unserer Patientin Frau S. greifen müssen, bevor es zur Eskalation kam?

  3. Bewertet eure Maßnahmen mit „umsetzbar oder „nicht umsetzbar und begründet eure Bewertung jeweils in einem Satz.

  4. Welche Maßnahmen und warum sind für den Pflegealltag wichtig? Begründet eure Auswahl auf dem Plakat.

  5. Gestaltet euer Plakat so, dass die anderen Gruppen eure Ergebnisse im Galeriegang nachvollziehen können. Nutzt Stichworte, Pfeile, Symbole, ...

wenn noch Zeit ist - überlegt in der Gruppe:
  • Die Patientin hat „noch nie mit jemandem darüber gesprochen". Was sagt das über das Versagen von Prävention aus?





  • Welche Rolle spielt Fortbildung von Pflegekräften – hätte eine geschulte Fachkraft die Situation schneller erkannt?





  • Könnte das Bremer StoP-Projekt (Nachbarschaftsprävention) in einem Fall wie diesem wirksam sein? Begründet.





  • Formuliert eine konkrete Fortbildungsmaßnahme, die eurer Meinung nach an eurer Ausbildungsstelle eingeführt werden sollte.

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Gruppe 1

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Thema: Welche vorbeugenden Maßnahmen es gibt und wie sie im Fall Frau S. hätten greifen können.



Arbeitsauftrag 1: Welche präventiven Maßnahmen hätten im Fall Frau S. greifen müssen, bevor es zur Eskalation kam?



Erwartete Antworten:

  • Bewusstseinsschaffung/Aufklärung: Öffentliche Kampagnen wie „Stärker als Gewalt (Bundesfamilienministerium) oder „Bremen sagt Nein hätten Frau S. oder ihr Umfeld sensibilisieren können, Gewalt zu erkennen und Hilfe zu suchen

  • Fortbildung von Fachkräften (Art. 15): Systematische Schulung von Pflegekräften, Polizei, Justiz → Gewaltzeichen frühzeitig erkennen. Pflegekräfte sind häufig die Ersten, die mit Gewaltbetroffenen in Kontakt kommen – in der Notaufnahme, auf Station oder in der ambulanten Pflege

  • Täterarbeit (Art. 16): Interventionsprogramme wie „intervention.plus" in Bremen (seit Januar 2026, offen für alle Geschlechter, Schwerpunkt digitale Gewalt) hätten den Ehemann frühzeitig erreichen können

  • Nachbarschaftsprävention: Das Bremer StoP-Projekt (Stadtteile ohne Partnerschaftsgewalt) in Osterholz-Tenever und Bremerhaven schult Bewohner:innen, Gewalt im Umfeld zu erkennen und Betroffene auf Hilfsangebote hinzuweisen

  • Medienscouts (WTF):* Richten sich an Jugendliche – 15 Workshops und 10 Lehrkräftefortbildungen, 30 Selbstbehauptungskurse

  • Pflichtmodul in der Pflegeausbildung: „Sie haben doch gar keine Ahnung!" – mindestens 10 Unterrichtsstunden zu Fallsituationen mit verschiedenen Gewaltformen



Arbeitsauftrag 2: Bewertung mit „umsetzbar oder „nicht umsetzbar





























Arbeitsauftrag 3: Wichtigkeit für den Pflegealltag

Erwartete Schwerpunkte auf dem Plakat:

  • Fortbildung von Pflegekräften als wichtigste Maßnahme für den Pflegealltag, weil: In der Intimität der Pflegesituation (Waschen, Verbandwechsel, Aufnahme) können Pflegekräfte Zeichen wahrnehmen, die anderen verborgen bleiben

  • Pflichtmodul in der Ausbildung als strukturelle Verankerung



Arbeitsauftrag 4: Plakatgestaltung

Ergebnisse so gestaltet, dass andere Gruppen im Galeriegang nachvollziehen können

Maßnahme

Bewertung

Begründung

öffentliche Kampagnen

Umsetzbar

Erreichen viele Menschen, aber Frau S. hat kein eigenes soziales Netz → eingeschränkte Wirkung

Fortbildungen - Pflegekräften

Umsetzbar

Direkt umsetzbar in der Pflegeausbildung und -praxis; Pflegekräfte haben einzigartige Nähe zu Betroffenen

Täterarbeit

bedingt umsetzbar

Setzt Einsicht des Täters voraus; ohne Gerichtsauflage schwer erreichbar

StoP-Projekt

Umsetzbar

Nachbarn könnten Gewalt wahrnehmen, aber Frau S. hat keine Familie/kein Netz vor Ort

Pflichtmodul - Ausbildung

Umsetzbar

Strukturelle Maßnahme, die alle künftigen Pflegekräfte erreicht

Gruppe 1 / Erwartungshorizont

Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Transferfragen (wenn noch Zeit ist)

T1: Die Pa­ti­en­tin hat „noch nie mit je­man­dem dar­über ge­spro­chen". Was sagt das über das Ver-

sagen von Prä­ven­ti­on aus?1

1→ Prä­ven­ti­on hat auf meh­re­ren Ebe­nen ver­sagt: Weder öf­fent­li­che Kam­pa­gnen noch das so­zi­a­le

1 Um­feld noch das Ge­sund­heits­we­sen haben Frau S. er­reicht.

1→ Ihre Iso­la­ti­on (keine Fa­mi­lie, kein Ein­kom­men, kein Netz) zeigt, dass Prä­ven­ti­on be­son­ders

1 vul­ne­r­a­ble Grup­pen oft nicht er­reicht.

1→ Es fehlt an nied­rig­schwel­li­gen, sprach­bar­ri­e­re­ar­men Zu­gän­gen.





T2: Wel­che Rolle spielt Fort­bil­dung von Pfle­ge­kräf­ten – hätte eine ge­schul­te Fach­kraft die Si­tu­a­ti­on schnel­ler er­kannt?

→ JA, ge­schul­te Fach­kraft hätte die Dis­kre­panz zwi­schen Er­klä­rung (Trep­pen­sturz) + Verlet-​

zungs­mus­ter (griff­spu­ren­kom­pa­ti­ble Hä­ma­to­me, ver­schie­de­ne Hei­lungs­sta­di­en, glat­ten Wund-

-​rändern) = als Ge­walt­in­di­ka­to­ren er­kannt.

→ Zudem hätte das kon­trol­lie­ren­de Ver­hal­ten des Ehe­manns (stell­ver­tre­tend ant­wor­ten, nicht

gehen wol­len) als wei­te­res Warn­si­gnal iden­ti­fi­ziert wer­den sol­len.





T3: Könn­te das Bre­mer StoP-​Projekt in einem Fall wie die­sem wirk­sam sein?

→ JA: Nach­barn wer­den ge­schult, Ge­walt­zei­chen zu er­ken­nen + Be­trof­fe­ne an­zu­spre­chen.

Aber: Frau S. hat keine Fa­mi­lie vor Ort und ist iso­liert.

→ Das StoP-​Projekt setzt vor­aus, dass ein Um­feld exis­tiert, das auf­merk­sam wird. Bei stark iso-

lier­ten Be­trof­fe­nen grei­fen an­de­re Maß­nah­men bes­ser (z.B. Scree­ning im Ge­sund­heits­we­sen).





T4: For­mu­liert eine kon­kre­te Fort­bil­dungs­maß­nah­me für eure Aus­bil­dungs­stel­le.

→ Bei­spiel: Pflicht­fort­bil­dung „Ge­walt er­ken­nen – S.I.G.N.A.L. in der Pra­xis" mit Rollenspiel-​

1 Sze­na­ri­en, In­for­ma­ti­ons­kar­te mit lo­ka­len Hilfs­an­ge­bo­ten

1 → Hil­fe­te­le­fon 116 016, GSA Bre­men

Gruppe 1 / Erwartungshorizont

Gruppe 1

Name:
Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Gruppe 1

Was be­deu­tet Prä­ven­ti­on laut Istanbul-​Konvention?

Die Istanbul-​Konvention ver­pflich­tet alle Ver­trags­staa­ten, Ge­walt gegen Frau­en aktiv zu ver­hin­dern, bevor sie ent­steht. Ar­ti­kel 12 for­mu­liert dazu eine klare Grund­pflicht: Die Staa­ten müs­sen „die not­wen­di­gen Maß­nah­men tref­fen, um Ver­än­de­run­gen von so­zi­a­len und kul­tu­rel­len Ver­hal­tens­mus­tern von Frau­en und Män­nern mit dem Ziel zu be­wir­ken, Vor­ur­tei­le, Bräu­che, Tra­di­ti­o­nen und alle sons­ti­gen Vor­ge­hens­wei­sen, die auf der Vor­stel­lung der Un­ter­le­gen­heit der Frau oder auf Rol­len­zu­wei­sun­gen für Frau­en und Män­ner be­ru­hen, zu be­sei­ti­gen.¹
Prä­ven­ti­on um­fasst dabei drei zen­tra­le Hand­lungs­fel­der:
Be­wusst­seins­schaf­fung und Auf­klä­rung
Durch öf­fent­li­che Kam­pa­gnen, Bil­dungs­pro­gram­me und Me­di­en­ar­beit soll das ge­sell­schaft­li­che Be­wusst­sein für ge­schlechts­spe­zi­fi­sche Ge­walt ge­schärft wer­den. In Deutsch­land wurde hier­zu unter an­de­rem die Kam­pa­gne „Stär­ker als Ge­walt
 des Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums ge­star­tet. In Bre­men ver­folgt die Kam­pa­gne „Bre­men sagt Nein das Ziel, Ge­walt gegen Frau­en im öf­fent­li­chen Raum sicht­bar zu ma­chen.²
Fort­bil­dung von Fach­kräf­ten
Im Ar­ti­kel 15 der Istanbul-​Konvention ver­langt, dass An­ge­hö­ri­ge von Ge­sund­heits­be­ru­fen, Jus­tiz, Po­li­zei und So­zi­al­diens­ten sys­te­ma­tisch ge­schult wer­den, um Ge­walt­zei­chen früh­zei­tig zu er­ken­nen und sen­si­bel zu re­agie­ren. Das be­trifft Pfle­ge­kräf­te un­mit­tel­bar: Sie sind häu­fig die Ers­ten, die mit Ge­walt­be­trof­fe­nen in Kon­takt kom­men – sei es in der Not­auf­nah­me, auf Sta­ti­on oder in der am­bu­lan­ten Pfle­ge.³
Tä­ter­ar­beit
Der Ar­ti­kel 16 for­dert Pro­gram­me, die ge­walt­tä­ti­ge Per­so­nen dazu be­fä­hi­gen, ihr Ver­hal­ten zu än­dern. In Bre­men wurde dafür das Pro­gramm „in­ter­ven­ti­on.plus
 ein­ge­rich­tet, das seit Ja­nu­ar 2026 offen für alle Ge­schlech­ter ist und einen Schwer­punkt auf di­gi­ta­le Ge­walt legt.⁴



Prä­ven­ti­on in der Pra­xis – Das Bre­mer Mo­dell

Bre­men hat im Rah­men des Lan­des­ak­ti­ons­plans Istanbul-​Konvention (2022) kon­kre­te Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men um­ge­setzt:

Das StoP-​Projekt (Stadt­tei­le ohne Part­ner­schafts­ge­walt) setzt auf Nach­bar­schafts­prä­ven­ti­on. In den Stadt­tei­len Osterholz-​Tenever und Bre­mer­ha­ven wer­den Be­woh­ner:innen ge­schult, Ge­walt in ihrem Um­feld zu er­ken­nen und aktiv zu wer­den – etwa durch Ge­sprächs­an­ge­bo­te oder indem sie Be­trof­fe­ne auf Hilfs­an­ge­bo­te hin­wei­sen.⁵

Die Me­di­en­scouts (WTF*) rich­ten sich ge­zielt an Ju­gend­li­che. In 15 Work­shops und 10 Lehr­kräf­te­fort­bil­dun­gen wur­den Schü­ler:innen zu Mul­ti­pli­ka­tor:innen gegen digi-

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tale Gewalt ausgebildet.⁶ 30 Selbstbehauptungskurse in Schulen, Quartierzentren und Kirchengemeinden stärken die Selbstwirksamkeit von Mädchen und Frauen. Finanziert mit 44.934 € aus dem Landesaktionsplan.⁶ Für die Pflegeausbildung wurde das Modul „Sie haben doch gar keine Ahnung!" entwickelt – ein Pflichtmodul mit mindestens 10 Unterrichtsstunden, in dem Fallsituationen zu verschiedenen Gewaltformen bearbeitet werden.⁶



Warum Prävention Pflegekräfte betrifft

Laut BKA-Lagebild Häusliche Gewalt 2023 wurden insgesamt 256.276 Opfer von häuslicher Gewalt registriert – 70,5 % davon waren Frauen. Bei Partnerschaftsgewalt liegt der Frauenanteil sogar bei 79,4 %. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 132 Frauen durch ihren (Ex-)Partner getötet – das entspricht einem Femizid alle drei Tage.⁷ Die Dunkelziffer ist nach Expert:innenschätzungen erheblich höher: Viele Betroffene suchen keine Hilfe, erstatten keine Anzeige und vertrauen sich niemandem an. Pflegekräfte befinden sich in einer einzigartigen Position: In der Intimität der Pflegesituation – beim Waschen, Verbandwechsel, bei der Aufnahme – können sie Zeichen wahrnehmen, die anderen verborgen bleiben.³ UN Women Deutschland betont: „Jede dritte Frau in Deutschland hat seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche und/oder sexualisierte Gewalt erlebt." Das bedeutet statistisch: In einer Gruppe von 12 Pflegeschülerinnen könnten bis zu 4 selbst betroffen sein.⁸

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Gruppe 2

Material: Lesetext Gruppe 1, Fallbeispiel Zeit: 20 Minuten (inkl. Plakatgestaltung)

Euer Thema: Die 2. Säule der Istanbul-Konvention

Untersucht, welche Hilfsangebote für Betroffene existieren und wie ein Schutznetz für die Patientin Frau S. aussehen könnte. Gestaltet dazu ein Plakat mit euren Ergebnissen.

  1. Lese den Informationstext und beantworte damit die nachfolgenden Fragen.

  2. Erstellt auf eurem Gruppenplakat eine Netzwerkkarte für die Patientin aus dem Fallbeispiel

  3. Welche relevanten Akteure sind um Frau S. herum? Zeigt z.B. mit Pfeilen, welche jeweilige Aufgabe diese haben.

  4. Wo im Fall bestehen Lücken im Schutznetz?

  5. Formuliert einen konkreten Satz, den die Pflegekraft zur Patientin sagen könnte, um Hilfe anzubieten – ohne zu drängen, empathisch und respektvoll.

wenn noch Zeit ist - überlegt in der Gruppe:
  • Die Patientin sagt: „Ja, aber verstecken Sie es gut." – Was bedeutet das für die Art, wie Informationsmaterial bereitgestellt werden muss?





  • Die Patientin hat kein eigenes Einkommen und keine Familie vor Ort. Welche Schutzangebote sind in ihrer Situation realistisch zugänglich – und welche nicht?





  • Warum ist es wichtig, dass Hilfe auch ohne Anzeige möglich ist? Nutzt dafür das Fallbeispiel.





  • Die Patientin hat ein Kind. Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen müssen für die Kinder bedacht werden?

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Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Gruppe 2

Thema: Wel­che Hilfs­an­ge­bo­te für Be­trof­fe­ne exis­tie­ren und wie ein Schutz­netz für Frau S. aus­se­hen könn­te.



Ar­beits­auf­trag 1:

Netz­werk­kar­te für Frau S.































Kern­aus­sa­gen des Pla­ka­tes:

  • Frau S. = im Zen­trum

  • Schutz­netz aus pro­fes­si­o­nel­len Ak­teu­ren

  • Hilfs­an­ge­bo­te über die Not­auf­nah­me di­rekt er­reich­bar.

  • Schwie­rig­kei­ten: Fa­mi­lie = keine vor Ort + keine ei­ge­ne Woh­nung + kein Ein­kom­men

  • Pfle­ge­kraft = erste + wich­tigs­te Kno­ten­punkt



Ar­beits­auf­trag 2: Lü­cken im Schutz­netz im Fall Frau S.

  • Frau S. hat kein ei­ge­nes Ein­kom­men → wirt­schaft­li­che Ab­hän­gig­keit als Bar­ri­e­re

  • Keine Fa­mi­lie vor Ort → kein in­for­mel­les Schutz­netz

  • Kind als Bin­dungs­fak­tor → Angst, das Kind zu ver­lie­ren

  • Hat noch nie mit je­man­dem ge­spro­chen → ex­tre­mes Schwei­gen, keine Ver­trau­ens­per­son

  • Mög­li­che Sprach­bar­ri­e­re (je nach Hin­ter­grund)



Ar­beits­auf­trag 3: Hil­fe­satz for­mu­lie­ren

  • Wich­tig: Die Pa­ti­en­tin ent­schei­det selbst über die nächs­ten Schrit­te. Pfle­ge­kräf­te öff­nen die Tür – kein drän­gen!

  • 

Er­war­te­ter Satz (em­pa­thisch, re­spekt­voll, ohne zu drän­gen):

  • „Frau S., ich sehe, dass es Ihnen nicht gut geht. Ich möch­te Ihnen sagen: Sie sind hier si­cher. Es gibt Hilfe, wenn Sie möch­ten, kann ich Ihnen zei­gen, wel­che Mög­lich­kei­ten es gibt. Sie müs­sen heute nichts ent­schei­den."



Ar­beits­auf­trag 4: Pla­kat­ge­stal­tung

Gruppe 2 / Erwartungshorizont

Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Transferfragen (wenn noch Zeit ist)

T1: Die Pa­ti­en­tin sagt: „Ja, aber ver­ste­cken Sie es gut." – Was be­deu­tet das für die Art, wie In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al be­reit­ge­stellt wer­den muss?

1→ In­for­ma­ti­o­nen dür­fen nicht offen sicht­bar sein, z.B. Flyer im War­te­be­reich.

1→ Bes­ser: dis­kre­te Ver­tei­lung z.B. auf der Toi­let­te, als QR-​Code auf der Rück­sei­te von Vi­si­ten­kar­ten, als Not­fall­kärt­chen im Ta­schen­for­mat.

1→ Die Angst der Pa­ti­en­tin zeigt, dass der Part­ner kon­trol­lie­rend ist und Hilfs­an­ge­bo­te un­ter­bin­den würde.



T2: Wel­che Schutz­an­ge­bo­te sind in ihrer Si­tu­a­ti­on re­a­lis­tisch zu­gäng­lich – und wel­che nicht?

→ Zu­gäng­lich: GSA - über Not­auf­nah­me er­reich­bar, Hil­fe­te­le­fon (an­onym, mehr­spra­chig), Be­ra­tungs­stel­le.

→ Schwer zu­gäng­lich: Frau­en­haus, oft War­te­lis­ten, mit Kind er­schwert Auf­nah­me, ei­ge­ne Woh­nung aber kein Ein­kom­men.

→ Nicht zu­gäng­lich: Un­ter­stüt­zung durch Fa­mi­lie, weil keine vor Ort.



T3: Warum ist es wich­tig, dass Hilfe auch ohne An­zei­ge mög­lich ist?

→ Art. 18 IK: Hilfe un­ab­hän­gig von An­zei­ge. Viele Be­trof­fe­ne kön­nen oder wol­len (noch) keine An­zei­ge er­stat­ten – aus Angst, Scham, wirt­schaft­li­cher Ab­hän­gig­keit oder wegen des Kin­des.

→ Die GSA do­ku­men­tiert rechts­me­di­zi­nisch auch ohne An­zei­ge; Be­fun­de wer­den 10 Jahre auf­be­wahrt, so­dass eine An­zei­ge auch spä­ter noch mög­lich ist.



T4: Die Pa­ti­en­tin hat ein Kind. Wel­che zu­sätz­li­chen Schutz­maß­nah­men müs­sen für das Kind be­dacht wer­den?

→ Kin­der­schutz nach § 8a SGB VIII: Ge­fähr­dungs­ein­schät­zung durch Ju­gend­amt. Kin­der, die häus­li­che Ge­walt mit­er­le­ben, sind selbst Be­trof­fe­ne (psy­chi­sche Ge­walt, Trau­ma­ti­sie­rung).

→ Frau­en­häu­ser müs­sen auch Kin­der auf­neh­men kön­nen. Be­glei­ten­de An­ge­bo­te für Kin­der (The­ra­pie, Sta­bi­li­sie­rung).

Gruppe 2 / Erwartungshorizont

Name:
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Gruppe 2

Der An­spruch auf Hilfe – un­ab­hän­gig von einer An­zei­ge

Die Istanbul-​Konvention be­grün­det einen völ­ker­recht­lich ver­an­ker­ten An­spruch auf Hilfe für alle Be­trof­fe­nen ge­schlechts­spe­zi­fi­scher Ge­walt. Ent­schei­dend ist Ar­ti­kel 18: Be­trof­fe­ne sol­len Zu­gang zu Schutz und Un­ter­stüt­zung er­hal­ten, ohne dass sie dafür eine Straf­an­zei­ge er­stat­ten müs­sen. Die­ser Grund­satz ist für die pfle­ge­ri­sche Pra­xis zen­tral – denn viele Be­trof­fe­ne kön­nen oder wol­len (noch) keine An­zei­ge er­stat­ten, brau­chen aber trotz­dem Hilfe.¹ Die Kon­ven­ti­on for­dert in den Ar­ti­keln 22–26 ein um­fas­sen­des Netz spe­zi­a­li­sier­ter Hilfs­an­ge­bo­te, dazu ge­hö­ren Be­ra­tungs­stel­len (Art. 22). Diese sind leicht zu­gäng­lich, kos­ten­los, ver­trau­lich und für alle For­men ge­schlechts­spe­zi­fi­scher Ge­walt. Frau­en­häu­ser (Art. 23) soll­ten in aus­rei­chen­der Zahl, mit an­ge­mes­se­ner geo­gra­fi­scher Ver­tei­lung vor­han­den sein. Für Bre­men wurde im Lan­des­ak­ti­ons­plan das Ziel for­mu­liert, 160 Frau­en­haus­plät­ze be­reit­zu­stel­len. Der struk­tu­rier­te Dia­log­pro­zess mit allen Bre­mer Frau­en­häu­sern läuft und ist noch nicht ab­ge­schlos­sen.² Eben­falls ist das Hil­fe­te­le­fon (Art. 24) sehr wich­tig. In Deutsch­land exis­tiert seit 2013 das bun­des­wei­te Hil­fe­te­le­fon Ge­walt gegen Frau­en (116 016), das kos­ten­los, rund um die Uhr und in 18 Spra­chen er­reich­bar ist – auch per Chat, E-​Mail und in Ge­bär­den­spra­che.³



Me­di­zi­ni­sche Akut­ver­sor­gung – Die Ge­walt­schutz­am­bu­lanz

Ein zen­tra­les Ele­ment der Schutz-​Säule in Bre­men ist die Ge­walt­schutz­am­bu­lanz (GSA), die seit April 2024 am Kli­ni­kum Bremen-​Mitte an­ge­sie­delt ist. Sie bie­tet Be­trof­fe­nen eine rechts­me­di­zi­ni­sche Ver­let­zungs­do­ku­men­ta­ti­on und DNA-​Spurensicherung – auch ohne po­li­zei­li­che An­zei­ge.⁴ Seit der Er­öff­nung ver­zeich­net die GSA be­reits 448 Fall­kon­tak­te (Stand: Ab­schluss­be­richt 2026). Seit Au­gust 2025 steht ein stan­dar­di­sier­tes Spurensicherungs-​Kit zur Ver­fü­gung, das eine be­weis­si­che­re Do­ku­men­ta­ti­on er­mög­licht. Das Kit wurde ge­mein­sam mit der Rechts­me­di­zin am In­sti­tut für Rechts­me­di­zin der Uni­ver­si­tät Ham­burg ent­wi­ckelt.⁴ Für die pfle­ge­ri­sche Pra­xis be­deu­tet dies: Wenn eine Pa­ti­en­tin Hin­wei­se auf Ge­walt­ein­wir­kung zeigt, kann die Pfle­ge­kraft – in Ab­spra­che mit dem ärzt­li­chen Team – eine Über­wei­sung an die GSA emp­feh­len. Die Pa­ti­en­tin ent­schei­det selbst, ob sie das An­ge­bot an­nimmt.



Sprach­mitt­lung und Bar­ri­e­re­frei­heit

Ge­walt be­trifft Frau­en aus allen ge­sell­schaft­li­chen Schich­ten und Kul­tu­ren. Be­son­ders vul­ne­r­a­ble Grup­pen haben je­doch häu­fig zu­sätz­li­che Zu­gangs­bar­ri­e­ren zum Hil­fe­sys­tem. Daher ge­hö­ren Sprach­bar­ri­e­ren, feh­len­de Auf­ent­halts­sta­tus, Be­hin­de­run­gen oder Sucht­er­kran­kun­gen zu den of­fen­sicht­lichs­ten Her­aus­for­de­run­gen im täg­li­chen Leben.⁵ Die Istanbul-​Konvention for­dert in Ar­ti­kel 4 Ab­satz 3 aus­drück­lich,

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dass alle Schutz­maß­nah­men ohne Dis­kri­mi­nie­rung zu­gäng­lich sein müs­sen – un­ab­hän­gig von Spra­che, Her­kunft, Auf­ent­halts­sta­tus oder Be­hin­de­rung. Bre­men hat hier­zu den Vi­deo­dol­metsch­dienst ein­ge­rich­tet. Somit hilft ein brow­ser­ba­sier­tes, qua­li­täts­ge­si­cher­tes Sys­tem, das Fach­kräf­ten in Pfle­ge, Be­ra­tung und Jus­tiz, dass eine pro­fes­si­o­nel­le Sprach­ver­mitt­lung auf Knopf­druck statt­fin­det. Au­ßer­dem steht das FINE-​Projekt für woh­nungs­lo­se und sucht­kran­ke Frau­en als nied­rig­schwel­li­ges Streetwork-​Angebot im Bahn­hofs­um­feld zur Ver­fü­gung.⁶ Das Hil­fe­te­le­fon 116 016 ist eben­falls in 18 Spra­chen er­reich­bar und bie­tet Be­ra­tung in Leich­ter Spra­che sowie in Ge­bär­den­spra­che an.³



Das S.I.G.N.A.L.-​Modell – Wie Pfle­ge­kräf­te Schutz bie­ten

Das S.I.G.N.A.L.-​Interventionsmodell wurde spe­zi­ell für das Ge­sund­heits­we­sen ent­wi­ckelt und gibt Pfle­ge­kräf­ten eine klare Hand­lungs­struk­tur bei Ge­walt­ver­dacht⁷.



S - Spre­chen Sie die Be­trof­fe­ne an­Ge­schütz­ter Rah­men, unter vier Augen

I - Inter­view mit kon­kre­ten Fra­gen„Füh­len Sie sich zu Hause si­cher?"

G - Gründ­li­che Un­ter­su­chung mit Ver­let­zungs­do­ku­men­ta­ti­on:

Ort, Größe, Farbe, Hei­lungs­sta­di­um, ...

N - Notie­ren und Do­ku­men­tie­ren­Sach­lich, wört­lich, mit Datum und Uhr­zeit

A - Abklä­rung des Schutz­be­darfs, Akute Ge­fahr? Si­che­rer Ort? Kin­der be­trof­fen?

L - Leit­fa­den und In­for­ma­ti­o­nen­Hil­fe­te­le­fon 116 016, GSA, Not­fall­kärt­chen



Das Mo­dell be­tont: Die Pa­ti­en­tin ent­schei­det selbst über die nächs­ten Schrit­te. Pfle­ge­kräf­te öff­nen die Tür – sie drän­gen nie­man­den hin­durch.

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Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Gruppe 3

Material: Lesetext Gruppe 1, Fallbeispiel Zeit: 20 Minuten (inkl. Plakatgestaltung)

Euer Thema: Die 3. und 4. Säule der Istanbul-Konvention

Untersucht, was rechtlich passieren müsste und wie verschiedene Institutionen zusammenarbeiten sollten. Gestaltet dazu ein Plakat mit euren Ergebnissen.

  1. Lese den Informationstext und beantworte damit die nachfolgenden Fragen.

  2. Erstellt auf eurem Plakat eine Tabelle mit zwei Spalten: Was passiert im Fallbeispiel tatsächlich? Was hätte laut Istanbul-Konvention passieren müssen?

  3. Bezieht euch konkret auf Szenen aus dem Fallbeispiel.

  4. Benennt die mindestens 3 gravierendsten Versäumnisse und begründet, warum gerade diese für die Patientin Frau S. die schwerwiegendsten Folgen haben.

wenn noch Zeit ist - überlegt in der Gruppe:
  • Die Pflegekraft bittet den Ehemann, den Raum zu verlassen. Er will nicht gehen. Was wäre passiert, wenn die Pflegekraft nicht bestanden hätte?





  • Was genau müsste in die Pflegedokumentation geschrieben werden, damit die Befunde später gerichtsverwertbar sind?





  • Welche Institutionen müssten in diesem Fall zusammenarbeiten? Erstellt eine kurze Ablaufkette: Wer informiert wen – und wann?





  • Die Patientin hat Schweigepflicht erwähnt: „Aber verstecken Sie es gut." – Darf die Pflegekraft trotzdem handeln? Begründet anhand von § 203 und § 34 StGB.

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Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Gruppe 3

Thema: Was recht­lich pas­sie­ren müss­te und wie ver­schie­de­ne In­sti­tu­ti­o­nen zu­sam­men­ar­bei­ten soll­ten.



Ar­beits­auf­trag 1: Ta­bel­le









































Ar­beits­auf­trag 2: Bezug auf Sze­nen aus dem Fall­bei­spiel

Er­war­te­te Sze­nen:

  1. Szene „Trep­pen­sturz": Ehe­mann gibt stell­ver­tre­tend Er­klä­rung = Kon­trol­le.

    Die IK for­dert, Be­trof­fe­ne immer al­lein zu be­fra­gen.

  2. Szene „Ich blei­be bei mei­ner Frau": Kon­troll­ver­hal­ten des Tä­ters. Die Pfle­ge­kraft be­steht freund­lich, aber be­stimmt dar­auf = kor­rekt laut IK.

  3. Szene „Ich habe Angst, wie­der nach Hause zu gehen": Frau S. be­nennt erst­mals ihre Angst. Hier greift die Pflicht zur Ab­klä­rung des Schutz­be­darfs (A im S.I.G.N.A.L.-​Modell).

  4. Szene Hä­ma­to­me in ver­schie­de­nen Far­ben: Me­di­zi­ni­scher Be­fund, der do­ku­men­tiert wer­den muss (sach­lich, wert­frei, mit Lo­ka­li­sa­ti­on, Größe, Farbe, Hei­lungs­sta­di­um).



Ar­beits­auf­trag 3: Die 3 gra­vie­ren­de Ver­säum­nis­se

  1. Keine sys­te­ma­ti­sche Be­fra­gung unter 4 Augen als Stan­dard: Frau S. konn­te erst spre­chen, nach­dem der Ehe­mann den Raum ver­las­sen hat. Ohne das Be­har­ren der Pfle­ge­kraft wäre die Ge­walt un­er­kannt ge­blie­ben.

    → Folge: Die Ge­walt hätte sich wei­ter fort­ge­setzt, mög­li­cher­wei­se mit Es­ka­la­ti­on.

  2. Keine rechts­me­di­zi­ni­sche Ver­let­zungs­do­ku­men­ta­ti­on: Die Hä­ma­to­me in ver­schie­de­nen Hei­lungs­sta­di­en + die griff­spu­ren­kom­pa­ti­blen Ver­let­zun­gen wur­den nicht stan­dar­di­siert do­ku­men­tiert.

    → Folge: Ohne Do­ku­men­ta­ti­on ist eine spä­te­re Straf­ver­fol­gung kaum mög­lich.

  3. Keine ko­or­di­nier­te Hilfs­ket­te: Frau S. hat kein Ein­kom­men, keine Fa­mi­lie, kein Netz­werk. Ohne ak­ti­ve Ver­mitt­lung an Be­ra­tungs­stel­le, Frau­en­haus + ggf. Ju­gend­amt steht sie nach der Ent­las­sung wie­der vor der­sel­ben Si­tu­a­ti­on.

    → Folge: Rück­kehr in die Ge­walt­si­tu­a­ti­on, er­neu­te + mög­li­cher­wei­se schwe­re­re Ver­let­zun­gen.

Was passiert im Fallbeispiel tatsächlich?

Was hätte laut Istanbul-Konvention passieren müssen?

Ehemann erklärt stellvertretend: „Treppensturz"

Systematisches Screening bei Verdacht auf häusliche Gewalt; Trennung von Betroffener + Begleitperson als Routinemaßnahme

Pflegekraft bittet Ehemann erst nach Auffälligkeiten, den Raum zu verlassen

Standardisiertes Vorgehen:

Betroffene IMMER allein befragen (Art. 51)

Keine strukturierte Verletzungsdokumentation erkennbar

Rechtsmedizinische Dokumentation mit: Bodymaps, Fotos, wörtlichen Aussagen

(GSA, Spurensicherungs-Kit seit Aug. 2025)

Frau S. weiß nicht wohin, kein Einkommen

Sofortiger Zugang zu Schutzeinrichtungen (Frauenhaus, Art. 23), Beratungsstellen (Art. 22)

Keine polizeiliche Intervention erkennbar

Kontakt-/Näherungsverbot,

Wegweisung des Täters (GewSchG),

Gefährdungsmanagement bei Hochrisikofällen

Kind anwesend, keine Kindeswohlprüfung

Kindeswohlgefährdung muss geprüft werden; psychosoziale Prozessbegleitung für Betroffene

Gruppe 3 / Erwartungshorizont

Transferfragen (wenn noch Zeit ist)

Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

T1: Die Pfle­ge­kraft bit­tet den Ehe­mann, den Raum zu ver­las­sen. Er will nicht gehen. Was wäre pas­siert, wenn die Pfle­ge­kraft nicht be­stan­den hätte?

(1) Frau S. hätte nicht ge­spro­chen → Ge­walt wäre un­er­kannt ge­blie­ben → sie wäre mit

dem Ehe­mann nach Hause ge­gan­gen → in die glei­che Ge­fah­ren­si­tu­a­ti­on.

(2) Die Kon­se­quenz des Pfle­ge­per­so­nals hat mög­li­cher­wei­se schlim­me­re Ge­walt bis hin

zum Fe­mi­zid ver­hin­dert.



T2: Was genau müss­te in die Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on ge­schrie­ben wer­den, damit die Be­fun­de spä­ter ge­richts­ver­wert­bar sind?

→ Do­ku­men­ta­ti­ons­grund­sät­ze:

  • Sach­lich + was be­ob­ach­tet wird

  • Wört­li­che Aus­sa­gen der Pa­ti­en­tin in An­füh­rungs­zei­chen fest­hal­ten

  • Ge­naue Be­schrei­bung der Ver­let­zun­gen: Lo­ka­li­sa­ti­on, Größe (in cm), Farbe, Form, Hei­lungs­sta­di­um

  • Kör­per­skiz­zen (Bo­dy­maps) ver­wen­den, wenn ver­füg­bar

  • Datum, Uhr­zeit und be­tei­lig­te Per­so­nen do­ku­men­tie­ren

  • Die GSA bie­tet zu­sätz­lich rechts­me­di­zi­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on an; Be­fun­de wer­den 10 Jahre auf­be­wahrt.



T3: Wel­che In­sti­tu­ti­o­nen müss­ten zu­sam­men­ar­bei­ten?

Ab­lauf­ket­te:

(1) Pfle­ge­kraft = Erst­ver­sor­gung + Do­ku­men­ta­ti­on → (2) Ärzt­li­ches Team = me­di­zi­ni­sche

Ver­sor­gung + ggf. Über­wei­sung GSA → (3) GSA = rechts­me­di­zi­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on,

Be­ra­tungs­stel­le + psy­cho­so­zi­a­le Be­ra­tung → (4) Frau­en­haus = Schutz­un­ter­kunft →

(5) Po­li­zei = Weg­wei­sung/Nä­he­rungs­ver­bot, (wenn ge­wünscht) → (6) Ju­gend­amt = Kindes-​

wohl­prü­fung → (7) Lan­des­ko­or­di­nie­rungs­stel­le = Fall­mo­ni­to­ring



T4: Die Pa­ti­en­tin hat Schwei­ge­pflicht er­wähnt: „Aber ver­ste­cken Sie es gut." – Darf die Pfle­ge­kraft trotz­dem han­deln?

1→ Grund­satz: Schwei­ge­pflicht (§ 203 StGB) = In­for­ma­ti­o­nen nur mit Ein­wil­li­gung der Pa­ti­en­tin

1 wei­ter­ge­ben. ABER: Bei un­mit­tel­ba­rer Ge­fahr für Leib + Leben greift der recht­fer­ti­gen­de

Not­stand (§ 34 StGB)1.

Hier muss die Pfle­ge­kraft ab­wä­gen:1

  • Die wie­der­hol­te Ge­walt, die Angst der Pa­ti­en­tin + das an­we­sen­de Kind kön­nen eine Ge­fahr be­grün­den. Wich­tig: Erst Ein­wil­li­gung der Pa­ti­en­tin, wenn nicht mög­lich: do­ku­men­tie­ren, warum Han­deln ohne Ein­wil­li­gung nötig war.

Gruppe 3 / Erwartungshorizont

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Gruppe 3

Straf­ver­fol­gung – Wirk­sa­mer Schutz durch Recht

Die 3. Säule der Istanbul-​Konvention for­dert wirk­sa­me straf­recht­li­che Sank­ti­o­nen und Schutz­maß­nah­men für Be­trof­fe­ne wäh­rend des ge­sam­ten Rechts­ver­fah­rens (Ar­ti­kel 49–58).¹ Mit So­fort­schutz, durch das deut­sche Ge­walt­schutz­ge­setz (GewSchG) wird Kon­takt- und Nä­he­rungs­ver­bo­te sowie die Zu­wei­sung der ge­mein­sa­men Woh­nung an die be­trof­fe­ne Per­son – auch ohne Schei­dung er­mög­licht. Die Po­li­zei kann eine so­for­ti­ge Weg­wei­sung des ge­walt­tä­ti­gen Part­ners an­ord­nen.² Die Kon­ven­ti­on for­dert, dass Ver­fah­ren so ge­stal­tet wer­den, dass Be­trof­fe­ne nicht durch wie­der­hol­te Be­fra­gun­gen, un­sen­si­ble Ver­neh­mun­gen oder die Kon­fron­ta­ti­on mit dem Täter im Ge­richts­saal er­neut trau­ma­ti­siert wer­den, somit soll die se­kun­dä­re Vik­ti­mi­sie­rung ver­mie­den wer­den. In Deutsch­land wurde dafür die psy­cho­so­zi­a­le Pro­zess­be­glei­tung ein­ge­führt. Die be­trof­fe­ne Per­son er­hält wäh­rend des ge­sam­ten Straf­ver­fah­rens pro­fes­si­o­nel­le Be­glei­tung.³ Des Wei­te­ren ist die Po­li­zei ver­pflich­tet, Hoch­ri­si­ko­fäl­le struk­tu­riert zu iden­ti­fi­zie­ren. In Bre­men ge­schieht dies in Zu­sam­men­ar­beit mit der In­ter­ven­ti­ons­stel­le gegen häus­li­che Ge­walt. Ziel die­ser Zu­sam­men­ar­beit ist es, dass Fe­mi­zi­de ver­hin­dert wer­den, bevor sie ge­sche­hen. Im Jahr 2023 wur­den in Deutsch­land 938 ver­such­te und voll­ende­te Tö­tungs­de­lik­te an Frau­en re­gis­triert – davon 360 töd­lich.⁴



Do­ku­men­ta­ti­on als Grund­la­ge der Straf­ver­fol­gung

Für die pfle­ge­ri­sche Pra­xis ist ein Aspekt be­son­ders re­le­vant: Die Qua­li­tät der Do­ku­men­ta­ti­on ent­schei­det dar­über, ob Ge­walt spä­ter ju­ris­tisch nach­weis­bar ist.

Pfle­ge­kräf­te do­ku­men­tie­ren oft als Erste die kör­per­li­chen Be­fun­de einer Ge­walt­ein­wir­kung. Dabei gel­ten klare Grund­sät­ze:⁵

  • Sach­lich und wert­frei be­schrei­ben, was be­ob­ach­tet wird (keine In­ter­pre­ta­ti­o­nen wie „wurde of­fen­bar ge­schla­gen")

  • Wört­li­che Aus­sa­gen der Pa­ti­en­tin in An­füh­rungs­zei­chen fest­hal­ten

  • Ge­naue Be­schrei­bung der Ver­let­zun­gen: Lo­ka­li­sa­ti­on, Größe (in cm), Farbe, Form, Hei­lungs­sta­di­um

  • Kör­per­skiz­zen (Bo­dy­maps) ver­wen­den, wenn ver­füg­bar

  • Datum, Uhr­zeit und be­tei­lig­te Per­so­nen do­ku­men­tie­ren

Die Ge­walt­schutz­am­bu­lanz Bre­men bie­tet zu­sätz­lich eine rechts­me­di­zi­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on an, die ge­richts­ver­wert­bar ist – auch ohne An­zei­ge. Die Be­fun­de wer­den für 10 Jahre auf­be­wahrt, so­dass eine An­zei­ge auch spä­ter noch mög­lich ist.⁶

Recht­li­cher Rah­men: Pfle­ge­kräf­te un­ter­lie­gen der Schwei­ge­pflicht (§ 203 StGB). Eine Wei­ter­ga­be von In­for­ma­ti­o­nen an Po­li­zei oder an­de­re Drit­te ist grund­sätz­lich nur mit Ein­wil­li­gung der Pa­ti­en­tin zu­läs­sig. Aus­nah­me: Bei un­mit­tel­ba­rer Ge­fahr für Leib und Leben greift der recht­fer­ti­gen­de Not­stand (§ 34 StGB).²

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In­te­grier­te Po­li­tik – Zu­sam­men­ar­beit aller Ak­teu­re

Die vier­te Säule ver­langt, dass Ge­walt­schutz keine Auf­ga­be ein­zel­ner In­sti­tu­ti­o­nen ist, son­dern ein ge­samt­ge­sell­schaft­li­ches, ko­or­di­nier­tes Han­deln er­for­dert (Art. 7).¹ Die lan­des­wei­te Ko­or­di­na­ti­on, wie in Bre­men steu­ert die Lan­des­ko­or­di­nie­rungs­stel­le Istanbul-​Konvention (an­ge­sie­delt bei der Se­na­to­rin für Ge­sund­heit, Frau­en und Ver­brau­cher­schutz) die res­sort­über­grei­fen­de Um­set­zung aller Maß­nah­men. Acht Fach-​Arbeitsgruppen be­ar­bei­ten The­men wie häus­li­che Ge­walt, di­gi­ta­le Ge­walt, se­xu­a­li­sier­te Ge­walt und be­son­de­ren Schutz­be­darf.⁷ Hier­bei wer­den Be­trof­fe­ne ein­be­zo­gen. Der Bre­mer Be­trof­fe­nen­bei­rat Istanbul-​Konvention (B*BIK) ist bun­des­weit ein­zig­ar­tig. Bis zu 12 Per­so­nen mit ei­ge­ner Ge­walt­er­fah­rung brin­gen ihre Ex­per­ti­se in die po­li­ti­sche Um­set­zung ein. GRE­VIO, ist die Ex­pert:in­nen­grup­pe des Eu­ro­pa­rats und sagt zu dem B*BIK, dass er vor­bild­lich für ganz Eu­ro­pa ist.⁸ Die Fi­nan­zie­rung für den Bre­mer Ge­walt­schutz wur­den von 555.180€/Jahr (2022) auf 1.125.180 €/Jahr (2025) ver­dop­pelt – ein deut­li­ches Si­gnal für die po­li­ti­sche Pri­o­ri­tät des The­mas.⁷ Durch die Istanbul-​Konvention sind die teil­neh­men­den Staa­ten ver­pflich­tet, sta­tis­ti­sche Daten zu er­he­ben, um das Aus­maß der Ge­walt sicht­bar zu ma­chen. Des­halb er­stellt das BKA seit­dem jähr­lich das Bun­des­la­ge­bild Häus­li­che Ge­walt. Aber Ex­pert:innen wei­sen dar­auf hin, dass die Dun­kel­zif­fer er­heb­lich höher liegt als die re­gis­trier­ten Fälle.⁴



Das Ge­walt­hil­fe­ge­setz – Der neue Rechts­rah­men

Seit Fe­bru­ar 2025 gilt in Deutsch­land das Ge­walt­hil­fe­ge­setz (GewHG) – der erste bun­des­ein­heit­li­che Rechts­rah­men für ein ver­läss­li­ches Hil­fe­sys­tem bei ge­schlechts­spe­zi­fi­scher Ge­walt. Es schafft einen Rechts­an­spruch auf Schutz und Be­ra­tung für alle Be­trof­fe­nen und ver­pflich­tet Bund und Län­der, aus­rei­chen­de Hilfs­an­ge­bo­te (Frau­en­haus­plät­ze, Be­ra­tungs­stel­len, Schutz­ein­rich­tun­gen) dau­er­haft zu fi­nan­zie­ren.⁹

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Gruppe 4

Material: Lesetext Gruppe 1, Fallbeispiel Zeit: 20 Minuten (inkl. Plakatgestaltung)

Euer Thema: 5 Gewaltformen aus der Istanbul-Konvention

Untersucht, welche Gewaltformen im Fallbeispiel bei Frau S. erkennbar sind und wie Pflegekräfte Warnsignale erkennen. Gestaltet dazu ein Plakat mit euren Ergebnissen.

  1. Lese den In­for­ma­ti­ons­text und be­ant­wor­te damit die nach­fol­gen­den Fra­gen.

  2. Er­stellt auf eurem Pla­kat eine Erkennungs-​Ampel. Ord­net Warn­si­gna­le aus dem Fall­bei­spiel Frau S. ein und be­grün­det eure Ein­ord­nung.

    



🔴 ROT – Akute Ge­fahr, so­fort han­deln: Zei­chen, un­mit­tel­ba­re Be­dro­hung

🟡 GELB – Ver­dacht, ge­nau­er hin­se­hen: Auf­fäl­lig­kei­ten, wei­te­re Ab­klä­rung

🟢 GRÜN – Ri­si­ko­fak­tor, auf­merk­sam blei­ben: mehr Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­o­nen





3. Dis­ku­tiert in der Grup­pe: „Warum wer­den gelbe Si­gna­le in der Pra­xis am

häu­figs­ten über­se­hen? Und was be­deu­tet das für Pfle­ge­kräf­te?"

→ Hal­tet eure Ant­wort als Kern­aus­sa­ge auf eurem Pla­kat fest.

wenn noch Zeit ist - überlegt in der Gruppe:
  • Welche Gewaltformen sind im Fallbeispiel bei Frau S. direkt erkennbar – und welche könnten zusätzlich vorliegen, ohne dass sie genannt werden?





  • Die Hämatome haben „unterschiedliche Farbschattierungen von dunkelviolett bis gelblich-grün". Was sagt das über den Zeitraum der Gewalt aus?





  • Der Ehemann sagt: „Sie ist die Treppe runtergefallen." – Welche Gewaltform zeigt sich in seinem Verhalten?





  • Stellt euch vor, die Patientin berichtet auch von Kontrollnachrichten und GPS-Ortung. Welche zusätzliche Gewaltform wäre das – und was würde sich an eurem pflegerischen Handeln ändern?

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Gruppe 4

Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

Thema: Wel­che Ge­walt­for­men im Fall­bei­spiel bei Frau S. er­kenn­bar sind und wie Pfle­ge­kräf­te Warn­si­gna­le er­ken­nen.



Ar­beits­auf­trag 1: Erkennungs-​Ampel

(1) ROT – Akute Ge­fahr, so­fort han­deln:

  • Kopf­platz­wun­de mit glat­ten Wund­rän­dern = Hin­weis akute kör­per­li­che Ge­walt

  • Griff­spu­ren­kom­pa­ti­ble Hä­ma­to­me = Zu­pa­cken/Fest­hal­ten – schwe­re kör­per­li­che Ge­walt

  • Atem­ab­hän­gi­ge Brust­schmer­zen (links­sei­tig) = V.a. in­ne­rer Ver­let­zun­gen, Rip­pen­frak­tu­ren

  • „Ich habe Angst, wie­der nach Hause zu gehen" = Pa­ti­en­tin be­nennt akute Be­dro­hung

  • Ver­schie­de­ne Hei­lungs­sta­di­en der Hä­ma­to­me = Wie­der­hol­te Ge­walt > er­höh­tes Ri­si­ko!



(2) GELB – Ver­dacht, ge­nau­er hin­se­hen:

  • Ehe­mann spricht stell­ver­tre­tend, bevor Frau S. ant­wor­ten kann = Kon­troll­ver­hal­ten - psy­chi­sche Ge­walt

  • Frau S. hält Kopf ge­senkt, spricht nicht von sich aus = Un­ter­wer­fungs­ver­hal­ten, Scham, Angst

  • Ehe­mann will den Raum nicht ver­las­sen

  • Iso­la­ti­ons­ver­hal­ten, Kon­trol­le­Er­klä­rung „Trep­pen­sturz" wi­der­spricht dem Ver­let­zungs­mus­ter­Ver­tu­schungs­ver­such­Kind ist Sams­tag­abend um 20:30 in der Not­auf­nah­me



(3) GRÜN – Ri­si­ko­fak­tor, auf­merk­sam blei­ben:

  • Kein ei­ge­nes Ein­kom­men = Wirt­schaft­li­che Ab­hän­gig­keit

  • Keine Fa­mi­lie vor Ort = Feh­len­de so­zi­a­le Res­sour­cen, Iso­la­ti­on

  • „Wegen ihr bin ich ge­blie­ben" = Kind als Bin­dungs­fak­tor + Grund

  • Hat noch nie mit je­man­dem ge­spro­chen = Ex­tre­mes Schwei­gen, keine Ver­trau­ens­per­son



Ar­beits­auf­trag 2: Kern­aus­sa­ge – Warum wer­den gelbe Si­gna­le am häu­figs­ten über­se­hen?

... , weil

  • Sie keine sicht­ba­ren kör­per­li­chen Ver­let­zun­gen hin­ter­las­sen.

  • Kon­troll­ver­hal­ten, stell­ver­tre­ten­des Spre­chen und Iso­lie­rung sind „leise" For­men der Ge­walt, die im hek­ti­schen Pfle­ge­all­tag leicht fehl­ge­deu­tet wer­den kön­nen.

  • Psy­chi­sche Ge­walt häu­fig Grund­la­ge für Es­ka­la­ti­on.

  • BE­OB­ACH­TUNG bzgl. Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten – zw. Pa­ti­en­tin UND Be­gleit­per­son.



Zu­ord­nung der 5 Ge­walt­for­men im Fall­bei­spiel

Gewaltform

Istanbul-Konvention / Artikel

im Fallbsp.

Hinweise

Häusliche G. Art.3b

körperlich, sexuell, psychisch, wirtschaftlich

Ja

über 240.000 Betroffene/Jahr

Sexualisierte G. Art. 36

Jede sexuelle Handlung ohne Einwilligung

Nicht direkt

sensible Nachfrage

Psychische G.

Art. 33

Einschüchterung, Demütigung, Isolation, Kontrolle

Ja

Frau S. darf nicht selbst sprechen; kein eigenes Einkommen, keine soz. Kontakte

Digitale G.

Art. 34 + Stalking

Cyberstalking, GPS-Überwachung, Kontrollnachrichten

Nicht direkt

Überwachung: +130% Anstieg in 5 Jahren, 17.193 weibliche Opfer 2023

Stalking + Zwangsheirat

Art. 34, 37

Wiederholtes Verfolgen; erzwungene Ehe

Nicht direkt

Stalking: § 237 StGB seit 2011; Warnsignale: Angst vor Verfolgung, Kontrollverhalten

Gruppe 4 / Erwartungshorizont

Transferfragen (wenn noch Zeit ist)

Istanbul Konvention - Gruppenarbeit

T1: Wel­che Ge­walt­for­men sind di­rekt er­kenn­bar – und wel­che könn­ten zu­sätz­lich vor­lie­gen?

→ Di­rekt er­kenn­bar: häus­li­che Ge­walt (kör­per­lich) und psy­chi­sche Ge­walt (Kon­trol­le, Iso­la­ti­on).

→ Zu­sätz­lich mög­lich: se­xu­a­li­sier­te Ge­walt + wirt­schaft­li­che Ge­walt + di­gi­ta­le Ge­walt



T2: Die Hä­ma­to­me haben „un­ter­schied­li­che Farb­schat­tie­run­gen von dun­kel­vi­o­lett bis gelblich-​grün". Was sagt das über den Zeit­raum der Ge­walt aus?

1→ Fri­sche Hä­ma­to­me = dun­kel­vi­o­lett ~ rot

1→ Äl­te­re Hä­ma­to­me = gelblich-​grün ca. 1-3 Wo­chen alt

1→ Ver­schie­de­ne Far­ben = ver­schie­de­ne Zeit­punk­te der Ge­walt­ein­wir­kung = wie­der­hol­te Ge­walt

1 über einen län­ge­ren Zeit­raum. = Kein „Trep­pen­sturz", weil ein ein­zel­nes Er­eig­nis er­zeugt

1 Hä­ma­to­me im glei­chen Hei­lungs­sta­di­um.



T3: Der Ehe­mann sagt: „Sie ist die Trep­pe run­ter­ge­fal­len." - Wel­che Ge­walt­form zeigt sich in sei­nem Ver­hal­ten?

1→ Psy­chi­sche Ge­walt: Kon­troll­ver­hal­ten = spricht stell­ver­tre­tend, Ba­ga­tel­li­sie­rung/Ver­tu­schung

1 der Ver­let­zun­gen, Ein­schüch­te­rung (Frau S. traut sich nicht zu wi­der­spre­chen).

1→ Ver­hal­ten zeigt Ele­men­te von Macht + Kon­trol­le = Iso­la­ti­on, Ein­schüch­te­rung, Instrumentalisie-​

1 rung des Kin­des, wirt­schaft­li­che Ge­walt.



T4: Stellt euch vor, die Pa­ti­en­tin be­rich­tet auch von Kon­troll­nach­rich­ten und GPS-​Ortung. Wel­che zu­sätz­li­che Ge­walt­form wäre das – und was würde sich am pfle­ge­ri­schen Han­deln än­dern?

→ Di­gi­ta­le Ge­walt (Art. 34):

  • Pfle­ge­ri­sches Han­deln: In­for­ma­ti­o­nen NICHT aufs Handy schi­cken = Part­ner könn­te mit­le­sen

  • Not­fall­kärt­chen statt Flyer;

  • ggf. ein si­che­res Te­le­fon für den Anruf bei der Be­ra­tungs­stel­le be­reit­stel­len.

Gruppe 4 / Erwartungshorizont

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Istanbul Konvention - Gruppenarbeit
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Gruppe 4

Ge­walt­for­men nach der Istanbul-​Konvention

Die Istanbul-​Konvention be­nennt und de­fi­niert fünf For­men ge­schlechts­spe­zi­fi­scher Ge­walt, die sich in der pfle­ge­ri­schen Pra­xis über­schnei­den und kom­bi­niert auf­tre­ten kön­nen.¹

Die häus­li­che Ge­walt (Art. 3b), Ge­walt in­ner­halb der Fa­mi­lie oder Part­ner­schaft – kör­per­lich, se­xu­ell, psy­chisch oder wirt­schaft­lich. Sie be­trifft laut BKA über 240.000 Per­so­nen pro Jahr in Deutsch­land, die Dun­kel­zif­fer liegt ver­mu­tet er­heb­lich höher.² Auf fol­gen­de Warn­si­gna­le in pfle­ge­ri­schen Si­tu­a­ti­o­nen soll­te jede Pfle­ge­fach­kraft er­ken­nen. Dazu ge­hö­ren Hä­ma­to­me in ver­schie­de­nen Hei­lungs­sta­di­en (un­ter­schied­li­che Farb­schat­tie­run­gen von dun­kel­vi­o­lett bis gelblich-​grün); Ver­let­zun­gen an un­ty­pi­schen Stel­len, wie Ober­ar­me, Rü­cken, Ober­schen­kel­in­nen­sei­ten; Wie­der­hol­te Ver­let­zun­gen mit wech­seln­den oder un­plau­si­blen Er­klä­run­gen; Griff­spu­ren, Wür­ge­ma­le, Biss­spu­ren, Ver­bren­nun­gen; Part­ner spricht stell­ver­tre­tend für die Be­trof­fe­ne und weicht nicht vom Bett weg. Eben­falls kann es vor­kom­men, dass er Be­suchs­zei­ten kon­trol­liert und wer zu Be­such kom­men darf. Als zwei­te Form ist die se­xu­a­li­sier­te Ge­walt (Art. 36) zu nen­nen. Jede se­xu­el­le Hand­lung ohne Ein­wil­li­gung – von Be­läs­ti­gung bis Ver­ge­wal­ti­gung. Sie kann in­ner­halb und au­ßer­halb der Part­ner­schaft ge­sche­hen. Als Pfle­ge­fach­kraft soll­ten wir dar­auf ach­ten, wenn fol­gen­de Warn­si­gna­le in pfle­ge­ri­schen Si­tu­a­ti­o­nen vor­kom­men. Dazu ge­hö­ren fol­gen­de Warn­si­gna­le, wie Ver­let­zun­gen im Ge­ni­tal­be­reich ohne plau­si­ble Er­klä­rung; Angst vor gy­nä­ko­lo­gi­schen Un­ter­su­chun­gen; psy­chi­sche Sym­pto­me: Schlaf­stö­run­gen, Flash­backs, Dis­so­zi­a­ti­on; Rück­zugs­ver­hal­ten, aus­ge­präg­te Scham. Die drit­te Form der Ge­walt be­zieht sich auf die psy­chi­sche Ge­walt (Art. 33). Hier fin­det eine sys­te­ma­ti­sche Ein­schüch­te­rung, De­mü­ti­gung, Iso­la­ti­on oder Kon­trol­le. Psy­chi­sche Ge­walt hin­ter­lässt keine sicht­ba­ren Ver­let­zun­gen, ist aber häu­fig die Grund­la­ge für Es­ka­la­ti­on zu kör­per­li­cher Ge­walt. Be­son­de­re Warn­si­gna­le sind, das ex­trem nied­ri­ge Selbst­wert­ge­fühl, Pa­ti­en­tin ent­schul­digt sich stän­dig; Pa­ti­en­tin darf keine ei­ge­nen Ent­schei­dun­gen tref­fen (auch nicht über me­di­zi­ni­sche Be­hand­lung); oft be­steht eine Iso­la­ti­on, also kein ei­ge­ner Freun­des­kreis, keine Kon­tak­te zur Her­kunfts­fa­mi­lie; Pa­ti­en­tin zi­tiert den Part­ner: „Er sagt, ich bin ver­rückt / dumm / nichts wert". Als vier­te Ge­walt­form ist die di­gi­ta­le Ge­walt (Art. 34 in Ver­bin­dung mit Stal­king) zu nen­nen. Bei die­ser Form fin­det Ge­walt über di­gi­ta­le Me­di­en statt, zum Bei­spiel als Cy­berstal­king, GPS-​Überwachung, Kon­troll­nach­rich­ten, Bild­miss­brauch (Ver­brei­tung in­ti­mer Auf­nah­men). Laut BKA ist die di­gi­ta­le Ge­walt gegen Frau­en in den letz­ten 5 Jah­ren in ganz Deutsch­land um +130 % ge­stie­gen – 2023 waren es 17.193 weib­li­che Opfer.² Bei die­ser Ge­walt­form soll­ten Pfle­ge­fach­per­so­nen dar­auf ach­ten, ob die Pa­ti­en­tin stän­dig ängst­lich aufs Handy schaut; von GPS-​Ortung oder Kon­troll­nach­rich­ten be­rich­tet; im Ge­spräch äu­ßert der Part­ner De­tails, die er nicht wis­sen soll­te oder die Pa­ti­en­tin hat Angst, das

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Handy aus­zu­schal­ten oder Pass­wör­ter zu än­dern. Das Stal­king und die Zwangs­hei­rat (Art. 34, Art. 37) wer­den in der Is­tan­bul Kon­ven­ti­on als fünf­te Ge­walt­form auf­ge­zählt. Das Stal­king, ist wie­der­hol­tes, un­er­wünsch­tes Ver­fol­gen oder Kon­tak­tie­ren und fin­det häu­fig nach einer Tren­nung statt. Die Zwangs­hei­rat, be­schreibt eine er­zwun­ge­ne Ehe­schlie­ßung durch phy­si­schen oder psy­chi­schen Druck und seit 2011 in Deutsch­land ein ei­gen­stän­di­ger Straf­tat­be­stand (§ 237 StGB). Mög­li­che Warn­si­gna­le bei Stal­king kön­nen sein, dass die Pa­ti­en­tin Angst äu­ßert, ver­folgt zu wer­den; sie von häu­fi­gen Woh­nungs­wech­seln be­rich­tet oder un­be­kann­te Per­so­nen fra­gen nach der Pa­ti­en­tin auf Sta­ti­on. Die Warn­si­gna­le einer Zwangs­hei­rat kön­nen sein, dass eine junge Pa­ti­en­tin ver­ängs­tigt vor ge­plan­ter Reise ins Aus­land wirkt; Angst ge­gen­über Fa­mi­li­en­mit­glie­dern äu­ßert oder Hin­wei­se auf Ehre-​bezogene Kon­flik­te mit­teilt.



Die Ge­walt­for­men im Zu­sam­men­spiel

In der Re­a­li­tät tre­ten Ge­walt­for­men fast nie iso­liert auf. Eine Frau, die kör­per­li­che Ge­walt er­lebt, ist fast immer auch psy­chi­scher Ge­walt aus­ge­setzt – und häu­fig auch wirt­schaft­li­cher Kon­trol­le (kein ei­ge­nes Konto, kein Zu­gang zu Geld) und di­gi­ta­ler Über­wa­chung.³ Das Rad der Ge­walt (Power and Con­trol Wheel, nach Du­luth) zeigt, dass kör­per­li­che und se­xu­a­li­sier­te Ge­walt ein­ge­bet­tet sind in ein um­fas­sen­des Sys­tem aus Macht und Kon­trol­le: Iso­la­ti­on, Ein­schüch­te­rung, wirt­schaft­li­che Ge­walt, In­stru­men­ta­li­sie­rung der Kin­der, Ba­ga­tel­li­sie­rung und Schuld­zu­wei­sung.⁴ Die Istanbul-​Konvention in Leich­ter Spra­che be­schreibt es so: „Ge­walt gegen Frau­en hat viele Ge­sich­ter. Man­che kann man sehen. Zum Bei­spiel: blaue Fle­cken. Man­che kann man nicht sehen. Zum Bei­spiel: Dro­hun­gen. Beide Arten von Ge­walt sind schlimm."⁵



Sta­tis­ti­ken – Die Re­a­li­tät hin­ter den Zah­len

UN Women Deutsch­land stellt fest: „Ge­walt gegen Frau­en ist eine der am wei­tes­ten ver­brei­te­ten Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen welt­weit. Sie kennt keine so­zi­a­len, wirt­schaft­li­chen oder na­ti­o­na­len Gren­zen."⁶

Frauen von (Ex-)Partner getötet im Jahr 2024

132

Versuchte + vollendete Tötungsdelikte im Jahr 2023

938

(360 tödlich)

Betroffene Partnerschaftsgewalt pro Jahr

+ 240.000

Jede wievielte Frau hat bereits Gewalt erlebt?

jede 3. Frau

Digitale Gewalt (Anstieg in 5 Jahren)

+ 130%

Weibliche Opfer digitaler Gewalt im Jahr 2023

17.193

Fallkontakte GSA Bremen seit April 2024

448

Frauenhausplätze Bremen (Ziel)

160

Die Dunkelziffer liegt nach Expert:innenschätzungen

noch deutlich höher

 
 

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