1. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch
nicht Jahre alt sind (Jugendliche und Kinder).
2. Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf nur Stunden täglich und nur Stunden wöchentliche betragen. Sie darf auf 8½ Stunden täglich verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird.
3. Jugendliche dürfen nur an Tagen in der Woche beschäftigt werden.
4. Auch an dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht
beschäftigt werden.
5. Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen wie folgt zu gewähren:
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ Stunden bis 6 Stunden Minuten.
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Minuten.
6. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens Minuten.
Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
7. Lage der Ruhepausen:
frühestens Stunde nach Beginn und spätestens Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
8. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit hat der Jugendliche bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens Stunden.
9. Für jedes Kalenderjahr ist dem Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub wie folgt zu gewähren:
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
nicht Jahre alt sind (Jugendliche und Kinder).
2. Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf nur Stunden täglich und nur Stunden wöchentliche betragen. Sie darf auf 8½ Stunden täglich verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird.
3. Jugendliche dürfen nur an Tagen in der Woche beschäftigt werden.
4. Auch an dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht
beschäftigt werden.
5. Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen wie folgt zu gewähren:
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ Stunden bis 6 Stunden Minuten.
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Minuten.
6. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens Minuten.
Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
7. Lage der Ruhepausen:
frühestens Stunde nach Beginn und spätestens Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
8. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit hat der Jugendliche bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens Stunden.
9. Für jedes Kalenderjahr ist dem Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub wie folgt zu gewähren:
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.


