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Name:
JArbSchG
14.09.2023
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
1
1. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch
nicht Jahre alt sind (Jugendliche und Kinder).
2. Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf nur Stunden täglich und nur Stunden wöchentliche betragen. Sie darf auf 8½ Stunden täglich verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird.
3. Jugendliche dürfen nur an Tagen in der Woche beschäftigt werden.
4. Auch an dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht
beschäftigt werden.
5. Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen wie folgt zu gewähren:
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ Stunden bis 6 Stunden Minuten.
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Minuten.
6. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens Minuten.
Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
7. Lage der Ruhepausen:
frühestens Stunde nach Beginn und spätestens Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
8. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit hat der Jugendliche bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens Stunden.
9. Für jedes Kalenderjahr ist dem Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub wie folgt zu gewähren:
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
nicht Jahre alt sind (Jugendliche und Kinder).
2. Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf nur Stunden täglich und nur Stunden wöchentliche betragen. Sie darf auf 8½ Stunden täglich verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird.
3. Jugendliche dürfen nur an Tagen in der Woche beschäftigt werden.
4. Auch an dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht
beschäftigt werden.
5. Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen wie folgt zu gewähren:
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ Stunden bis 6 Stunden Minuten.
- bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Minuten.
6. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens Minuten.
Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
7. Lage der Ruhepausen:
frühestens Stunde nach Beginn und spätestens Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
8. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit hat der Jugendliche bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens Stunden.
9. Für jedes Kalenderjahr ist dem Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub wie folgt zu gewähren:
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Angaben zu den Urhebern und Lizenzbedingungen der einzelnen Bestandteile dieses Dokuments finden Sie unter
https://www.tutory.de/entdecken/dokument/jarbschg-1
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Name:
JArbSchG
14.09.2023
2
10. Der Jugendliche ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von jeglicher Beschäftigung freizustellen. Er darf nicht beschäftigt werden
- vor einem vor Uhr beginnenden Unterricht,
- einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als Unterrichtsstunden
von mindestens je 45 Minuten.
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.
11. Der Jugendliche ist weiter freizustellen
- für die Teilnahme an und außerbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlicher oder vertraglicher
Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
- an Arbeitstagen, die der Abschlussprüfung
unmittelbar vorangehen.
- Ein Entgeltausfall darf in keinem Fall eintreten.
- Die Vorschriften über die bezahlte Freistellung für den Berufsschulunterreicht gelten
nicht für über Jahre alte Personen, die noch berufsschulpflichtig sind.
12. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von Uhr bis Uhr beschäftigt werden.
13. An dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
14. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden. Das sind:
- Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
- Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren, schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen
ausgesetzt sind.
- Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
- vor einem vor Uhr beginnenden Unterricht,
- einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als Unterrichtsstunden
von mindestens je 45 Minuten.
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.
11. Der Jugendliche ist weiter freizustellen
- für die Teilnahme an und außerbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlicher oder vertraglicher
Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
- an Arbeitstagen, die der Abschlussprüfung
unmittelbar vorangehen.
- Ein Entgeltausfall darf in keinem Fall eintreten.
- Die Vorschriften über die bezahlte Freistellung für den Berufsschulunterreicht gelten
nicht für über Jahre alte Personen, die noch berufsschulpflichtig sind.
12. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von Uhr bis Uhr beschäftigt werden.
13. An dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
14. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden. Das sind:
- Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
- Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren, schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen
ausgesetzt sind.
- Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
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https://www.tutory.de/entdecken/dokument/jarbschg-1
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14.09.2023
3
15. Jugendliche dürfen auch nicht beschäftigt werden
- mit und sonstigen Arbeiten, bei
denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben,
vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
16. Für die Durchführung aller hat der
Arbeitgeber den Jugendlichen von der Arbeit ohne Entgeltausfall freizustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.
17. Ein Jugendlicher darf erst beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten
Monate von einem Arzt nach seiner Wahl untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
18. Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist dem Arbeitgeber eine weitere
Bescheinigung darüber vorzulegen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
19. Die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den in Bergbaubetrieben den Bergämtern.
20. Die Gewerbeaufsichtsämter
- sind berechtigt die Arbeitsstätten Jugendlicher zu besichtigen,
- haben schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz den und Arbeitsämtern mitzuteilen.
21. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden.
22. Vorsätzliche Verstöße, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet werden, können sogar mit Freiheitsstrafe bis zu Jahr(en) oder mit Geldstrafe bestraft werden.
23. Das Gleiche gilt, wenn Verstöße beharrlich wiederholt werden. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht , kann mit Freiheitsstrafe bis zu Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
- mit und sonstigen Arbeiten, bei
denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben,
vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
16. Für die Durchführung aller hat der
Arbeitgeber den Jugendlichen von der Arbeit ohne Entgeltausfall freizustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.
17. Ein Jugendlicher darf erst beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten
Monate von einem Arzt nach seiner Wahl untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
18. Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist dem Arbeitgeber eine weitere
Bescheinigung darüber vorzulegen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
19. Die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den in Bergbaubetrieben den Bergämtern.
20. Die Gewerbeaufsichtsämter
- sind berechtigt die Arbeitsstätten Jugendlicher zu besichtigen,
- haben schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz den und Arbeitsämtern mitzuteilen.
21. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden.
22. Vorsätzliche Verstöße, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet werden, können sogar mit Freiheitsstrafe bis zu Jahr(en) oder mit Geldstrafe bestraft werden.
23. Das Gleiche gilt, wenn Verstöße beharrlich wiederholt werden. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht , kann mit Freiheitsstrafe bis zu Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
Angaben zu den Urhebern und Lizenzbedingungen der einzelnen Bestandteile dieses Dokuments finden Sie unter
https://www.tutory.de/entdecken/dokument/jarbschg-1
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