Single Choice Test: Pflegegeschichten
1. Was bedeutet Pflege im Allgemeinen?
a) Nur alte Menschen besuchen.
b) Sich um Menschen kümmern, die Hilfe brauchen.
c) Medikamente verschreiben.
d) Essen kochen für Freunde.
2. In der Geschichte ging es um:
a) Einen jungen Mann, der Hilfe im Haushalt brauchte.
b) Einen älteren Mann, der nach einem Unfall Pflege benötigte.
c) Eine Frau, die ihr Haustier pflegt.
d) Einen Arzt, der Patienten im Krankenhaus behandelt.
3. Welche der folgenden Aufgaben gehört nicht zur Pflege?
a) Menschen beim Anziehen helfen.
b) Hausaufgaben für andere erledigen.
c) Jemanden waschen, der es alleine nicht schafft.
d) Einsame Menschen besuchen und mit ihnen sprechen.
4. Was braucht man, um gut in der Pflege arbeiten zu können?
a) Schnelligkeit und Stärke.
b) Geduld und Mitgefühl.
c) Rechenfähigkeiten und Pünktlichkeit.
d) Wissen über Autos und Technik.
5. Warum ist Pflege besonders für ältere oder kranke Menschen wichtig?
a) Weil sie oft nicht mehr alles alleine schaffen.
b) Weil sie gerne Geschenke bekommen.
c) Weil sie viel reisen.
d) Weil sie einen Garten pflegen müssen.
6. Was hat die Pflegekraft in der Geschichte gemacht?
a) Sie hat dem Mann geholfen, im Garten zu arbeiten.
b) Sie hat dem Mann beim Anziehen und Waschen geholfen.
c) Sie hat den Mann auf eine Reise mitgenommen.
d) Sie hat mit dem Mann Spiele gespielt.
Wichtige Begriffe
Lebenslauf: Unter einem Lebenslauf versteht man die zeitliche Abfolge von Ereignissen, Handlungen und Statuspositionen von der Geburt bis zum Tod.
Lebenslaufforschung: übergreifende Bezeichnung für soziologsiche, psychologische, ethnologische usw. Studien zum Lebenslauf. Unterschiedet sich von der
Biografieforschung gewöhnlich durch geringere Berücksichtigung der subjektiven Erfahrungen und Darstellungsweisen des Lebens utnerschieden.
Biografie: ist die Beschreibung der Lebensgeschichte eines Menschen, im Unterschied zur Autobiografie, der Beschreibung der eigenen Lebensgeschichte. In der Biografieforschung wird allgemein die Lebensgeschichte eines Menschen untersucht, wie sie in einem Protokoll von einem biografischen Interview opder in ähnlichen Datenformen dargestellt ist. Von Interesse ist für die Biografieforschung u.a. das Ablaufmuster, die Verlaufsform, die Gesamtgestalt der Handlungen, Ereignisse und des Erleidens, wie sie anhand einer Lebensgeschichte als „prozessuale Struktur“ analysiert werden können.
Normalbiografie: von Levy (1977) eingeführter Begriff für typische Ablaufmuster in den Lebensläufen einer sozialen Gruppe, für einen „sozial institutionalisierten… Lebensplan“ (Positionsveränderungen und Veränderungen der Statuskonfiguration in gleicher Abfolge und ähnlichem Lebensalter). Levy hat die Normalbiografie eingeführt, um auf die Unterschiede zwischen männlicher und weiblicher Normalbiografien und die dadurch entstehenden Spannungen aufmerksam zu machen und den Lebenslauf als soziale Konstruktion begreifen zu können.
Statuspassage: Übergang von einem sozialen Status zum anderen, wobei aber die Gestalt des Übergangs selbst, der Prozess des Übergangs, im Mittelpunkt stehen. Die Sozialwissenschaften haben sich unter verschiedenen Begriffen (Karriere, Berufsbiografie, Sozialisationsprozess, Identitätswandel, Identitätskrise, Krankheitsverlauf, verlaufskurve usw.) mit Verlaufsformen befasst, die von einem Status zu einem anderen führen, meist einen erwartbaren Ablauf haben und mit typischen Veränderungen der Identität verbunden sind.
Quelle: Lexikon zur Soziologie. Hres. Wrner Fuchs-Heinritz et al. Westdeutscher Verlag
Zum Einstieg: Grundsätzliches
„Kannst Du ein Geheimnis für Dich behalten? Ich auch!“
In diesem Spruch steckt für die Arbeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann die immerwährende Aufforderung, jene Dinge, die ich während meiner Arbeit über Patienten und Bewohner erfahre, niemals an jemanden zu offenbaren, der nichts mit Behandlung oder Betreuung der Patienten und Bewohner zu tun hat.
Wir sprechen bei diesen Geheimnissen auch von personenbezogenen Daten
1. Der Begriff Daten
Was sind personenbezogene Daten?
Nach der EU- Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse...
sind beispielsweise:
· Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
· Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
· genetische Daten und Krankendaten
· Konto-, Kreditkartennummer
· Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
· Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
· Vorstrafen
· genetische Daten und Krankendaten
· Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
Regelmäßig arbeitet man im Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulanten Dienst mit dieser Art Daten von Patienten und Bewohnern.
Welche personenbezogenen Daten erhebt und dokumentiert eine Pflegeperson, wenn sie eine Pflegeanamnese und Pflegeplanung im Krankenhaus erstellt?
Die Erstellung einer Pflegeanamnese und Pflegeplanung ist im Grunde eine pure Datenerhebung über einen Patienten. Diese Daten sind eine unverzichtbare Grundlage für die Pflege.
Als Pflegefachfrau/ Pflegefachmann weiß ich „fast alles“ über einen Patienten: Zum Beispiel
Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Wohnort, biografische Daten, Angehörige, pflegerische oder gesundheitliche Probleme, derzeitiger Aufenthalt des Patienten, Stimmung des Patienten, soziale Verhältnisse, Sorgen, Nöte und Hoffnungen usw.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Jedoch zeigt sie, welche Daten von Patienten den Pflegenden übermittelt und anvertraut werden.
In einem Pflegeheim oder in der ambulanten Pflege hat man es mit ähnlichen Daten zu tun. Im Pflegeheim ist häufig der biografische Anteil jedoch höher.
Ich als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Auszubildende und die Weitergabe von Daten:
An wen darf ich die unter 1b aufgezählten Daten weitergeben?
Ich darf die Daten der Patienten an alle Personen weitergeben, die an der Behandlung der Patientin/ des Patienten unmittelbar beteiligt sind. Dazu zählen im Krankenhaus beispielsweise Ärzte, Physiotherapeuten, Sprachheiltherapeuten, Kolleginnen aus der Pflege, Mitarbeiter in Diagnostikabteilungen, Wundexperten, Sozialdienst. Manchmal müssen solche Daten auch an Gerichte und Richter übermittelt werden.
Wer darf keinen Zugriff auf die unter 1b aufgeführten Daten haben? (Datenschutz)
Unter den Datenschutz fallen die unter 1b aufgezählten Daten gegenüber allen Personen und Institutionen, welche nicht unmittelbar an der Behandlung des Patienten beteiligt sind! In diesem Fall sind die erhobenen Daten ein Geheimnis!
Beispiele:
Ø gegenüber Freunden, Nachbarn und Angehörigen des Patienten,
Ø gegenüber dem Arbeitgeber des Patienten,
Ø gegenüber fremden Personen z. B. Besucher des Krankenhauses, Mitpatienten usw.
Ø gegenüber z. B. dem Reinigungspersonal im Krankenhaus. (Reinigungspersonal ist nicht an der Behandlung unmittelbar beteiligt!)
1. Die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen
Die Schweigepflicht als ethische Forderung im pflegerischen Bereich kommt in den „Ethischen Grundregeln für die Krankenpflege“ zum Ausdruck, die der „Weltbund der Krankenschwestern und Krankenpflegern“ (ICN) im Mai 1973 in Mexico City angenommen hat. Dort heißt es unter anderem: „Die Krankenschwester betrachtet jede persönliche Information als vertraulich und leitet sie mit Überlegung weiter.“
Die Vertraulichkeit zwischen Patienten und Pflegepersonen ist die zentrale Grundlage für pflegerische Arbeit. Können sich Patienten nicht auf die Verschwiegenheit der Pflegenden verlassen, wird kein Vertrauensverhältnis entstehen und die Arbeit zwischen Patienten und Pflegenden beinahe unmöglich gemacht. Außerdem kann es für den Patienten zu weitreichenden negativen Folgen kommen, wenn seine Daten an Unbefugte offenbart werden.
Was kann passieren, wenn man gegen die Schweigepflicht verstößt- also Privatgeheimnisse an unbefugte Dritte weitergibt?
Ganz klar, man macht sich durch die Offenbarung von Privatgeheimnissen an unbefugte Dritte strafbar. Der Gesetzgeber hat dazu im Strafgesetzbuch (StGB) eine Norm gesetzt:
StGB §203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.
Erläuterungen zum StGB § 203
Das geschützte Rechtsgut ist der persönliche Lebens- und Geheimnisbereich (des Patienten oder Bewohners). Das offenbaren eines anvertrauten Geheimnisses an unbefugte Dritte stellt den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen dar und kann laut StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Wie kann ich als Pflegeperson (auch Auszubildende(r) verhindern, dass ich anvertraute Privatgeheimnisse offenbare oder gegen den Datenschutz verstoße? Ein paar Beispiele:
- Ich schreibe wirklich niemals in sozialen Netzwerken etwas über die mir anvertrauten Patienten. (Schweigepflicht)
- Ich gebe den Angehörigen des Patienten keine Auskunft (bitte beachte dazu unbedingt Punkt 2.4 auf Seite 5!) (Schweigepflicht)
- Ich gebe am Telefon keine Auskunft über Patienten. Auch nicht, ob sich Patient x oder y überhaupt im Krankenhaus befindet. Und auch nicht, wenn sich der Hausarzt nach dem Befinden „seines“ Patienten erkundigen will. (Schweigepflicht)
- Ich lasse die Dokumentation der Patienten niemals in öffentlich zugänglichen Bereichen liegen (z. B. auf dem Pflegewagen im Flur). (Datenschutz)
- Ich erzähle meinen Angehörigen nichts über die Patienten. Zumindest nicht so, dass jemand erkennen könnte, um wen es sich dabei handelt. (Schweigepflicht)
- Ich bin auf einer Party und treffe andere Auszubildende aus meinem Kurs. Auch ihnen gegenüber mache ich keine Angaben zu konkreten Patienten. (Schweigepflicht)
Auch die folgenden Fallbeispiele stellen eine Verletzung der Schweigepflicht dar:
Beispiel 1: Die Pfarrer der Pfarrgemeinden X, Y und Z rufen in regelmäßigen Abständen im Krankenhaus A an, um sich die Namen der Patienten geben zu lassen, die aus der jeweiligen Pfarrgemeinde stammen, damit diese vom Pfarrer oder Mitarbeitern des Pfarramtes besucht werden können. Eine Weitergabe der Namen der Patienten ohne dessen Einwilligung stellt unzweifelhaft einen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar.
Beispiel 2: An jedem Operationstag wird auf einer großen Hinweistafel der OP-Plan des jeweiligen Tages mit den Namen der zu operierenden Patienten und der Benennung des jeweiligen Eingriffs schriftlich festgehalten. Die Hinweistafel befindet sich an der Wand eines Flurs, der von unzähligen Besuchern frequentiert wird und somit von jedem eingesehen werden kann.
Verletzung von Privatgeheimnissen und mögliche Konsequenzen durch den Arbeitgeber
Das Einhalten der Schweigepflicht ist nicht nur durch Datenschutzgesetze und das Strafrecht geboten. So hat z. B. ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber darüber zu wachen, dass die Mitarbeiterinnen die Schweigepflicht einhalten. Das Einhalten der Schweigepflicht ist deshalb für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitereine Pflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Verstößt jemand gegen diese vertragliche Pflicht, muss der Arbeitgeber dieses Verhalten sanktionieren. Bei schwerwiegenden Verstößen eines Arbeitnehmers gegen die gebotene Schweigepflicht kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.
Entbindung von der Schweigepflicht
Wenn ein Patient möchte, dass seine Angehörigen Auskünfte einholen dürfen, gibt es die Möglichkeit, die Behandler von der Schweigepflicht zu entbinden. Dabei sollte der Umfang der Informationsweitergabe bzw. die Adressaten möglicher Informationen klar benannt werden. Es ist deshalb sinnhaft, Patienten auf diese Tatsache schon bei der Aufnahme in ein Krankenhaus hinzuweisen.
Zusammenfassung
Der Schweigepflicht und dem Datenschutz kommt in der Arbeit von Pflegenden eine sehr hohe Bedeutung zu. Die Schweigepflicht ist bereits aus dem Berufsrecht so bedeutsam, dass sie schon durch den Weltbund der Krankenschwestern im Jahre 1973 als zentrale Aufgabe der Pflegenden beschrieben wurde. Darüber hinaus untermauert das Strafrecht die Bedeutung des Schutzes von Privatgeheimnissen der Patientinnen und Patienten. Der sensible Umgang mit Daten und der Schweigepflicht ergibt sich auch aus dem Arbeitsvertrag.
Ab sofort sind auch Sie Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger und der Schweigepflicht und dem Datenschutz verpflichtet. Bitte denken Sie bei Ihrer täglichen Arbeit stets daran, dass der Schutz der Privatsphäre der Ihnen anvertrauten Patienten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt.
Fall 1
Es ist Visite auf Station 08/15. Dr. Schiwago betritt das Drei-Bett-Zimmer von Herrn Meier, Herrn Müller und Herrn Schulze.
Herr Schulze, der wegen einer Prostataerkrankung behandelt wird kommt als erstes dran. Dr. Schiwago sagt: „Na, Herr Schulze, bei Ihnen hat das mit dem Wasserlassen ja in letzter Zeit wohl nicht so geklappt... Ist es denn jetzt langsam besser geworden?“
Wurde hier die Schweigepflicht verletzt?
Begründung:
Fall 2
Pflegefachmann Rudi Albers ist Mitglied des Rosenzüchtervereins Findorff. Seit 3 Wochen liegt seine Vereinskollegin Uschi auf seiner Station im Krankenhaus wegen einer komplizierten Trümmerbruchs nach einem Skiunfall.
Bei der monatlichen Vereinssitzung wird gefragt, ob jemand wisse, wo Uschi ist, sie habe sich nicht abgemeldet. Rudi äußert sich hierzu nicht, da er ja seine Schweigepflicht nicht verletzen will.
Hätte er etwas sagen dürfen?
Begründung:
Fall 3
Herr Kirschner ist Techniker im Krankenhaus. Als er in einem Patientenzimmer ist und die Klingel repariert, erzählt ihm eine Patientin, dass sie wegen einer Herzinsuffizienz in der Klinik liege. Außerdem erfährt er, dass die Dame Elisabeth von Rosenfels heißt. Herr Kirschner weiß, dass seine Frau eine Dame dieses Namens kennt, fragt er sie beim Abendessen, ob es sich um dieselbe Person handelt.
Tatsächlich handelt es sich um dieselbe Elisabeth von Rosenfeld und Herr Kirschner erzählt seiner Frau alles, was er am Vormittag von der Patientin erfahren hat.
Durfte Herr Kirschner berichten, was die Dame ihm erzählt hat?
Begründung:
Fall 4
Frau Weißdorn besucht ihren Ehemann im Krankenhaus. Nach einiger Zeit kommt sie in das Stationszimmer und möchte wissen, was in der Visite besprochen wurde. Ihr Mann sei sehr niedergeschlagen, wolle ihr aber nicht verraten, was der Arzt gesagt habe.
Pflegefachfrau Ulrike Usedom weiß, dass Herrn Weißdorn heute eine schlechte Diagnose offenbart wurde. Sie überlegt kurz, verweist dann aber an den Stationsarzt. Der nimmt Frau Weißdorn mit ins Arztzimmer.
Wer darf Frau Weißdorn über den Zustand ihres Mannes aufklären – Ulrike oder der Stationsarzt?
Begründung:
Fall 5
Herr Eisler, Patient auf der Chirurgie muss in die Röntgenabteilung, um eine Kontroll-aufnahme machen zu lassen. Er ist nach seiner Gallenblasen-OP schon wieder relativ fit und kann allein dorthin gehen. Der FSJler Oliver legt die Akte von Herrn Eisler auf den Flur auf den Vasenschrank, da dieser noch im Bad ist. Oliver ruft ins Bad: „Herr Eisler? Sie müssen zum Röntgen! Ich lege die Akte auf den Vasenschrank! Wenn Sie gleich losgehen, nehmen Sie die bitte mit?“ Herr Eisler tut’s und liest im Fahrstuhl fleißig in seiner Akte.
Wurde hier der Datenschutz eingehalten?
Begründung:
Fall 6
Pflegefachfrau- Auszubildende Ilse wird vom Nachbarn Helmut gefragt, was er denn eigentlich gegen seinen Fußpilz tun könne. Sie sei „doch vom Fach“ und kenne sich aus. Später fragt Ilses Freund, was Helmut denn gewollt habe. Ilse findet, sie kann ihm das ruhig verraten...
Hat sie recht?
Begründung:
Grundlegende Information Prüfung:
Biografisches Interview
Vorbereitung:
Wählen Sie einen älteren Menschen aus ihrem privaten Umfeld aus, über dessen Lebensgeschichte Sie gerne mehr erfahren würden und bereiten Sie dieses Gespräch vor. Wichtig ist, dass es einen deutlichen Generationsunterschied gibt (z.B. 55+). (Ausnahmen regeln wir individuell)
Zur Vorbereitung sollten Sie sich die Lebensdaten bewusst machen und sich überlegen, wann die Person möglicherweise bestimmte Statuspassagen durchlaufen haben könnte. Bringen Sie mögliche Lebensereignisse in den Zusammenhang mit Zeitereignissen, z.B. Aufwachsen im Deutschland der Nachkriegszeit u.v.m.
Wählen Sie ein Schwerpunktthema aus und formulieren Sie eine erzählgenerierende Frage zu dem Schwerpunktthema. Unter einer erzählgenerierenden Frage versteht man, dass es dem/der Interviewpartner*in leicht gemacht wird, in das Erzählen zu kommen. Die Person bekommt also einen Erzählimpuls. Zum Beispiel: „Oma, Du hast mir doch immer die Geschichte erzählt, wie ihr nach dem Krieg…“.
Besprechen Sie das Schwerpunktthema und die Statuspassage mit Ihren Gruppenmitgliedern ab.
Wichtig ist es, eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen und dem/der Interviewpartner*in absolute Vertraulichkeit und Anonymisierung der erhobenen Daten zu versichern. Hilfreich ist es, vorab ein wenig Small-Talk zu machen, um dann zu dem eigentlichen Thema das Interviews zu kommen.
Bei Interviews per Telefon sollte man sicherstellen, dass die Person, sich nicht gerade in einem Auto o.ä. befindet.
Durchführung:
Führen Sie das Interview telefonisch, als Videocall oder persönlich bspw. bei einem Spaziergang zu Hause bei einer Tasse Kaffee durch.
Zeichnen Sie das Gespräch auf (per Audioaufnahme, schriftliche Notizen). Sie können für eine Audioaufnahme sehr gut ihr Smartphone benutzen.
Fragen Sie nach, wenn Sie Inhalte nicht richtig verstanden haben. Aber versuchen Sie, den Erzählfluss nicht zu unterbrechen. Sie können in einem solchen Interview sehr gut die Technik des „aktiven Zuhörens“ anwenden (sofern bekannt).
Versuchen Sie dennoch den Umfang des Interviews zu begrenzen, in dem Sie das Schwerpunktthema nicht zu groß auswählen. (Erzählzeit nicht mehr als 20 Minuten).
Auswertung:
Verschriftlichung
Verschriftlichen Sie nach der Auswertung ihres biografischen Interviews ein biografisches Kurzportrait „ihrer“ interviewten Person. Der Umfang sollte nicht mehr als 2-3 getippte Din-A4-Seiten betragen (Arial 12 pt, 1,5 Zeilenabstand, alle Ränder bei 2,5cm). Schildern Sie kurz die Eckdaten des öffentlichen Anteils der Biografie und stellen Sie dann das Schwerpunktthema ihres biografischen Interviews dar.
Zusenden an: cpahn@bremer-zentrum-pflegebildung.de
Auswertung in der Kleingruppe:
Vergleichen Sie Ihre Kurzportraits mit den Kurzportraits ihrer Gruppenmitglieder hinsichtlich der folgenden Punkte:
· Unterschiede / Gemeinsamkeiten hinsichtlich bestimmter sozialer Daten (Alter, Geschlecht, regionale / kulturelle Herkunft, Bildungsabschluss)
· Erleben ausgewählter Statuspassagen
· Erleben ausgewählter zeitgeschichtlicher Ereignisse
Verschriftlichen Sie ein gemeinsames Fazit zu Ihren Erkenntnissen.
Gestalten Sie dazu eine PowerPoint Präsentation (s. Vorlage) oder Ähnliches.
Sie haben für die Gruppenpräsentation 10-15 Minuten Zeit. Jede Person präsentiert 2-3 Minuten.
Wenn es Probleme in der Gruppe gibt, kommen Sie bitte rechtzeitig auf mich zu.
Für die PowerPoint können Sie die von mir hochgeladene PowerPoint nutzen.
Beispiele Biografisches Interview
Einstiegsfragen:
Wie war deine Kindheit?
Wie hast du den Krieg erlebt?
Wie war deine Schulzeit?
Wie hast du die Arbeitszeiten erlebt?
Erzähl mir mal von deiner Ausbildungszeit!
Erzähl mir mal von deiner Studienzeit?
Wie hast du die Flucht erlebt?
Zwischenfragen:
Du sagtest eben … Wie meintest du das? Kannst du das näher erklären?
Würdest du sagen, das war eines deiner schlimmsten / schönsten Erinnerungen? Und wieso würdest du das sagen?
Meinst du XY würde das auch so empfinden?
Schreiben des Interviews:
Er/Sie/Es-Form bevorzugt
Empfindungen etc. mit abtippen
Aufsatzform
Strukturiertheit
T
Tipps:
Aufnehmen à besser Zuhören
Beispiel:
Am … interviewte ich meinen Vater. Ich startete das Interview mit der Frage „Wie erlebtest du deine Kindheit?“.
Mein Vater erzählte, dass er zuerst in Bremen in der Vahr gewohnt hat. Dort berichtet er, dass er es als sehr kalt und langweilig empfand. Sein Vater war viel arbeiten und seine Mutter kümmerte sich um ihn. Als er drei Jahre alt war, wurde sein Bruder geboren. So hatte seine Mutter nicht mehr so viel Zeit für ihn. Später hatte er allerdings in ihm einen Spielgefährten. Als ältestes Kind musste er schon früh anfangen im Haushalt etc. zu helfen. Er, aber auch seine Familie, fühlten sich zunehmend nicht mehr wohl und wollten umziehen. Sie fanden ein kleines Haus mit großem Grundstück im Blockland. Dieses konnten sie pachten. Sie hatten schnell Hühner, Schweine und Gänse auf dem Hof. Zu dem Zeitpunkt war er 12 Jahre alt. Er und seine Familie fühlten sich sehr wohl. Seine Mutter arbeitete oft im Garten und er konnte so viel angeln wie er wollte. Das Angeln half ihm auch die Strenge Hand seines Vaters zu ertragen. Er musste viel helfen und wenn er etwas nicht richtig machte, rutschte seinem Vater auch mal die Hand aus. Als ältestes Kind hatte er oft keine Wahl als dies zu ertragen.
…
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