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  • 01.03.2023
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Wor­auf Mu­sik­ver­ei­ne in der Öf­fent­lich­keits­ar­beit ach­ten soll­ten

In der Öf­fent­lich­keits­ar­beit geht es haupt­säch­lich darum, wel­ches Bild wir von uns ver­brei­ten wol­len. Der Mu­sik­ver­ein ist eine eh­ren­amt­li­che Tä­tig­keit, in deren Zen­trum die Musik steht. Viel­fach geht das Leben im Mu­sik­ver­ein aber über die Musik hin­aus. Man un­ter­nimmt ge­mein­sa­me Aus­flü­ge, ist in der Ge­mein­de und dar­über hin­aus tätig, re­prä­sen­tiert die Ge­mein­de (die Stei­er­mark oder auch Ös­ter­reich). Viele Mu­si­ke­rin­nen und Mu­si­ker sind dar­über hin­aus auch sport­lich aktiv.



Wel­che Ele­men­te möch­ten wir nach außen trans­por­tie­ren? Wel­ches Bild wol­len wir von uns zeich­nen? Wel­ches Image pfle­gen wir?

Mög­lich­kei­ten des Auf­tritts:
  • Web­sei­te der Ge­mein­de
  • Ei­ge­ne Web­sei­te
  • Ge­mein­de­zei­tung
  • Ver­eins­zei­tung
  • Pla­ka­te/Flyer
  • So­cial Media (z.B. Face­book und/oder In­sta­gram)
  • ...

Im ös­ter­rei­chi­schen Ur­he­ber­recht, das sehr streng ist, ist ge­re­gelt, dass wir Ma­te­ri­a­li­en von an­de­ren nur dann ver­wen­den dür­fen, wenn wir die Nut­zungs­rech­te er­hal­ten/er­wor­ben haben. Dies be­deu­tet, dass wir bei den Rech­te­inha­be­rin­nen und -​inhabern (den Ur­he­be­rin­nen und Ur­he­bern oder den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten) um Er­laub­nis fra­gen müs­sen bzw. kön­nen. Gut be­kannt ist uns die AKM (https://www.akm.at). Was für die Musik gilt, gilt aber auch für Bil­der, die wir für Pla­ka­te, Flyer, Web­auf­trit­te (Face­book,  In­sta­gram, Web­sei­te) ver­wen­den. Hier müs­sen wir den/die Ur­he­ber/in um Er­laub­nis fra­gen. Dies kann zum Bei­spiel der/die Fo­to­graf/in sein, der/die bei einer Ver­an­stal­tung fo­to­gra­fiert.

§ 42 & § 78 Ur­he­ber­rechts­ge­setz

Die ak­tu­ell gül­ti­ge Ver­si­on des Ur­he­ber­rechts kann in der Rechts­da­ten­bank der Re­pu­blik Ös­ter­reich (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848) ab­ge­ru­fen wer­den. Für uns be­son­ders in­ter­es­sant sind die Pa­ra­gra­phen 42 und 78. In §42 ist die Nut­zung frem­der Ma­te­ri­a­li­en ge­re­gelt, in §78 das sog. Recht am ei­ge­nen Bild­nis. Letz­te­res be­sagt, dass wir von nie­man­den Fotos ver­öf­fent­li­chen oder ver­brei­ten dür­fen (ohne des­sen Ein­ver­ständ­nis. Das be­deu­tet, dass wir z.B. als El­tern keine Fotos un­se­rer Kin­der auf Face­book stel­len dür­fen. Für uns Ver­ei­ne ist das ein wich­ti­ger Punkt, da streng ge­nom­men das Ein­ver­ständ­nis der El­tern nicht aus­reicht, wenn es um Fotos von Min­der­jäh­ri­gen geht.

Wo finde ich Bil­der, die ich ver­wen­den darf?

Es gibt zahl­rei­che Platt­for­men, die Fotos zur Ver­fü­gung stel­len, die von Ver­ei­nen (aber auch von Pri­vat­per­so­nen) auch für Ver­öf­fent­li­chun­gen ge­nutzt wer­den wür­den. Diese sind als sol­che durch eine ei­ge­ne Li­zen­zie­rung (sog. Crea­ti­ve Commons-​Lizenz CC0) ge­kenn­zeich­net oder ent­stam­men der sog. Pu­blic Do­main. Diese wird mit Aus­lau­fen des ur­he­ber­recht­li­chen Schut­zes (70 Jahre nach dem Tod des Ur­he­bers/der Ur­he­be­rin er­reicht).

Es emp­fiehlt sich, auf die­sen Platt­for­men nach eng­li­schen und deut­schen Be­grif­fen zu su­chen. So wird man auf Pix­a­bay auf Deutsch gut fün­dig, die üb­ri­gen Platt­for­men sind bei­na­he aus­schließ­lich auf Eng­lisch zu ver­wen­den.

Sel­fie

Wenn man Fotos von Dritt­an­bie­tern ein­kauft oder be­kommt, bei­spiels­wei­se Presse-​Fotografinnen und -​Fotografen, emp­fiehlt es sich, schrift­lich nach­zu­fra­gen, wie sie ge­nannt wer­den möch­ten. Die schrift­li­che In­for­ma­ti­on hilft auch wei­ter, wenn man be­le­gen möch­te, dass man nach­ge­fragt hat.

Ver­tie­fen­de In­for­ma­ti­o­nen

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