In der Öffentlichkeitsarbeit geht es hauptsächlich darum, welches Bild wir von uns verbreiten wollen. Der Musikverein ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, in deren Zentrum die Musik steht. Vielfach geht das Leben im Musikverein aber über die Musik hinaus. Man unternimmt gemeinsame Ausflüge, ist in der Gemeinde und darüber hinaus tätig, repräsentiert die Gemeinde (die Steiermark oder auch Österreich). Viele Musikerinnen und Musiker sind darüber hinaus auch sportlich aktiv.
Welche Elemente möchten wir nach außen transportieren? Welches Bild wollen wir von uns zeichnen? Welches Image pflegen wir?
Webseite der Gemeinde
Eigene Webseite
Gemeindezeitung
Vereinszeitung
Plakate/Flyer
Social Media (z.B. Facebook und/oder Instagram)
...
Im österreichischen Urheberrecht, das sehr streng ist, ist geregelt, dass wir Materialien von anderen nur dann verwenden dürfen, wenn wir die Nutzungsrechte erhalten/erworben haben. Dies bedeutet, dass wir bei den Rechteinhaberinnen und -inhabern (den Urheberinnen und Urhebern oder den Verwertungsgesellschaften) um Erlaubnis fragen müssen bzw. können. Gut bekannt ist uns die AKM (https://www.akm.at). Was für die Musik gilt, gilt aber auch für Bilder, die wir für Plakate, Flyer, Webauftritte (Facebook, Instagram, Webseite) verwenden. Hier müssen wir den/die Urheber/in um Erlaubnis fragen. Dies kann zum Beispiel der/die Fotograf/in sein, der/die bei einer Veranstaltung fotografiert.
Die aktuell gültige Version des Urheberrechts kann in der Rechtsdatenbank der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848) abgerufen werden. Für uns besonders interessant sind die Paragraphen 42 und 78. In §42 ist die Nutzung fremder Materialien geregelt, in §78 das sog. Recht am eigenen Bildnis. Letzteres besagt, dass wir von niemanden Fotos veröffentlichen oder verbreiten dürfen (ohne dessen Einverständnis. Das bedeutet, dass wir z.B. als Eltern keine Fotos unserer Kinder auf Facebook stellen dürfen. Für uns Vereine ist das ein wichtiger Punkt, da streng genommen das Einverständnis der Eltern nicht ausreicht, wenn es um Fotos von Minderjährigen geht.
Es gibt zahlreiche Plattformen, die Fotos zur Verfügung stellen, die von Vereinen (aber auch von Privatpersonen) auch für Veröffentlichungen genutzt werden würden. Diese sind als solche durch eine eigene Lizenzierung (sog. Creative Commons-Lizenz CC0) gekennzeichnet oder entstammen der sog. Public Domain. Diese wird mit Auslaufen des urheberrechtlichen Schutzes (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin erreicht).
Es empfiehlt sich, auf diesen Plattformen nach englischen und deutschen Begriffen zu suchen. So wird man auf Pixabay auf Deutsch gut fündig, die übrigen Plattformen sind beinahe ausschließlich auf Englisch zu verwenden.
Wenn man Fotos von Drittanbietern einkauft oder bekommt, beispielsweise Presse-Fotografinnen und -Fotografen, empfiehlt es sich, schriftlich nachzufragen, wie sie genannt werden möchten. Die schriftliche Information hilft auch weiter, wenn man belegen möchte, dass man nachgefragt hat.
https://blasmusikblog.com/ https://www.saferinternet.at/faq/urheberrechte/was-ist-das-recht-am-eigenen-bild/
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/172/Seite.1720440.html
https://www.saferinternet.at/themen/urheberrechte/
http://www.vereinswiki.info/node/190
https://www.digi4family.at/das-recht-am-eigenen-bild-gilt-auch-fuers-kind/
https://www.igkultur.at/artikel/eu-datenschutzgrundverordnung-fuer-vereine
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