• Parteien in Deutschland
  • anonym
  • 14.12.2022
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Auf­ga­ben:

Er­stellt einen Steck­brief zum Be­griff "Par­tei"



1. Bil­det Drei­er­grup­pen und er­ar­bei­tet euch zu­nächst das Ma­te­ri­al



2. Teilt die Punk­te a,b und c un­ter­ein­an­der auf und mar­kiert die für euch wich­tigs­ten In­for­ma­ti­o­nen. Jeder soll­te den gan­zen Text lesen!

a) Merk­ma­le/ Dinge, die Par­tei­en er­fül­len müs­sen, um als Par­tei zu gel­ten,

b) Auf­ga­ben/Funk­ti­o­nen von Par­tei­en und

c) wann eine Par­tei als ver­fas­sungs­wid­rig gilt und wel­che Kon­se­quen­zen sich dann für diese Par­tei er­ge­ben.



3. Er­stellt nun euren Steck­brief zum Be­griff "Par­tei", in dem ihr eure mar­kier­ten In­for­ma­ti­o­nen aus­tauscht und schrift­lich fest­hal­tet

Grund­ge­setz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land

§ Ar­ti­kel 21

(1) Die Par­tei­en wir­ken bei der po­li­ti­schen Wil­lens­bil­dung des Vol­kes mit. Ihre Grün­dung ist frei. Ihre in­ne­re Ord­nung muß de­mo­kra­ti­schen Grund­sät­zen ent­spre­chen. Sie müs­sen über die Her­kunft und Ver­wen­dung ihrer Mit­tel sowie über ihr Ver­mö­gen öf­fent­lich Re­chen­schaft geben.



(2) Par­tei­en, die nach ihren Zie­len oder nach dem Ver­hal­ten ihrer An­hän­ger dar­auf aus­ge­hen, die frei­heit­li­che de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu be­ein­träch­ti­gen oder zu be­sei­ti­gen oder den Be­stand der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu ge­fähr­den, sind ver­fas­sungs­wid­rig.



(3) Par­tei­en, die nach ihren Zie­len oder dem Ver­hal­ten ihrer An­hän­ger dar­auf aus­ge­rich­tet sind, die frei­heit­li­che de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu be­ein­träch­ti­gen oder zu be­sei­ti­gen oder den Be­stand der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu ge­fähr­den, sind von staat­li­cher Fi­nan­zie­rung aus­ge­schlos­sen. Wird der Aus­schluss fest­ge­stellt, so ent­fällt auch eine steu­er­li­che Be­güns­ti­gung die­ser Par­tei­en und von Zu­wen­dun­gen an diese Par­tei­en.



(4) Über die Frage der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit nach Ab­satz 2 sowie über den Aus­schluss von staat­li­cher Fi­nan­zie­rung nach Ab­satz 3 ent­schei­det das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt.



(5) Das Nä­he­re re­geln Bun­des­ge­set­ze.

Ge­setz über die po­li­ti­schen Par­tei­en (Par­tei­en­gesetz)

§ 1 Ver­fas­sungs­recht­li­che Stel­lung und Auf­ga­ben der Par­tei­en



(1) Die Par­tei­en sind ein ver­fas­sungs­recht­lich not­wen­di­ger Be­stand­teil der frei­heit­li­chen de­mo­kra­ti­schen Grund­ord­nung. Sie er­fül­len mit ihrer frei­en, dau­ern­den Mit­wir­kung an der po­li­ti­schen Wil­lens­bil­dung des Vol­kes eine ihnen nach dem Grund­ge­setz ob­lie­gen­de und von ihm ver­bürg­te öf­fent­li­che Auf­ga­be.



(2) Die Par­tei­en wir­ken an der Bil­dung des po­li­ti­schen Wil­lens des Vol­kes auf allen Ge­bie­ten des öf­fent­li­chen Le­bens mit, indem sie ins­be­son­de­re auf die Ge­stal­tung der öf­fent­li­chen Mei­nung Ein­fluß neh­men, die po­li­ti­sche Bil­dung an­re­gen und ver­tie­fen, die ak­ti­ve Teil­nah­me der Bür­ger am po­li­ti­schen Leben för­dern, zur Über­nah­me öf­fent­li­cher Ver­ant­wor­tung be­fä­hig­te Bür­ger her­an­bil­den, sich durch Auf­stel­lung von Be­wer­bern an den Wah­len in Bund, Län­dern und Ge­mein­den be­tei­li­gen, auf die po­li­ti­sche Ent­wick­lung in Par­la­ment und Re­gie­rung Ein­fluß neh­men, die von ihnen er­ar­bei­te­ten po­li­ti­schen Ziele in den Pro­zeß der staat­li­chen Wil­lens­bil­dung ein­füh­ren und für eine stän­di­ge le­ben­di­ge Ver­bin­dung zwi­schen dem Volk und den Staats­or­ga­nen sor­gen.



(3) Die Par­tei­en legen ihre Ziele in po­li­ti­schen Pro­gram­men nie­der.



(4) Die Par­tei­en ver­wen­den ihre Mit­tel aus­schließ­lich für die ihnen nach dem Grund­ge­setz und die­sem Ge­setz ob­lie­gen­den Auf­ga­ben.



§ 2 Be­griff der Par­tei

(1) Par­tei­en sind Ver­ei­ni­gun­gen von Bür­gern, die dau­ernd oder für län­ge­re Zeit für den Be­reich des Bun­des oder eines Lan­des auf die po­li­ti­sche Wil­lens­bil­dung Ein­fluß neh­men und an der Ver­tre­tung des Vol­kes im Deut­schen Bun­des­tag oder einem Land­tag mit­wir­ken wol­len, wenn sie nach dem Ge­samt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se, ins­be­son­de­re nach Um­fang und Fes­tig­keit ihrer Or­ga­ni­sa­ti­on, nach der Zahl ihrer Mit­glie­der und nach ihrem Her­vor­tre­ten in der Öf­fent­lich­keit eine aus­rei­chen­de Ge­währ für die Ernst­haf­tig­keit die­ser Ziel­set­zung bie­ten. Mit­glie­der einer Par­tei kön­nen nur na­tür­li­che Per­so­nen sein.



(2) Eine Ver­ei­ni­gung ver­liert ihre Rechts­stel­lung als Par­tei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bun­des­tags­wahl noch an einer Land­tags­wahl mit ei­ge­nen Wahl­vor­schlä­gen teil­ge­nom­men hat. Glei­ches gilt, wenn eine Ver­ei­ni­gung sechs Jahre lang ent­ge­gen der Pflicht zur öf­fent­li­chen Re­chen­schafts­le­gung gemäß § 23 kei­nen Re­chen­schafts­be­richt ein­ge­reicht hat; § 19a Ab­satz 3 Satz 5 gilt ent­spre­chend.



(3) Po­li­ti­sche Ver­ei­ni­gun­gen sind nicht Par­tei­en, wenn

1.ihre Mit­glie­der oder die Mit­glie­der ihres Vor­stan­des in der Mehr­heit Aus­län­der sind oder

2.ihr Sitz oder ihre Ge­schäfts­lei­tung sich au­ßer­halb des Gel­tungs­be­reichs die­ses Ge­set­zes be­fin­det.

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