Aufgaben:
Erstellt einen Steckbrief zum Begriff Partei
.
1. Teilt die Paragraphen untereinander auf und markiert die für euch wichtigsten Informationen.
a) Merkmale/ Dinge, die Parteien erfüllen müssen, um als Partei zu gelten,
b) Aufgaben/Funktionen von Parteien und
c) wann eine Partei als verfassungswidrig gilt und welche Konsequenzen sich dann für diese Partei ergeben.
3. Erstellt nun euren Steckbrief zum Begriff Partei
, in dem ihr eure markierten Informationen austauscht und schriftlich festhaltet.
§ Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
§ Artikel 21 in vereinfachter Sprache
(1) Parteien sind Gruppen von Menschen, die sich politisch engagieren und die Meinung der Bevölkerung mitgestalten. Jede Person darf eine Partei gründen. Die Regeln innerhalb einer Partei müssen demokratisch sein. Parteien müssen öffentlich darüber informieren, woher sie ihr Geld bekommen und wie sie es ausgeben.
(2) Parteien, die die Demokratie oder die Grundordnung in Deutschland zerstören wollen oder die Sicherheit des Landes gefährden könnten, sind nicht erlaubt.
(3) Parteien, die versuchen, die Demokratie zu schädigen oder die Sicherheit Deutschlands zu gefährden, dürfen keine staatlichen Gelder bekommen. Außerdem dürfen sie keine Steuervergünstigungen oder Spenden erhalten.
(4) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Partei gegen die Verfassung verstößt oder ob sie vom Staat kein Geld bekommen darf.
(5) Genauere Regeln dazu werden durch Bundesgesetze festgelegt.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien in vereinfachter Sprache
(1) Parteien sind wichtig für die demokratische Ordnung in Deutschland. Sie haben die Aufgabe, aktiv an der politischen Meinungsbildung der Bevölkerung mitzuwirken. Diese Aufgabe ist durch das Grundgesetz festgelegt.
(2) Parteien nehmen Einfluss auf die öffentliche Meinung, regen politische Bildung an und fördern die Teilnahme der Bürger am politischen Leben. Sie helfen dabei, Menschen zu finden, die Verantwortung in der Politik übernehmen können. Parteien stellen Kandidaten für Wahlen auf und beeinflussen, was in Parlamenten und der Regierung passiert. Sie sorgen dafür, dass die Wünsche der Bürger in den politischen Entscheidungsprozess einfließen.
(3) Parteien legen ihre politischen Ziele in Programmen fest.
(4) Parteien dürfen ihr Geld nur für die Aufgaben verwenden, die ihnen das Grundgesetz und das Gesetz zuweisen.
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
§ 2 Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1.ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
§ 2 Begriff der Partei in vereinfachter Sprache
(1) Parteien sind Gruppen von Bürgern, die dauerhaft oder langfristig politisch tätig sind und in den Bundestag oder Landtag gewählt werden wollen. Damit eine Gruppe als Partei gilt, muss sie ernsthaft an der politischen Willensbildung mitwirken und eine stabile Organisation haben. Mitglieder einer Partei können nur Einzelpersonen (also keine Firmen oder Organisationen) sein.
(2) Eine Gruppe verliert ihren Status als Partei, wenn sie sechs Jahre lang nicht an Wahlen teilgenommen hat oder keine Berichte darüber abgibt, wie sie ihr Geld verwendet hat.
(3) Gruppen sind keine Parteien, wenn:
Die Mehrheit ihrer Mitglieder oder ihres Vorstands Ausländer sind.
Ihr Hauptsitz oder die Leitung sich außerhalb von Deutschland befindet.
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