§ 10 (1) Nr. 2 a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ( inkl. AG-Anteil nach S.6), berufs- ständische Versorgungseinrichtung
§ 10 (1) Nr. 2 b)
private Altersvorsorge (Rürup-Rente)
-> Höchstbetrag nach § 10 (3)
§ 10 (1) Nr. 3 a)
gesetzliche und private Basis-Krankenversicherung (Kürzung gesetzl. KV um 4 % für Anspruch auf Krankengeld s.u.)
§ 10 (1) Nr. 3 b)
gesetzliche und private Pflegeversicherung
§ 10 (1) Nr. 3a
private KV-Wahlleistungen, 4% gesetzliche KV für Krankengeld, AL-Versicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Erwerbsunfähigkeits- und Lebensversicherung
-> Höchstbetrag nach § 10 (4)
Ausgaben werden max. bis zum HB der knappschaftlichen RV (26.528 €) berücksichtigt, S. 1. Bei EG verdoppelt sich der Betrag, S. 2. Bei Beamten ist dieser um 18,6 % vom BAL zu kürzen, max. um 15.847 €
Im VZ 2023 sind davon 100% zu berücksichtigen, S. 6
Der AG-Anteil ist nach S. 5 wieder abzuziehen
-> Der verbleibende Betrag ist als Sonderausgaben zu berücksichtigen
HB bestimmen nach S. 1, 2, (3): 2.800 € für Selbständige und Gewerbetreibende, 1.900 € für AN, die steuerfreie Zuschüsse vom AG erhalten
Die Beiträge für die Basisvorsorge nach Nr. 3 a) und b) sind immer abzugsfähig, S. 4
Ist der HB noch nicht ausgeschöpft, wird mit Aufwendungen aus Nr. 3a „aufgefüllt“