Ich, Konrad, gründe auf meinem Besitz, nämlich Freiburg, einen Markt. Daher möchte ich Kaufleute von überall her zusammenrufen, die sich hier niederlassen.
Ich teile jedem Kaufmann, der hierher kommt, ein Grundstück zu, auf dem er ein Haus errichten kann. Dafür zahlen er und seine Kinder und Kindeskinder mir jährlich einen Zins als Entgelt.
Ich verspreche zudem folgende Rechte, die ich hiermit beurkunde und schwöre, sie auf alle Zeiten einzuhalten:
Ich verspreche, dass alle, die meinen Markt besuchen, Frieden und sicheres Geleit erhalten. Sollte doch einmal jemand auf dem Weg zu meinem Markt beraubt werden, so verspreche ich, das Geraubte zurück zu erstatten bzw. vom Räuber einzufordern.
Wenn einer meiner Bürger stirbt, dann darf seine Familie das gesamte Erbe behalten.
Meine Bürger dürfen sich den Vogt (herrschaftlicher Beamter, Vertreter des Feudalherrschers) und Priester frei wählen. Ich bestätige die von ihnen gewählten in ihrem Amt.
Rechtsstreitigkeiten zwischen meinen Bürgern entscheide nicht ich, sondern sie werden unabhängig verhandelt werden, nach dem (Gewohnheits-)Recht der Kaufleute.
Jeder Bürger darf seinen Besitz, wenn er möchte, frei verkaufen.
Jeder, der nach Freiburg kommt, darf hier frei und sicher wohnen. Wenn er aber der Leibeigene eines Herrn ist, dann darf dieser Herr ihn wieder holen. Falls der Leibeigene leugnet, einem Herrn zu gehören, so kann der Herr diese mit sieben Zeugen beweisen. Wenn aber ein Leibeigener ein Jahr und einen Tag in der Stadt Freiburg wohnt, ohne dass ihn ein Herr geholt hat, dann ist er frei.
Bürger der Stadt Freiburg ist, wer einen freien Besitz von mindestens einer Mark Wert besitzt.
Die Gründungsurkunde der Stadt Freiburg, um 1120
Darum bestimmen und gebieten unsere Herren vom Rat, dass kein Bürger dieser Stadt Samt oder Atlasseide als Gewand, Wams oder sonst wie tragen soll bei Strafe von vier Gulden.Ausgenommen sind die Bürgermeister in ihrem Amtsjahr und die Schöffen, welche dem Schöffenstuhl und dem Rat zu Ehren einen Wams von schwarzem Samt oder Atlas tragen dürfen.
Es soll auch kein Bürger eine goldene oder vergoldete Kette oder ein anderes goldenes Kleinod oder Perlen tragen, bei Strafe von drei Gulden, sooft man ihn damit antrifft.
Aus einer Polizei-Ordnung der Reichsstadt Frankfurt Mitte des 15. Jahrhunderts
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