Strafbare Inhalte auf WhatsApp und Co.

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Strafbare Inhalte auf WhatsApp und Co.

Kom­mu­ni­ka­ti­on in so­zi­a­len Me­di­en - Wel­che In­hal­te sind straf­bar?



Viele Schü­le­rin­nen und Schü­ler nut­zen täg­lich so­zi­a­le Netz­wer­ke, Messenger-​Dienste und Vi­deo­platt­for­men. Dabei wer­den Nach­rich­ten, Bil­der und Vi­de­os schnell ver­schickt oder wei­ter­ge­lei­tet. Wich­tig ist zu wis­sen, dass auch im In­ter­net die glei­chen Ge­set­ze gel­ten wie im ech­ten Leben. In Deutsch­land re­geln ver­schie­de­ne Ge­setz­bü­cher, was er­laubt ist und was nicht. Wer In­hal­te ver­sen­det oder wei­ter­lei­tet, über­nimmt Ver­ant­wor­tung für sein Han­deln, selbst wenn der In­halt nicht selbst er­stellt wurde.



Be­lei­di­gun­gen sind nach dem Straf­ge­setz­buch (§ 185 StGB) straf­bar. Das gilt auch im In­ter­net. Be­lei­di­gend sind zum Bei­spiel Be­schimp­fun­gen, ge­mei­ne Kom­men­ta­re, das Bloß­stel­len von Per­so­nen oder das ab­sicht­li­che Lä­cher­lich­ma­chen in Chats oder Grup­pen­nach­rich­ten. Auch das Ver­brei­ten von ver­let­zen­den Ge­rüch­ten kann dar­un­ter­fal­len. Der Grund dafür ist, dass jeder Mensch ein Recht auf Schutz sei­ner Ehre und sei­ner Per­sön­lich­keit hat. Be­lei­di­gun­gen im Netz kön­nen be­son­ders ver­let­zend sein, weil sie oft viele Men­schen er­rei­chen und lange sicht­bar blei­ben.



Auch das Ver­sen­den oder Tei­len von ge­walt­ver­herr­li­chen­den In­hal­ten ist ver­bo­ten. Das Straf­ge­setz­buch ver­bie­tet in § 131 StGB die Ver­brei­tung von Me­di­en, die grau­sa­me oder un­mensch­li­che Ge­walt zei­gen und diese ver­herr­li­chen oder ver­harm­lo­sen. Dazu ge­hö­ren zum Bei­spiel Vi­de­os von ech­ten Ge­walt­ta­ten oder In­hal­te, die Ge­walt als etwas Coo­les oder Nor­ma­les dar­stel­len. Zu­sätz­lich schützt der Jugendmedienschutz-​Staatsvertrag (JMStV) Kin­der und Ju­gend­li­che davor, mit sol­chen In­hal­ten kon­fron­tiert zu wer­den. Der Staat möch­te ver­hin­dern, dass junge Men­schen ver­ängs­tigt wer­den oder Ge­walt als Lö­sung von Pro­ble­men an­se­hen.



Be­son­ders streng ge­re­gelt sind rechts­extre­mis­ti­sche In­hal­te. Nach dem Straf­ge­setz­buch ist es in § 86a StGB ver­bo­ten, Kenn­zei­chen ver­fas­sungs­wid­ri­ger Or­ga­ni­sa­ti­o­nen zu ver­brei­ten. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Ha­ken­kreu­ze oder an­de­re Nazi-​Symbole. Au­ßer­dem ist es nach § 130 StGB (Volks­ver­het­zung) straf­bar, Hass gegen be­stimm­te Grup­pen von Men­schen zu ver­brei­ten oder Men­schen wegen ihrer Her­kunft, Re­li­gi­on, Haut­far­be oder ihres Aus­se­hens zu be­lei­di­gen, zu be­dro­hen oder aus­zu­gren­zen. Sol­che In­hal­te ver­sto­ßen gegen die Werte des Grund­ge­set­zes, das fest­legt, dass alle Men­schen gleich sind und die glei­che Würde be­sit­zen. Rechts­extre­mis­ti­sche In­hal­te ge­fähr­den das fried­li­che Zu­sam­men­le­ben in un­se­rer Ge­sell­schaft und sind des­halb ver­bo­ten.



Ein wich­ti­ger Punkt ist, dass nicht nur das Er­stel­len, son­dern auch das Wei­ter­lei­ten sol­cher In­hal­te straf­bar sein kann. Wer ein be­lei­di­gen­des, ge­walt­tä­ti­ges oder rechts­extre­mis­ti­sches Bild oder Video wei­ter­lei­tet, trägt dazu bei, dass es sich ver­brei­tet. Das Ge­setz macht hier kei­nen gro­ßen Un­ter­schied, ob man den In­halt selbst ge­macht oder „nur“ ge­teilt hat. Auch in pri­va­ten Chats oder Klas­sen­grup­pen gel­ten diese Re­geln.



Des­halb soll­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler vor dem Ver­sen­den immer über­le­gen, ob ein In­halt an­de­re ver­letzt, gegen Ge­set­ze ver­stößt oder ge­fähr­lich ist. Pro­ble­ma­ti­sche In­hal­te soll­ten nicht wei­ter­ge­lei­tet, son­dern ge­löscht oder ge­mel­det wer­den. Bei Un­si­cher­hei­ten ist es wich­tig, mit El­tern, Lehr­kräf­ten oder an­de­ren Ver­trau­ens­per­so­nen zu spre­chen. Wer sich an die Re­geln hält, schützt nicht nur an­de­re Men­schen, son­dern auch sich selbst vor recht­li­chen Kon­se­quen­zen.

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von anonym

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