• Tarifverträge Definitionen
  • anonym
  • 02.03.2023
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ist ein Ver­fah­ren zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Ge­werk­schaf­ten und Ar­beit­ge­ber­ver­band bei Ta­rif­ver­hand­lun­gen. Sie wer­den von un­ab­hän­gi­gen Schlich­tern ge­führt.



be­deu­tet, dass wäh­rend der Lauf­zeit eines Ta­rif­ver­tra­ges und vier Wo­chen nach Ab­lauf die Ver­pflich­tung be­steht kei­nen Ar­beits­kampf zu füh­ren. Warn­streiks sind zu­läs­sig.



sind Maß­nah­men der Ta­rif­part­ner, um For­de­run­gen Nach­druck zu ver­lei­hen und den Druck zu er­hö­hen. Wich­tigs­tes Ar­beits­kampf­mit­tel sei­tens der Ge­werk­schaf­ten ist der Streik, sei­tens der Ar­beit­ge­ber die Aus­sper­rung.



ist eine plan­mä­ßi­ge Ar­beits­nie­der­le­gung der ge­werk­schaft­lich or­ga­ni­sier­ten Ar­beit­neh­mer eines Be­triebs.



ist eine plan­mä­ßi­ge Ar­beits­aus­schlie­ßung der Ar­beit­neh­mer unter Ver­wei­ge­rung der Lohn­zah­lung. Es wird als Ge­gen­mit­tel der Ar­beit­ge­ber zum Streik ein­ge­setzt.







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Vor­aus­set­zun­gen für einen recht­mä­ßi­gen Streik:

1. Streik muss sein.

2. In einer stim­men min­des­tens der Ge­werk­schafts­mit­glie­der für einen Streik

3. Streik­aus­lö­ser dür­fen nur sein (z.B. Ge­halts­er­hö­hung 3 %, Ar­beits­zeit­ver­kür­zung etc.)

4. Streik muss eine be­stehen­de wah­ren.

5. Streik muss sein.

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