• Test Kaufvertrag / Garantie
  • anonym
  • 11.06.2024
  • Arbeitslehre
  • 10
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Wie ent­steht ein Kauf­ver­trag und auf wel­che Art und Weise kann die­ser ab­ge­schlos­sen wer­den?
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Was sind die Rech­te und Pflich­ten von Ver­käu­fern und Käu­fern?
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Was ver­steht man unter AGB (All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen)?
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Er­klä­re fol­gen­de Be­grif­fe:
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  • Ge­schäfts­un­fä­hig­keit
  • be­schränk­te Ge­schäfts­fä­hig­keit
  • volle Ge­schäfts­fä­hig­keit
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Fall­bei­spiel: Max hat einen neuen Lap­top ge­kauft. Nach 2 Mo­na­ten funk­ti­o­niert der Bild­schirm nicht mehr rich­tig (er flim­mert in einer Ecke). Er möch­te den Lap­top re­kla­mie­ren. Was soll­te Max tun, um seine Rech­te gel­tend zu ma­chen?
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Sind die fol­gen­den Aus­sa­gen rich­tig oder falsch?
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rich­tig
falsch
Ku­lanz ist eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Ver­käu­fers, die über die ge­setz­li­chen Ver­pflich­tun­gen hin­aus­geht.
Ku­lanz ist immer auf zwei Jahre be­grenzt und deckt alle Män­gel ab.
Ku­lanz ist ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben und muss von jedem Ver­käu­fer ge­währt wer­den.
Bei Ku­lanz han­delt es sich oft um eine kun­den­freund­li­che Geste, wie der Um­tausch eines Pro­dukts oder eine Re­pa­ra­tur au­ßer­halb der Ge­währ­leis­tungs­frist.
Eine Re­kla­ma­ti­on ist nur mög­lich, wenn der Ver­käu­fer eine Ga­ran­tie ge­währt hat.
Der Käu­fer hat das Recht, eine Re­kla­ma­ti­on in­ner­halb der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tungs­frist vor­zu­neh­men.
Der Käu­fer muss den Man­gel in­ner­halb von 7 Tagen nach dem Kauf re­kla­mie­ren, sonst ver­liert er sein Recht auf Re­kla­ma­ti­on.
Eine Re­kla­ma­ti­on ist die Mel­dung eines Man­gels oder De­fekts an einem Pro­dukt beim Ver­käu­fer.
Die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tungs­frist be­trägt in der Regel zwei Jahre.
Die Sach­män­gel­haf­tung ist die ge­setz­li­che Ver­pflich­tung des Ver­käu­fers, für Män­gel am Pro­dukt, die bei der Über­ga­be be­reits vor­han­den waren, ein­zu­ste­hen.
Die Sach­män­gel­haf­tung gilt nur für ge­brauch­te Waren und nicht für Neu­wa­ren.

Die Sach­män­gel­haf­tung kann vom Ver­käu­fer auf we­ni­ger als ein Jahr ver­kürzt wer­den, auch bei Neu­wa­ren.
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Sind die fol­gen­den Aus­sa­gen rich­tig oder falsch?
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rich­tig
falsch
Eine Ga­ran­tie ist ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben und muss min­des­tens zwei Jahre dau­ern.
Eine Ga­ran­tie ist eine frei­wil­li­ge Zu­si­che­rung des Her­stel­lers oder Ver­käu­fers, die be­stimm­te Män­gel für eine fest­ge­leg­te Zeit­dau­er ab­deckt.
Wenn ein Pro­dukt eine Ga­ran­tie hat, er­lischt au­to­ma­tisch die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung.
Die Ga­ran­tie­be­din­gun­gen sind vom Ga­ran­tie­ge­ber fest­ge­legt und kön­nen über die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung hin­aus­ge­hen.
Die Pro­dukt­haf­tung be­trifft nur die Re­pa­ra­tur des de­fek­ten Pro­dukts und nicht den Er­satz von Schä­den.
Die Pro­dukt­haf­tung ist die ge­setz­li­che Haf­tung des Her­stel­lers für Schä­den, die durch feh­ler­haf­te Pro­duk­te ver­ur­sacht wer­den.
Die Pro­dukt­haf­tung greift auch, wenn der Feh­ler des Pro­dukts beim Käu­fer zu einem Per­so­nen­scha­den führt.
Die Pro­dukt­haf­tung gilt nur für Elek­tro­ge­rä­te und nicht für an­de­re Pro­duk­te.
Notenspiegel
Note
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Punkte
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34 - 38
26 - 33
17 - 25
9 - 16
0 - 8
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Note
Un­ter­schrift
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