Umsatzsteuer VFA

Name:
Umsatzsteuer in der kommunalen Verwaltung
12.07.2026
Teil 1: Lü­cken­text – Grund­la­gen der Um­satz­steu­er

Die Um­satz­steu­er ist die wich­tigs­te steu­er­li­che Ein­nah­me­quel­le in Deutsch­land. Der all­ge­mei­ne Steu­er­satz be­trägt . Hier­von gibt es Aus­nah­men: Für be­stimm­te Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen (wie z. B.  oder  ) wird ein ver­min­der­ter Steu­er­satz von   ver­an­schlagt. Kom­plett steu­er­frei sind hin­ge­gen Leis­tun­gen wie die   oder die   und  .

Beim Kauf von Gü­tern für das ei­ge­ne Un­ter­neh­men stellt die an den Lie­fe­ran­ten ge­zahl­te Steu­er eine   ge­gen­über dem Fi­nanz­amt dar; man nennt sie  . Ver­kauft das Un­ter­neh­men selbst Güter, stellt die vom Kun­den ein­ge­nom­me­ne  eine   ge­gen­über dem Fi­nanz­amt dar. Ist die ein­ge­nom­me­ne   höher als die ge­zahl­te  , muss die Dif­fe­renz als   an das Fi­nanz­amt über­wie­sen wer­den.

Ist da­ge­gen die ge­zahl­te   höher als die ein­ge­nom­me­ne   spricht man von einem  .

Teil 2: In­for­ma­ti­ons­text – Wann ist die Kom­mu­ne ein Un­ter­neh­mer? (§ 2b UStG)

Grund­sätz­lich un­ter­lie­gen kom­mu­na­le Leis­tun­gen nicht der Um­satz­steu­er, wenn die Kom­mu­ne aus­schließ­lich ho­heit­lich tätig wird. Tritt die öf­fent­li­che Hand je­doch wie ein Pri­va­ter am Markt auf und schließt pri­vat­recht­li­che Ver­trä­ge ab (z. B. Miet­ver­trä­ge), ist diese Tä­tig­keit voll um­satz­steu­er­pflich­tig.

Selbst wenn die Kom­mu­ne auf öffentlich-​rechtlicher Grund­la­ge (z. B. per Sat­zung) han­delt, muss ge­prüft wer­den, ob sie in Kon­kur­renz zu pri­va­ten An­bie­tern steht. Führt die Nicht­be­steu­e­rung zu grö­ße­ren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen, ist die Leis­tung um­satz­steu­er­pflich­tig. Aus­nah­men bil­den hier­bei:

  • Ka­ta­log­tä­tig­kei­ten: Die Lie­fe­rung von Was­ser, Gas, Strom oder Per­so­nen­be­för­de­rung (ÖPNV) ist per Ge­setz zwin­gend um­satz­steu­er­pflich­tig.

  • Ba­ga­tell­gren­ze: Über­steigt der vor­aus­sicht­li­che Um­satz gleich­ar­ti­ger Tä­tig­kei­ten nicht 17.500 EUR im Ka­len­der­jahr, lie­gen keine grö­ße­ren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen vor und die Leis­tung bleibt steu­er­frei.

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Umsatzsteuer in der kommunalen Verwaltung
12.07.2026

Teil 3: Übungs­auf­ga­ben aus der kom­mu­na­len Pra­xis

Fall 1: Das Rat­haus

Die Ge­mein­de Au­en­see hat im Ok­to­ber 2026 Heiz­öl für das Ver­wal­tungs­ge­bäu­de Rat­haus­stra­ße 1 ge­kauft. Auf der Rech­nung ist neben dem Net­to­be­trag eine Um­satz­steu­er in Höhe von 19 % (280,16 €) aus­ge­wie­sen.

Nein. Das Rat­haus dient dem ho­heit­li­chen Be­reich (kein Wett­be­werb). Da die Be­hör­de in die­sem Be­reich keine Um­satz­steu­er ein­nimmt, ent­fällt die Be­rech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug. Die ge­zahl­te Steu­er wird in vol­ler Summe (brut­to) als Auf­wand er­fasst.
1
Darf die Ge­mein­de Au­en­see diese ge­zahl­te Steu­er als Vor­steu­er vom Fi­nanz­amt zu­rück­for­dern? Be­grün­den Sie Ihre Ant­wort kurz.

Fall 2: Die Stadt­wer­ke

Die Stadt­wer­ke der Ge­mein­de Au­en­see kau­fen bei der Säch­si­schen Braun­koh­le AG Kohle, um dar­aus Strom für die Ver­sor­gung der Ein­woh­ner zu er­zeu­gen.

Die Lie­fe­rung von Strom ist eine Ka­ta­log­tä­tig­keit nach § 2b Abs. 4 UStG und damit zwin­gend um­satz­steu­er­pflich­tig. Die Kom­mu­ne nimmt hier wie ein nor­ma­les Un­ter­neh­men am Markt teil. Im Ge­gen­zug darf sie die bei die­sem Ein­kauf be­rech­ne­te Um­satz­steu­er als Vor­steu­er ab­zie­hen. Die Vor­steu­er wird nicht dem Auf­wand zu­ge­rech­net, son­dern se­pa­rat auf dem Konto Vor­steu­er ge­bucht.
2
Wie ist die­ser Vor­gang nach § 2b UStG recht­lich ein­zu­ord­nen und wie muss die ge­zahl­te Um­satz­steu­er buch­hal­te­risch be­han­delt wer­den?
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12.07.2026
3
Geben Sie an, wel­cher Um­satz­steu­er­satz in den auf­ge­führ­ten Fäl­len recht­lich maß­geb­lich ist!

Ge­schäfts­fall

7 %

19 %

0 %

Die Stadt­wer­ke kau­fen bei der Deut­schen Post AG Post­wert­zei­chen bar.

Die Stadt­wer­ke kau­fen einen Klein­trans­por­ter auf Ziel.

Die Stadt­wer­ke be­zie­hen die Zeit­schrift Der cle­ve­re Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­te auf Rech­nung.

In der Zei­tung wird ein Nach­ruf auf einen Ver­stor­be­nen Mit­ar­bei­ter auf­ge­ge­ben.

Die Bank be­las­tet die Stadt­wer­ke mit Dar­le­hens­zin­sen.

Die Stadt­wer­ke über­wei­sen den fäl­li­gen Be­trag für die Feu­er­ver­si­che­rung durch die Bank.

Ta­bel­le zur Auf­ga­be 3
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Auf den Kon­ten Vor­steu­er und Um­satz­steu­er wur­den im Monat Mai fol­gen­de Bu­chun­gen Vor­ge­nom­men.
  • Er­mit­teln Sie buch­hal­te­risch die fäl­li­ge Zahl­last/den Vor­steu­er­über­hang!
  • Mit­wel­chem Bu­chungs­satz wird das Konto klei­ne­re Konto ab­ge­schlos­sen?
  • Schlie­ßen Sie das ver­blie­be­ne Konto zum Mo­nats­en­de ab!

Umsatzsteuer VFA

von Detlef Wernicke

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